Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK.H.130.04 • BStGer BK.H.130.04 KI-generiert

Appellate Court Reinstates Pre-Trial Detention for Suspect Accused of Criminal Organization Involvement and Money Laundering

Geschäftsnummer BK.H.130.04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reversed a lower court's decision to release a suspect from pre-trial detention, reinstating the detention order. The appellate court found that the evidence, including financial records and witness statements, established a strong suspicion that the suspect was involved in or supported a criminal organization and engaged in money laundering. Given the potential for a severe prison sentence, the suspect's extensive foreign contacts, and assets abroad, the court deemed a flight risk and thus justified pre-trial detention.

Legislator-Regeste

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Art. 47 BStP, Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB, Art. 47 Abs. 2 BStP, Art. 34 BStP, Art. 217 BStP; Appellate Court Reinstates Pre-Trial Detention for Suspect Accused of Criminal Organization Involvement and Money Laundering: The appellate court found that the evidence, including financial records and witness statements, established a strong suspicion that the suspect was involved in or supported a criminal organization and engaged in money laundering. Given the potential for a severe prison sentence, the suspect's extensive foreign contacts, and assets abroad, the court deemed a flight risk and thus justified pre-trial detention.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafurteil Geldwäscherei Widerruf des bedingten Strafvollzugs Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftentscheid (Art. 47 BStP)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 BStP
Gegenstand Haftentscheid (Art. 47 BStP)
Art. 260ter StGB
Cited as one of the criminal offenses suspected, forming part of the grounds for detention.
Art. 305bis StGB
Cited as one of the criminal offenses suspected, forming part of the grounds for detention.
Art. 47 Abs. 2 BStP
Cited to establish the competence of the Haftgericht III Bern-Mittelland for detention review.
Art. 34 BStP
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und durch den angefochtenen Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom
Art. 217 BStP
Cited to confirm that the deadline for the appeal was met.
Art. 218 BStP
dass ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 218 BStP bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann (Karlsruher Kommentar [KK], Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz,
Art. 245 BStP
Cited in relation to setting and allocating costs for the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Ziffer 1. BStP

Cited as the basis for establishing a strong risk of flight, thus justifying pre-trial detention.

Art. 260ter StGB

Cited as one of the criminal offenses suspected, forming part of the grounds for detention.

Art. 305bis StGB

Cited as one of the criminal offenses suspected, forming part of the grounds for detention.

Art. 245 BStP

Cited in relation to setting and allocating costs for the appeal proceedings.

Art. 149ff OG

Cited in relation to setting and allocating costs for the appeal proceedings.

Art. 217 BStP

Cited to confirm that the deadline for the appeal was met.

Art. 47 Abs. 2 BStP

Cited to establish the competence of the Haftgericht III Bern-Mittelland for detention review.

Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG

Cited to establish the jurisdiction of the Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 1000.--

The court fee was set at Fr. 1,000.-- and imposed on the respondent.

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Volltext

B unde sstraf geric ht

T r ib una l pé na l f é dé r a l

Tr ibuna le pena le f ederale

T r ib una l pe na l f e de r a l

Ge sc h ä ft s numme r BK _ H 1 30/ 04

Entscheid vom 6. Oktober 2004 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Ponti, Gerichtsschreiberin Husson Albertoni

Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.______,

Beschwerdegegner

vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,

Gegenstand Haftentscheid (Art. 47 BStP)

Die Beschwerdekammer hält fest,

dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes B.______ (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausgedehnt wurde,

dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm, dass das Haftgericht III Bern-Mittelland A.______ mit Entscheid vom 3. September 2004 aus der Haft entliess mit der Begründung, es bestünden keine hinreichenden Haftgründe, und gleichzeitig als Ersatzmassnahmen eine Schriftensperre und eine Kaution von Fr. 10'000.- anordnete;

dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der ebenfalls am 3. September 2004 gegen den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland von der BA erhobenen Beschwerde am Abend des gleichen Tages die aufschiebende Wirkung erteilte, und damit das Bestehen der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer provisorisch bestätigte,

dass A.______ gestützt auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung am gleichen Abend erneut festgenommen wurde;

dass A.______ mit Eingaben vom 6. und 12. September 2004 die Beschwerdeantwort einreichte;

dass die BA am 17. September 2004 die Replik, und A.______ am 22. September 2004 die Duplik einreichten;

dass das Bundesgericht auf die gegen die Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 3. September 2004 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde von A.______ mit Entscheid vom 23. September 2004 nicht eintrat (1S.9/2004).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 214ff und Art. 47 Abs. 2 BStP gegeben ist;

dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und durch den angefochtenen Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom

3. September 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist;

dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wurde;

dass ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 218 BStP bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann (Karlsruher Kommentar [KK], Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz,

5. Auflage, München 2003, Engelhardt, § 307 RdNr. 8, S. 1601), und dass dieses Gesuch keinen Formvorschriften untersteht;

dass mit dem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch die einstweilige Rückgängigmachung bereits vollzogener Entscheide angestrebt werden kann (KK – Engelhardt § 307 RdNr. 10, S. 1601);

dass das von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Haftgericht III Bern-Mittelland seinen Entscheid in Anwendung von Bundesrecht trifft, und dass auch bezüglich der Anfechtbarkeit dieses Entscheides und der Legitimation dazu Bundesrecht anzuwenden ist, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Haftgericht III Bern-Mittelland gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP für die Haftprüfung zuständig war;

dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 Beschwerde zu führen (BGE 125 IV 222);

dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten, belastenden Beweismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie z.B. die Geschäftskorrespondenz und Buchhaltungsunterlagen, die Hotelrechnung des Hotels C.______ in Malta vom 7. März 1997, die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August und 9. September 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne

von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen;

dass der Beschwerdegegner über jahrelange äusserst intensive Geschäftsund Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im aussereuropäischen östlichen Ausland verfügt;

dass der Beschwerdegegner über Vermögenswerte im Ausland verfügt und im Ausland Häuser und Boote von Freunden zu Wohnzwecken in Anspruch nehmen kann (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August 2004,

S. 6 und 7);

dass dem Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts eine schwere Freiheitsstrafe droht;

dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziffer 1. BStP anzunehmen ist;

dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist;

dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 149ff OG festzusetzen und zu verlegen, bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind;

dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- angemessen ist;

dass der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen im Rahmen der definitiven Kostennote (bei Einstellung der Untersuchung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen hat.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid des Haftgerichtes III Bern- Mittelland vom 3. September 2004 wird aufgehoben.

2. Der Haftbefehl vom 25. August 2004 wird bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Ulrich Seiler,

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).

Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.