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BK.H.146.04 • BStGer BK.H.146.04 KI-generiert

Pre-trial Detention Extended in Criminal Organization and Money Laundering Case

Geschäftsnummer BK.H.146.04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted the prosecution's request to extend pre-trial detention for a suspect accused of being part of a criminal organization and money laundering. The court found that the evidence presented, including financial records and witness statements, established a strong suspicion of guilt. Furthermore, the court determined that there was a continued risk of collusion and obstruction of justice, given the suspect's conflicting statements and the ongoing investigation involving other un-arrested individuals. Therefore, detention until November 30, 2004, was deemed proportionate and necessary to ensure the integrity of the investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP)

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Geldwäschereiuntersuchung Verlängerung der Ausschaffungshaft Belastungszeuge Kollusionsgefahr mit Zeugen Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 260ter StGB
Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a.
Art. 305bis StGB
auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a.
Art. 51 Abs. 3 i.V.m
dass die Gesuchstellerin gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m.
Art. 104 BStP
Art. 104 BStP zur Gesuchstellung legitimiert und verpflichtet ist;
Art. 51 Abs. 2 BStP
dass die Frist für die Gesuchstellung gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP eingehalten wurde;
Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP
These provisions establish the jurisdiction and legitimacy of the Beschwerdekammer for such applications and the timeframe for submitting them.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP

These provisions establish the jurisdiction and legitimacy of the Beschwerdekammer for such applications and the timeframe for submitting them.

Art. 3 des Reglementes vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32

This provision is cited for setting the court fee for the detention extension procedure.

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Volltext

B unde sstraf geric ht

T r ib una l pé na l f é dé r a l

Tr ibuna le pena le f ederale

T r ib una l pe na l f e de r a l

Ge sc h ä ft s numme r BK _ H 1 46/ 04

Entscheid vom 8. Oktober 2004 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu

Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft

Gesuchstellerin

gegen

A.______,

Gesuchsgegner

vertreten durch RA lic.iur. Robert Vogel,

Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 + 3 BStP)

Die Beschwerdekammer hält fest,

dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes, Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausgedehnt wurde, dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm,

dass das Haftgericht III Bern-Mittelland mit Entscheid vom 2. September 2004 den Antrag der BA auf Aufrechterhaltung der Haft guthiess und die Kollusionsgefahr bejahte, nicht aber die Fluchtgefahr;

dass die BA mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingang 15. September 2004) bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um angemessene, mindestens bis zum 15. Oktober 2004 dauernde Haftverlängerung einreichte;

dass A.______ mit Eingabe vom 22. September 2004 die Gesuchsantwort einreichte;

dass die BA mit Schreiben vom 23. September 2004 auf eine Gesuchsreplik verzichtete;

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP gegeben ist;

dass die Gesuchstellerin gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 BStP zur Gesuchstellung legitimiert und verpflichtet ist;

dass die Frist für die Gesuchstellung gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP eingehalten wurde;

dass die von der Gesuchstellerin eingereichten, belastenden Beweismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie z.B. die vom Gesuchsgegner unterzeichneten Erklärungen [Beilage 4], die Erklärung des Gesuchsgegners betreffend Konto D.______ vom

2. Juni 1998 [Beilage 7: der Gesuchsgegner bestätigt unterschriftlich, Inhaber des Kontos D.______ zu sein] in Verbindung mit den Kontoauszügen D.______ [Beilage 11: die Auszüge zeigen zahlreiche Bareinzahlungen in Millionenhöhe], die Einvernahmen des Gesuchsgegners vom 31. August und 8. September 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen;

dass der Gesuchsgegner offenbar eine Neigung zu kolludieren hat, widersprechen doch zahlreiche von ihm eigenhändig unterzeichnete Bestätigungen (Zwischenbericht Beilage 4) je nach Situation den eigenen Aussagen (Einvernahme des Gesuchsgegners vom 8. September 2004, S. 10);

dass der Gesuchsgegner in den bisherigen Einvernahmen ziemlich ausführlich zur Sache Auskunft gab, jedoch regelmässig die Aussagen darüber verweigerte, welche Personen in welcher Funktion bei den ihm zur Last gelegten Geschäften mitgewirkt haben (statt Vieler: Einvernahme des Gesuchsgegners vom

8. September 2004, S. 8 oben);

dass die bisher getätigten Ermittlungen das Zusammenwirken des Gesuchsgegners vor allem mit den Mitverdächtigten E.______ und F.______ aufzeigen, und das Kollusionsbedürfnis des Gesuchsgegners sich deshalb insbesondere mit diesen Herren konkretisieren könnte, denn diese müssten ja, falls der Gesuchsgegner entlassen würde, aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls auf freien Fuss gesetzt werden;

dass diese Kollusionsneigung den Beschuldigten bei einer verfrühten Freilassung u.a. dazu führen könnte, sich mit beteiligten Drittpersonen (insbesondere G.______) bzw. noch nicht verhafteten Beschuldigten (insbesondere H.______) abzusprechen;

dass damit konkrete Indizien für die Annahme von heute nach wie vor aktueller Verdunkelungsgefahr sprechen;

dass zahlreiche Ermittlungshandlungen im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind und es angesichts der umfangreichen Menge von verfahrensrelevantem Material und der Anzahl involvierter Personen noch erhebliche Zeit

dauern wird, bis die Ermittlungen soweit gediehen sind, dass die Entlassung des Gesuchsgegners unter dem Gesichtspunkt der Kollusion ins Auge gefasst werden kann;

dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft auch angesichts des hohen Alters des Gesuchsgegners ohne weiteres verhältnismässig ist; solange dessen gesundheitliche Situation stabil bleibt und er entsprechend beobachtet wird,

dass die Tatsache, dass bis zum 21. September 2004 bereits die vierte mehrstündige Befragung des Gesuchsgegners stattgefunden hat, mit Nachdruck dafür spricht, dass die Gesuchstellerin dem Beschleunigungsgebot nachkommt;

dass dem Gesuch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bis zum

30. November 2004 stattzugeben ist, die Gesuchstellerin jedoch die Freilassung jederzeit verfügen kann, wenn keine Haftgründe mehr bestehen;

dass die Gerichtsgebühr für das vorliegende Haftverlängerungsverfahren gestützt auf Art. 3 des Reglementes vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und bei der Hauptsache zu belassen ist;

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wird bis zum

30. November 2004 verlängert.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bleibt bei der Hauptsache.

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Entscheid ausgefertigt am 8. Oktober 2004

Zustellung an

- RA lic.iur. Robert Vogel (im Doppel),

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).

Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.