Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2008.28 • BStGer BP.2008.28 KI-generiert

Applicant denied free legal aid due to failure to provide financial documentation

Geschäftsnummer BP.2008.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid because the applicant failed to provide required financial documentation despite multiple extensions. The applicant had initially requested free legal aid due to limited income, but only submitted a partial document verifying their pension. The court reasoned that while applicants can be granted free legal aid if their case is not without merit and they lack the necessary funds, they must fully disclose and prove their financial situation, which the applicant failed to do. Consequently, the court did not proceed with the request and instead set a deadline for a cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 3 BStP; Applicant denied free legal aid due to failure to provide financial documentation: The applicant had initially requested free legal aid due to limited income, but only submitted a partial document verifying their pension. The court reasoned that while applicants can be granted free legal aid if their case is not without merit and they lack the necessary funds, they must fully disclose and prove their financial situation, which the applicant failed to do. Consequently, the court did not proceed with the request and instead set a deadline for a cost deposit.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Unterlassung der Nothilfe Verlust des Versorgerschadens Verletzung der Begründungspflicht missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Konkursbegehren Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 1 BGG
This provision is the legal basis for granting legal aid, and the court's decision not to proceed with the request for legal aid is based on this article.
Art. 100 Abs. 3 BStP
The court did not enter into the appeal against a non-commencement order, citing this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision is the legal basis for granting legal aid, and the court's decision not to proceed with the request for legal aid is based on this article.

Art. 100 Abs. 3 BStP

The court did not enter into the appeal against a non-commencement order, citing this provision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.28 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 3 9)

Entscheid vom 15. Juli 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- sie auf die Beschwerde von A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP der Bundesanwaltschaft mit Entscheid vom

7. April 2008 (BB.2008.32) nicht eintrat;

- A. mit Eingabe vom 22. April 2008 von der I. Beschwerdekammer die Wiedererwägung des obgenannten Entscheides verlangte;

- A. im Rahmen dieses Verfahrens in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 die unentgeltliche Prozessführung beantragte, da er lediglich über ein Einkommen einer halben AHV-Jahresrente von Fr. 19'896.-- und über kein Vermögen verfüge, sodass nicht einmal das Existenzminimum gedeckt sei (act. 1), wobei er ein Schreiben der Ausgleichskasse B. bezüglich des Leistungsbezuges AHV/IV 2007 (act. 1.1) beilegte;

- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (act. 2);

- A. mit Gesuch vom 29. Mai 2008 den Ausstand der bisher mit dem Verfahren beschäftigten Justizpersonen der I. Beschwerdekammer beantragte, welches mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (BP.2008.30) abgewiesen wurde;

- die I. Beschwerdekammer A. in der Folge mit Schreiben vom 16. Juni 2008 eine Nachfrist bis am 26. Juni 2008 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der darin genannten Unterlagen ansetzte (act. 3);

- A. mit Eingabe vom 23. Juni 2008 vorbrachte, ihm sei bis zu diesem Datum noch kein Entscheid in Sachen Ausstand zugegangen, weshalb der Präsident der I. Beschwerdekammer zur vorgenannten Nachfristansetzung nicht befugt gewesen und diese daher nichtig sei (act. 4);

- gemäss den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post A. die Postsendung mit dem Ausstandsentscheid am 24. Juni 2008 abholte und die

I. Beschwerdekammer ihm gleichentags eine letztmalige Nachfrist bis zum

7. Juli 2008 gewährte, um das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den beizubringenden Unterlagen einzureichen (act. 5);

- A. in allen drei erwähnten Schreiben jeweils ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde bzw.

dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten;

- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die beizubringenden Unterlagen eingereicht wurden.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);

- bisher als einziges Dokument bezüglich der finanziellen Situation des Gesuchstellers der Beleg der Ausgleichskasse B. vorliegt, welcher seinen Bezug der AHV/IV in der Höhe von Fr. 19'896.-- für das Jahr 2007 bestätigt (act. 1.1);

- der Gesuchsteller trotz der ihm insgesamt drei gewährten Fristen weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, welche seine rudimentären Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 17. Mai 2008 (act. 1) belegen würden;

- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;

- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- dem Gesuchsteller bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt wird;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 16. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

Beilage

- Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.