Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for free legal assistance because the applicant failed to adequately demonstrate their financial need. The applicant sought the release of seized funds during a gambling law investigation and requested a waiver of court costs due to inability to pay. However, they only provided a general statement of receiving social assistance and paying rent, without submitting any supporting financial documentation, thus failing to meet the obligation to provide a clear and coherent picture of their financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR; Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure: The applicant sought the release of seized funds during a gambling law investigation and requested a waiver of court costs due to inability to pay. However, they only provided a general statement of receiving social assistance and paying rent, without submitting any supporting financial documentation, thus failing to meet the obligation to provide a clear and coherent picture of their financial situation.
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KI-generiertCited as the legal basis for granting legal aid if the applicant lacks the necessary means and their request is not without prospect of success.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG as the provision allowing for exemption from court costs and security for party compensation for parties lacking the necessary means, provided their legal request is not without prospect of success.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.47 ( Hauptverf a hr en: BV. 2008. 1 2)
Entscheid vom 22. September 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B.
und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- im Rahmen dieser Strafuntersuchung beim Gesuchsteller Bargeld im Betrag von Fr. 431.20 sichergestellt und mit Verfügung vom 13. August 2008 beschlagnahmt worden ist (BV.2008.12 act. 2.9);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde an den Direktor der ESBK gelangte und die sofortige Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (BV.2008.12 act. 1) und dieser die Beschwerde mit seiner Äusserung am
22. August 2008 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2008.12 act. 2);
- der Gesuchsteller am 26. August 2008 eingeladen wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (BV.2008.12 act. 3);
- der Gesuchsteller hierauf mit Eingabe vom 2. September 2008 darum bat, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er nicht in der Lage sei, diesen zu begleichen (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer dem Gesuchsteller diesbezüglich ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess, ihn ersuchte, dieses auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren, und ihn darauf aufmerksam machte, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);
- der Gesuchsteller am 10. September 2008 der I. Beschwerdekammer das entsprechende Formular zusandte, worin er lediglich pauschal geltend machte, dass er vom Sozialamt in Z. unterstützt werde und monatlich einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 910.-- zu bezahlen habe, jedoch keinerlei Beilagen einreichte (act. 3);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,
S. 189 f; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben erwähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweisunterlagen eingereicht hat;
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 2. Oktober 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 2. Oktober 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 22. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.