Defendant Granted Free Legal Aid for Drug Charge Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for free legal aid to a defendant facing drug charges. The defendant had challenged the jurisdiction of a district court, which was not immediately successful, and then appealed to the Federal Criminal Court, also requesting free legal representation. The court found that the defendant had demonstrated financial need and that their appeal was not without merit, thus qualifying them for free legal proceedings and an appointed lawyer.
Legislator-Regeste
AmtlichUnentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision allows for granting legal aid to a party whose legal claims are not obviously without merit and who cannot afford legal costs.
This provision, read in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, governs the granting of legal aid in criminal proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.50 ( Hauptverf a hr en: BG. 2 008.17)
Verfügung vom 15. Oktober 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Gesuchsteller im Kanton Thurgau ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig ist;
- der Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Münchwilen dessen örtliche Zuständigkeit bestritt, dieses jedoch an seiner Zuständigkeit festhielt (BG.2008.17 act. 1.13);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der ihm zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären (BG.2008.17 act. 1);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2008 ebenfalls beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs sei für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer als Offizialanwalt zu bestellen;
- der Gesuchsteller innerhalb der ihm erstreckten Frist das ausgefüllte und mit Beilagen versehene Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (act. 4.1 bis 4.11);
- einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung gewährt und ihr nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden kann (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);
- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass er die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nicht bzw. nur dann erbringen kann, wenn er Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt;
- die von ihm eingereichte Beschwerde nicht von vorneweg als aussichtslos erscheint;
- dem Gesuchsteller aus diesem Grund für das anhängige Gerichtsstandsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben werden kann;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und erkennt:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Gerichtsstandsverfahren BG.2007.18 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 15. Oktober 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.