Court Denies Removal of Statement on Ongoing Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a super-provisional order to remove a public statement from a website concerning an ongoing investigation. The court reasoned that while public statements about ongoing cases require careful consideration of personality rights and proportionality, public interest in such matters, particularly when involving a large number of victims and significant financial implications, can justify dissemination of information. Given the high public interest, the long duration of the investigation, and the legitimate informational needs of victims, the court found no immediate irreparable harm that would warrant the immediate removal of the statement, especially since it was listed under "current" information, implying its temporary nature.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 des Kostenvorschusses, Art. 4 Gerichtsgebühr; Court Denies Removal of Statement on Ongoing Investigation: The court reasoned that while public statements about ongoing cases require careful consideration of personality rights and proportionality, public interest in such matters, particularly when involving a large number of victims and significant financial implications, can justify dissemination of information. Given the high public interest, the long duration of the investigation, and the legitimate informational needs of victims, the court found no immediate irreparable harm that would warrant the immediate removal of the statement, especially since it was listed under "current" information, implying its temporary nature.
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KI-generiertThe applicant is ordered to pay a deposit for costs.
The court fee for the present decision is set and deferred with the main matter.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.10 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 2 0)
Verfügung vom 28. Februar 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung
Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Februar 2008 (act. 1) die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Beschwerdegegnerin „Orientierung zuhanden der Geschädigten und der Öffentlichkeit“ vom 21. Februar 2008 auf ihrer Website (act. 1.2) unter bundesverfassungsund EMRK- rechtlichen Gesichtspunkten bestreitet;
- der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch anzuweisen, die vorgenannte Publikation auf ihrer Website aus Gründen der Gleichbehandlung und des fair trial sofort zu löschen.
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die gegen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte seit mehr als drei Jahren geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungen von Anfang an auf ein äusserst reges Öffentlichkeitsinteresse stiessen, was vor allem in der hohen mutmasslichen Zahl der Geschädigten und in der hohen mutmasslichen Deliktssumme begründet ist;
- die Identität des Beschwerdeführers insbesondere deshalb allgemein bekannt ist, als dieser sich - im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten - in der Vergangenheit oft in den Medien zu Wort gemeldet hat;
- die Information der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in Ausnahmefällen, insbesondere bei langer Verfahrensdauer, zulässig sein kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht, dem Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2004);
- sich vorliegend eine öffentliche Information unter anderem rechtfertigt, weil eine Vielzahl von Geschädigten, die der Beschwerdegegnerin eventuell teilweise nicht bekannt ist, ein legitimes Informationsinteresse hat;
- die zur Frage stehende Information auf der Website der Beschwerdegegnerin unter der Rubrik „Aktuell“ aufgeführt ist, weshalb von einer baldigen Löschung auszugehen ist;
- eine Dringlichkeit im Sinne eines unmittelbar drohenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens angesichts der obigen Erwägungen nicht ersichtlich ist.
und erkennt:
1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, bis Mittwoch, den 5. März 2008, zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Stellung zu nehmen.
3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum Mittwoch, den 12. März 2008, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 28. Februar 2008
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.