Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK.B.195.04 • BStGer BK.B.195.04 KI-generiert

Attorney denied representation over conflict of interest, appeal dismissed.

Geschäftsnummer BK.B.195.04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney sought to represent two individuals arrested for criminal organization and money laundering. The prosecutor denied the attorney representation due to a conflict of interest, a decision the attorney did not appeal. Subsequently, the prosecutor denied the attorney's request to visit the individuals, prompting the attorney to appeal this denial and seek provisional suspension of the decision. The court found the appeal inadmissible because the attorney was not a party to the proceedings, the underlying decision excluding him as counsel was no longer appealable, and the individuals were either already represented or had chosen other counsel. The court also ruled that granting the request would defeat the purpose of preventing conflicts of interest.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 218 BStP, Art. 260ter StGB, Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Art. 12 lit. c BGFA, Art. 219 BStP, Art. 105bis Abs. 2 BStP; Attorney denied representation over conflict of interest, appeal dismissed: The prosecutor denied the attorney representation due to a conflict of interest, a decision the attorney did not appeal. Subsequently, the prosecutor denied the attorney's request to visit the individuals, prompting the attorney to appeal this denial and seek provisional suspension of the decision. The court found the appeal inadmissible because the attorney was not a party to the proceedings, the underlying decision excluding him as counsel was no longer appealable, and the individuals were either already represented or had chosen other counsel. The court also ruled that granting the request would defeat the purpose of preventing conflicts of interest.

Schlagwörter

KI-generiert
anwaltlicher Interessenkonflikt fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft unbefugte Rechtsausübung unentgeltliche Rechtsverbeiständung anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme negativer Kompetenzkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 218 BStP
Cited as the procedural rule governing the suspensive effect of the appeal, determining that it is only optionally suspensive unless ordered otherwise.
Art. 260ter StGB
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art.
Art. 305bis Ziff. 2 StGB
260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
Art. 12 lit. c BGFA
August 2004 mitteilte, sie beabsichtige, ihn mit Blick auf Art. 12 lit.
Art. 219 BStP
Cited in relation to dispensing with further written arguments.
Art. 105bis Abs. 2 BStP
Cited as a basis for the admissibility of the appeal to the Federal Criminal Court's Appeals Chamber.
Art. 28 Abs. 1 lit. a SSG
2 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SSG);
Art. 105bis i.V.m
ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105bis Abs. 2 BStP

Cited as a basis for the admissibility of the appeal to the Federal Criminal Court's Appeals Chamber.

Art. 218 BStP

Cited as the procedural rule governing the suspensive effect of the appeal, determining that it is only optionally suspensive unless ordered otherwise.

Art. 219 BStP

Cited in relation to dispensing with further written arguments.

Art. 245 BStP

Cited as the basis for determining and allocating court costs for the appeal proceedings.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

B unde sstraf ger icht

Tr ibuna l péna l f édé ra l

T r ib una l e p e na l e f e de r a l e

Tr ibuna l pena l f ede ra l

G esc h ä fts nu mme r : B K _B 195/ 04

Entscheid vom 10. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien A.______, avvocato e notaio,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung des Besuchsrechts und Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 105bis Abs. 2, Art. 218 BStP)

Die Beschwerdekammer hält fest,

– dass die Bundeskriminalpolizei B.______ und C.______ im Rahmen eines von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) gegen sie geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)

am 31. August 2004 festnahm und diese anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteröffnung ihre Vertretung durch A.______ verlangten;

– dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Schreiben vom 31. August 2004 mitteilte, sie beabsichtige, ihn mit Blick auf Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) als Vertreter von B.______ und C.______ nicht zuzulassen, wobei er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, sollte er dennoch an der Interessenvertretung festhalten wollen (BK act. 1.8 und 1.9);

– dass es B.______ und C.______ trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Bundesanwaltschaft unterliessen, andere Verteidiger ihrer Wahl als amtliche Verteidiger vorzuschlagen, weshalb die Bundesanwaltschaft in der Folge amtliche Verteidiger für sie bestellte;

– dass A.______ mit Faxschreiben vom 1. September 2004 zu Handen der Bundesanwaltschaft an der Ansicht festhielt, B.______ und C.______ gleichzeitig vertreten zu dürfen, und darin sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung verlangte;

– dass die Bundesanwaltschaft am 2. September 2004 eine formelle Verfügung erliess, wonach A.______ wegen einer latenten Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA für die Rechtsvertretung von B.______ und C.______ nicht zugelassen sei, und diese Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung sowohl A.______ als auch B.______ und C.______ schriftlich eröffnete (BK act. 1.5);

