Suspect Granted Extended Pre-Trial Detention in Criminal Organization and Money Laundering Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court granted the prosecution's request to extend pre-trial detention for an individual arrested on suspicion of belonging to or supporting a criminal organization and money laundering. The court found that existing evidence, including witness statements and documents, established a strong suspicion of guilt. Furthermore, the court determined that there was a risk of collusion, as the suspect had attempted to remove his name from documents and had inconsistently admitted involvement during interrogations. Given the ongoing nature of the investigation and the complexity of the case, extending detention until November 30, 2004, was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's jurisdiction and the procedural rules for the extension of pre-trial detention were based on these provisions.
This provision relates to the suspicion of belonging to or supporting a criminal organization, which is the underlying offense in the case.
This provision relates to the suspicion of money laundering, which is also an underlying offense in the case.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Criminal Court's Appeals Chamber.
This provision legitimizes and obliges the applicant to file the request for extension.
This provision was used to set the court fee for the pre-trial detention extension procedure.
Volltext
B unde sstraf ger icht
Tr ibuna l péna l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
Tr ibuna l pena l f ede ra l
G esc h ä fts nu mme r : B K _H 1 4 7/0 4
Entscheid vom 11. Oktober 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft
Gesuchstellerin
gegen
A.______
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe,
Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3 BStP)
Die Beschwerdekammer hält fest,
dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren am 5. Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausgedehnt wurde;
dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm;
dass das Haftgericht II Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 3. September 2004 den Antrag der BA auf Aufrechterhaltung der Haft guthiess und die Kollusionsgefahr bejahte, nicht aber die Fluchtgefahr;
dass die BA mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingang 15. September 2004) bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um angemessene, mindestens bis zum 15. Oktober 2004 dauernde Haftverlängerung einreichte;
dass A.______ mit Eingabe vom 22. September 2004 die Gesuchsantwort einreichte;
dass die BA mit Schreiben vom 23. September 2004 auf eine Gesuchsreplik verzichtete.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP gegeben ist;
dass die Gesuchstellerin gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 BStP zur Gesuchstellung legitimiert und verpflichtet ist;
dass die Frist für die Gesuchstellung gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP eingehalten wurde;
dass die von der Gesuchstellerin eingereichten, belastenden Beweismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen, wie z.B. das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Schreiben betreffend Bestellung von Stempeln [Beilage 23], das Schreiben an I.______ betreffend Konto „C.______“ vom 10. August 1995 [Beilage 24], die Hotelrechnungen des Hotels D.______ in Y.______ vom 6. bzw. 4. Februar 1999 [Beilage 27], die Einvernahme des Gesuchsgegners vom 1. und 8. September 2004, die Einvernahme von E.______ vom 8. September 2004, die Einvernahme von F.______ vom 9. September 2004 und das Protokoll der Verhandlung des Haftgerichtes II Emmental-Oberaargau vom
3. September 2004 sowie das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen;
dass der Gesuchsgegner offenbar eine Neigung zu kolludieren hat, geht doch aus den Aussagen insbesondere des Mitverdächtigten F.______ hervor, dass der Gesuchsgegner seinen Namen von verschiedenen Dokumenten verschwinden liess bzw. wollte verschwinden lassen (BK act. 1.4: Einvernahme F.______ vom 9. September 2004, S. 9 und 10), dass der Gesuchsgegner in den bisherigen Einvernahmen vorerst jede Beteiligung an den inkriminierten Delikten bzw. die Zusammenarbeit mit den übrigen Verdächtigten umfassend bestritt (Einvernahme A.______ vom
1. September 2004, S. 6 und 7), dann aber angesichts der ihm vorgehaltenen Beweismittel immer genau soviel zugab, als den Beweismitteln entnommen werden konnte (Einvernahme A.______ vom 8. September 2004,
S. 7 und 8);
dass die bisher getätigten Ermittlungen das Zusammenwirken des Gesuchsgegners vor allem mit den Mitverdächtigten F.______ und E.______ aufzeigen, und das Kollusionsbedürfnis des Gesuchsgegners sich deshalb insbesondere mit diesen Herren konkretisieren könnte, v.a. wenn diese aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls auf freien Fuss gesetzt würden;
dass die Kollusionsneigung den Beschuldigten bei einer verfrühten Freilassung u.a. dazu führen könnte, sich mit beteiligten Drittpersonen (z. B.
G.______) bzw. noch nicht verhafteten Beschuldigten (z. B. H._______) abzusprechen;
dass damit konkrete Indizien für die Annahme von heute nach wie vor aktueller Verdunkelungsgefahr sprechen;
dass zahlreiche Ermittlungshandlungen im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind und es angesichts der umfangreichen Menge von verfahrensrelevantem Material und der Anzahl involvierter Personen noch erhebliche Zeit dauern wird, bis die Ermittlungen soweit gediehen sind, dass die Entlassung des Gesuchsgegners unter dem Gesichtspunkt der Kollusion ins Auge gefasst werden kann;
dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist;
dass dem Gesuch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bis zum
30. November 2004 stattzugeben ist, die Gesuchstellerin jedoch die Freilassung jederzeit verfügen kann, wenn keine Haftgründe mehr bestehen;
dass die Gerichtsgebühr für das vorliegende Haftverlängerungsverfahren gestützt auf Art. 3 des Reglementes vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und bei der Hauptsache zu belassen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wird bis zum
30. November 2004 verlängert.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bleibt bei der Hauptsache.
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 11. Oktober 2004
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (im Doppel),
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.