Legal Aid Granted for Appeal Regarding Access to Case Files and Undue Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for legal aid, finding that the applicant's appeal concerning the denial of access to case files and undue delay was not frivolous. The court determined that the applicant demonstrated a lack of sufficient funds to cover potential legal costs, considering his overall financial situation, even though a car listed in his assets was registered to his father. Therefore, the applicant was granted legal aid for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 245 Abs. 1 BStP; Legal Aid Granted for Appeal Regarding Access to Case Files and Undue Delay: The court determined that the applicant demonstrated a lack of sufficient funds to cover potential legal costs, considering his overall financial situation, even though a car listed in his assets was registered to his father. Therefore, the applicant was granted legal aid for the appeal proceedings.
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KI-generiertThe provision under which the request for free legal aid was granted.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, it provides the basis for granting free legal aid to parties who lack the necessary means and whose legal arguments are not hopeless.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.44 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 4 8)
Entscheid vom 10. September 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;
- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. ausdehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;
- A. am 26. Mai 2008 Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung einreichte;
- sein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
12. Juni 2008 mit Entscheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Substanziierung abgewiesen wurde;
- A. mit Eingabe vom 29. August 2008 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mitsamt Beilagen einreichte (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sowie Rechtsverzögerung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;
- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b
S. 205);
- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2;
120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen);
- der im Vermögen des Gesuchstellers (act. 1, S. 3) aufgeführte Nissan Micra (Jahrgang 1991, Zeitwert Fr. 1'000.--) zwar dem Gesuchsteller gehört, der Wagen jedoch nicht auf ihn, sondern auf seinen Vater immatrikuliert ist;
- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;
- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2008.48 wird gutgeheissen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 10. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.