– dass A.______ mit Eingabe vom 8. September 2004 zwar erklärte, die bundesanwaltschaftliche Verfügung für nichtig zu halten (BK act. 1.4), jedoch weder er noch B.______ oder C.______ diese anfochten;

– dass A.______ mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 zu Handen der Bundesanwaltschaft darum ersuchte, B.______ und C.______ aus zwischenmenschlichen Gründen („per esigenze di contatto umano“) sowie zur Klärung des weiteren Vorgehens in Bezug auf sein angebliches Mandat umgehend (unter Aufsicht) besuchen zu dürfen (BK act. 1.2);

– dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Verfügung vom 3. November 2004 diesbezüglich einen abschlägigen Entscheid erteilte (BK act. 1.1);

– dass C.______ in der Zwischenzeit einen anderen privaten Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat;

– dass A.______ gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte, mit dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Rechtsbegehren, er sei als Vertreter von B.______ und C.______ anzuerkennen, ihm sei der uneingeschränkte Verteidigerverkehr mit seinen Mandanten zu gewähren und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge (BK act. 1);

– dass in Anwendung von Art. 219 BStP und gestützt auf die nachfolgenden

Erwägungen auf den weiteren Schriftenwechsel verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,

– dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a);

– dass gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts Beschwerde nach Art. 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SSG);

– dass gemäss Art. 218 BStP die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur dann hemmt, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet, die Beschwerde somit nur fakultativ suspensiv ist, wobei die Gewährung des Suspensiveffekts in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1);

– dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung dabei nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Aufgaben und Ver-

fahren, Diss. Zürich 1978, S. 87; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 527);

– dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingehend zu begründen ist und der Gesuchsteller insbesondere einen drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Falle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung glaubhaft zu machen hat (vgl. G.

KOLLY, "Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, un aperçu de la pratique", Berna 2004, S. 56);

– dass der Beschwerdeführer gestützt auf die unangefochten gebliebene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 als Verteidiger von B.______ und C.______ ausgeschlossen wurde und Letztere im gegen sie laufenden Strafverfahren bereits amtlich verteidigt sind resp. C.______ inzwischen einen gewillkürten Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat;

– dass B.______ und C.______ durch ihren Verzicht auf die Anfechtung vorgenannter bundesanwaltschaftlicher Verfügung den Ausschluss des Beschwerdeführers als Verteidiger im gegen sie laufenden Strafverfahren konkludent anerkannt und im Übrigen seit deren Erlass nie in irgendeiner Weise kommuniziert haben, auf eine Vertretung durch den Beschwerdeführer zu bestehen;

– dass der Beschwerdeführer selber die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 nicht angefochten und bei der Bundesanwaltschaft seither auch nie um die Wiedererwägung der Verfügung ersucht hat;

– dass der Beschwerdeführer die Begründung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf seine für das vorliegende Verfahren fehlende Vertreterstellung abstützt, weshalb er schon deswegen daraus keinen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sich ableiten kann, abgesehen davon, dass das Rechtsbegehren einer rechtsgenüglichen Substantiierung ermangelt;

– dass dem Beschwerdeführer zudem bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Kontakt zu B.______ und C.______ ermöglicht würde und somit der durch die angefochtene Verfügung verfolgte Zweck der Verhinderung einer Interessenkollision gerade vereitelt würde;

– dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung daher nicht stattzugeben ist;

– dass die Aktivlegitimation den Parteien und einem jeden zukommt, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen

ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP), und der Vertreter die Rechte des Beschuldigten, beispielsweise das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln, an dessen Statt wahrnehmen kann, sofern der Beschuldigte zustimmt (Art. 35 Abs. 5 BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002,

5 40 N 35);

– dass die Beschwerdekammer ihrem Entscheid die Verhältnisse zugrunde legt, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheides bestehen;

– dass der Beschwerdeführer nicht Parteienvertreter ist, ihm mithin weder zusteht, im Namen von B.______ und C.______ Beschwerde zu führen, noch den dem Verteidiger vorbehaltenen Anspruch auf – grundsätzlich – freien schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Mandanten (Art.

117 BStP) für sich geltend zu machen;

– dass der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2004 keinen ungerechtfertigten Nachteil erlitten hat, weshalb ihm die Aktivlegitimation fehlt und die rechtliche Beschwer abzusprechen ist;

– dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorzubringen vermag, welche die Abänderung der bisher unangefochten gebliebenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 erfordern würden und im Übrigen auch kein im Interesse von B.______ und C.______ stehender Grund ersichtlich ist, den mit dem Fall vertrauten Verteidigern das Mandat zu entziehen, um es dem Beschwerdeführer zu übertragen;

– dass sich damit die Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sowie das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bemessen sind;

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG);

– dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen ist,

und erkennt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

Bellinzona, 11. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.______, avvocato e notaio

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.