Incomplete Financial Documentation Leads to Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for legal aid because the applicant failed to provide sufficient documentation of his financial situation. While the applicant submitted a form for legal aid, he left financial details blank, only referencing his detention and a 2006 tax return. The court found this incomplete submission did not allow for a comprehensive assessment of his financial need, especially as he failed to provide current bank statements and proof of expenses and payments, despite explicit instructions on the form. The court did, however, acknowledge the applicant's lawyer as his official defender for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Incomplete Financial Documentation Leads to Legal Aid Denial: While the applicant submitted a form for legal aid, he left financial details blank, only referencing his detention and a 2006 tax return. The court found this incomplete submission did not allow for a comprehensive assessment of his financial need, especially as he failed to provide current bank statements and proof of expenses and payments, despite explicit instructions on the form. The court did, however, acknowledge the applicant's lawyer as his official defender for the appeal proceedings.
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KI-generiertUsed to assess the request for legal aid, as it governs the conditions under which a party can be exempted from costs and security deposits if they lack sufficient means and their claim is not hopeless.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 and 2 BGG, as it specifies the application of BGG provisions concerning costs and compensation in criminal proceedings before the Federal Criminal Court.
While not explicitly cited in the dispositive, the principle of not imposing costs on the applicant for legal aid when the request is rejected, and potentially verlegen (transferring) costs to the main proceeding, is implicitly applied. However, as it is not explicitly mentioned in the dispositive, it's not included.
The request for legal aid is rejected because the applicant did not provide sufficient substantiation of their financial situation.
The costs of this decision are transferred to the main proceeding.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.32 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 4 8)
Entscheid vom 12. August 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen führt die Bundesanwaltschaft seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie am 21. September 2007 auf A. ausdehnte. A. wurde am 29. Januar 2008 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
B. Am 26. Mai 2008 reichte A. Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Säumnis ein.
C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung seines Anwaltes als amtlichen Verteidiger (act. 1). Gleichzeitig reichte er das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 1.1) und legte seine Steuererklärung aus dem Jahr 2006 bei (act. 1.2).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, jedoch noch im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens gestellt. Es ist daher gestützt auf Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG darauf einzutreten.
2.
2.1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten sinngemäss die Art. 62 – 68 BGG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesstrafgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV
161 E. 4a S. 164; BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.5.1
S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beur-
teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden.
Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom
19. Januar 2004 E. 1.2).
2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.;
BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BB.2007.61-A vom 11. Januar 2008
E. 1.1; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 7.1; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1 [nicht publiziert]; TPF BV.2005.16-A vom 7. Juni 2005 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat zwar das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (act. 1.1), jedoch die Tabellen zu den finanziellen Verhältnissen nicht ausgefüllt. Er hat lediglich auf seine Haftsituation sowie auf
die beigelegte Steuererklärung für das Jahr 2006 (act. 1.2) verwiesen und der Beschwerdekammer keinerlei Beweisunterlagen zu den einzelnen Positionen vorgelegt. Insgesamt können die gemachten Angaben daher nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden. Im Besonderen fehlen die aktuellen Kontoauszüge sämtlicher Konten und somit die Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen sowie bei den geltend gemachten Auslagen (insbesondere Krankenkassenprämien, Unterhaltszahlungen für die Exfrau und die minderjährige Tochter) Belege zum Nachweis von deren Bestand als auch von deren regelmässiger Bezahlung. Dies, obwohl der Gesuchsteller im Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können.
3.2 Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. Seine Angaben erweisen sich als unvollständig und es ist damit nicht möglich, sich ein kohärentes Bild über dessen finanzielle Verhältnisse zu machen. Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach mangels ausreichender Substanziierung abzuweisen. Dies ist umso erstaunlicher, da nicht der Gesuchsteller selbst, sondern sein Anwalt sich des Formulars betreffend unentgeltlicher Rechtspflege angenommen hat. Dem Gesuchsteller steht es frei, dem Bundesstrafgericht ein neues, vollständiges Gesuch mitsamt den erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten.
4. Da der Anwalt des Gesuchstellers im Ermittlungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, wird dies gemäss der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt.
5. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Kosten werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 13. August 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.