Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2008.44 • BStGer BP.2008.44 KI-generiert

Legal Aid Granted for Appeal Regarding Access to Case Files and Undue Delay

Geschäftsnummer BP.2008.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for legal aid, finding that the applicant's appeal concerning the denial of access to case files and undue delay was not frivolous. The court determined that the applicant demonstrated a lack of sufficient funds to cover potential legal costs, considering his overall financial situation, even though a car listed in his assets was registered to his father. Therefore, the applicant was granted legal aid for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 245 Abs. 1 BStP; Legal Aid Granted for Appeal Regarding Access to Case Files and Undue Delay: The court determined that the applicant demonstrated a lack of sufficient funds to cover potential legal costs, considering his overall financial situation, even though a car listed in his assets was registered to his father. Therefore, the applicant was granted legal aid for the appeal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Akteneinsicht Rechtsschutzinteresse Rechtsberatung verspätetes Asylgesuch verspätetes Fristerstreckungsgesuch Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG
The provision under which the request for free legal aid was granted.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, it provides the basis for granting free legal aid to parties who lack the necessary means and whose legal arguments are not hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

The provision under which the request for free legal aid was granted.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, it provides the basis for granting free legal aid to parties who lack the necessary means and whose legal arguments are not hopeless.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.44 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 4 8)

Entscheid vom 10. September 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. ausdehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;

- A. am 26. Mai 2008 Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung einreichte;

- sein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

12. Juni 2008 mit Entscheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Substanziierung abgewiesen wurde;

- A. mit Eingabe vom 29. August 2008 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mitsamt Beilagen einreichte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sowie Rechtsverzögerung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a

S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b

S. 205);

- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2;

120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen);

- der im Vermögen des Gesuchstellers (act. 1, S. 3) aufgeführte Nissan Micra (Jahrgang 1991, Zeitwert Fr. 1'000.--) zwar dem Gesuchsteller gehört, der Wagen jedoch nicht auf ihn, sondern auf seinen Vater immatrikuliert ist;

- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;

- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2008.48 wird gutgeheissen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 10. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Alexander Feuz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.