Reconsideration Denied: New Evidence Insufficient for Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for reconsideration of a decision that denied free legal aid due to insufficient substantiation. The applicant submitted a new document after the initial decision, but the court found that revision of a decision is not permissible if based on evidence that arose after the decision was made. Furthermore, even if the request were treated as a new application, the submitted document, which confirmed social assistance, was insufficient to demonstrate the applicant's overall financial situation as required for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichWiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the request for revision inadmissible because the submitted evidence was obtained after the original decision.
Applies the provisions of the BGG regarding revision, explanation, and correction to decisions of the Federal Criminal Court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.55 ( Hauptverf a hr en: BV. 2008. 1 2)
Entscheid vom 5. November 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der
I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Entscheid vom 22. September 2008 (Verfahren BP.2008.47)
das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies (BP.2008.47 act. 4);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellt, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich einreicht und die I. Beschwerdekammer erneut ersucht, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (act. 1);
- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121 – 129 BGG sinngemäss gelten;
- der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen selbständig eröffneten Vorentscheid darstellt, gegen den die Revision im Sinne von Art. 121 ff BGG zulässig ist (vgl. im Ergebnis TPF BB.2007.22 vom
26. März 2007 E. 1; VON W ERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121 BGG N. 5);
- es sich bei solchen Entscheiden namentlich nicht um lediglich prozessleitende Verfügungen handelt, welche nicht der Revision unterliegen (VON W ERDT, a.a.O., Art. 121 BGG N. 6), sondern allenfalls einer Wiedererwägung zugänglich sind (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210
N. 19 f);
- eine Revision namentlich dann zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG) oder wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in einem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);
- der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des negativen Entscheids betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 22. September 2008 ersucht und eine vom 24. September 2008 datierende Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (act. 1.1) ins Recht legt, welche bestätige,
dass er kein Einkommen habe und nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten;
- diese Bescheinigung erst nach dem abschlägigen Entscheid der I. Beschwerdekammer erstellt wurde und die Revision des Entscheides vom
22. September 2008 gestützt auf die Bescheinigung daher nicht zulässig ist (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);
- das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- selbst im Falle der Zulässigkeit einer Revision bzw. im Falle der Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2008 als neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich dem neu eingereichten Beweismittel lediglich pauschal entnehmen liesse, dass der Gesuchsteller derzeit für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wobei sich diese Unterstützung nach den einschlägigen Richtlinien richte (act. 1.1);
- der Gesuchsteller mit diesem einzelnen Beleg, welcher sich in keiner Weise zu den finanziellen Verpflichtungen, dem Umfang der Unterstützungsleistungen, allfälligem Einkommen oder Vermögen des Gesuchstellers äussert, seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht genügend nachkäme;
- dem Gesuchsteller bis 17. November 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. November 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 5. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.