Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2008.50 • BStGer BP.2008.50 KI-generiert

Defendant Granted Free Legal Aid for Drug Charge Appeal

Geschäftsnummer BP.2008.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for free legal aid to a defendant facing drug charges. The defendant had challenged the jurisdiction of a district court, which was not immediately successful, and then appealed to the Federal Criminal Court, also requesting free legal representation. The court found that the defendant had demonstrated financial need and that their appeal was not without merit, thus qualifying them for free legal proceedings and an appointed lawyer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege strafrechtliche Anklage gesetzliche Vertretung kostenloses Verfahren Bewährungshilfe Betäubungsmittelstrafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG
This provision allows for granting legal aid to a party whose legal claims are not obviously without merit and who cannot afford legal costs.
Art. 245 Abs. 1 BStP
This provision, read in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, governs the granting of legal aid in criminal proceedings.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision allows for granting legal aid to a party whose legal claims are not obviously without merit and who cannot afford legal costs.

Art. 245 Abs. 1 BStP

This provision, read in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, governs the granting of legal aid in criminal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.50 ( Hauptverf a hr en: BG. 2 008.17)

Verfügung vom 15. Oktober 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Gesuchsteller im Kanton Thurgau ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig ist;

- der Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Münchwilen dessen örtliche Zuständigkeit bestritt, dieses jedoch an seiner Zuständigkeit festhielt (BG.2008.17 act. 1.13);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der ihm zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären (BG.2008.17 act. 1);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2008 ebenfalls beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs sei für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer als Offizialanwalt zu bestellen;

- der Gesuchsteller innerhalb der ihm erstreckten Frist das ausgefüllte und mit Beilagen versehene Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (act. 4.1 bis 4.11);

- einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung gewährt und ihr nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden kann (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass er die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nicht bzw. nur dann erbringen kann, wenn er Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt;

- die von ihm eingereichte Beschwerde nicht von vorneweg als aussichtslos erscheint;

- dem Gesuchsteller aus diesem Grund für das anhängige Gerichtsstandsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben werden kann;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Gerichtsstandsverfahren BG.2007.18 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 15. Oktober 2008

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.