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BP.2008.23 • BStGer BP.2008.23 KI-generiert

Detainee Remains in Custody Pending Appeal Due to Continued Suspicion and Risks

Geschäftsnummer BP.2008.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted suspensive effect to an appeal regarding the release of a detainee, meaning the detainee would remain in custody. The court reasoned that despite a reduction in evidence, a strong suspicion of a serious offense remained. The court also found that flight and collusion risks were still present, and releasing the detainee would jeopardize the investigation's purpose, justifying their continued detention pending a final decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP). ;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP). ;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP). ;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Schlagwörter

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Haftentlassung Fortdauer der Untersuchungshaft aufschiebende Wirkung Foltergefahr Fluchtgefahr Kollusionsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 BStP
This provision likely relates to the subject matter of the appeal, which is 'Haftentlassung – aufschiebende Wirkung' (release from detention - suspensive effect).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 BStP

This provision likely relates to the subject matter of the appeal, which is 'Haftentlassung – aufschiebende Wirkung' (release from detention - suspensive effect).

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.23

Verfügung vom 29. April 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,

Beschwerdegegner

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Haftentlassung – aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Nach Einsicht in

- die Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (act.1);

- den Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2008 (act. 1.1);

- die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2008 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners (act. 1.2);

in Erwägung, dass

- in der Begründung des Entscheids der Vorinstanz vom 28. April 2008 festgehalten wird, angesichts der in den Akten sich befindlichen direkten und indirekten Beweise (Auswertungsberichte, Aussagenprotokolle, namentlich auch der Aussage von B.) könne immer noch von einem genügenden dringenden Tatverdacht ausgegangen werden (act. 1.1 S. 3, 3.3);

- die Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid gestützt auf private und berufliche Gründe bejaht wird (act. 1.1 S. 3, 4.);

- auch die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid bezüglich des mitbeschuldigten Vaters und des mitbeschuldigten Bruders bejaht wird (act. 1.1

S. 3, 5.);

- im angefochtenen Entscheid zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wird, aufgrund des massiv verringerten Beweismittelstandes sei es unklar, welche Strafdauer im Falle einer Verurteilung zu erwarten wäre, und mangels entsprechender Judikatur wäre es zudem rein spekulativ, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft mit einer allenfalls zu erwartenden Freiheitsstrafe in ein Verhältnis zu setzen (act. 1.1 S. 4, 6.);

- bei unbestrittenermassen den dringenden Tatverdacht nach wie vor stützendem Beweismittelstand eine Reduktion der ursprünglich vorhandenen Beweismittel nicht notwendigermassen zu einer Strafreduktion führt;

- angesichts der Schwere der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte und der durch diese Delikte mögliche Gefährdung einer grossen Zahl von Menschenleben eine Überhaft im Lichte des vorgegebenen Strafrahmens von 10 Jahren und einer bisherigen Haftdauer in der Schweiz von mehr als

2 ½ Jahren (act. 1.1 S. 2 oben) nicht offensichtlich ist;

- Antrag 1 der Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (vorsorgliche Haftbelassung) als Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen ist;

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl.

BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- die Verweigerung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die unverzügliche Freilassung des Beschwerdegegners trotz weiterhin bestehender Fluchtund Kollusionsgefahr zur Folge hätte;

- damit eine konkrete Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben wäre und sich daher eine Haftbelassung des Beschwerdegegners bis zum Entscheid in der Hauptsache rechtfertigt;

- der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdegegner bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belassen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

verfügt der Präsident der I. Beschwerdekammer:

1. Der Beschwerde vom 28. April 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 29. April 2008

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Roman Bögli

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.