Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK.2011.26 • BStGer BK.2011.26 KI-generiert

Third-Party Forfeiture of Claim for Seized Vehicle Damages

Geschäftsnummer BK.2011.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A third party's vehicle was seized during a criminal investigation. The prosecuting authority set a deadline for the third party to submit a claim for damages or compensation related to the seizure. The third party failed to submit the claim by the deadline, after attempting to have her former husband's lawyer handle it, and then attempting to have her former husband handle it. The court ruled that the claim was forfeited due to the missed deadline, and further found that even if the claim had been timely, the alleged damages were not attributable to the seizure but rather to normal maintenance or wear and tear, and the vehicle's value had not diminished during the seizure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).;;Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).;;Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).;;Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Drittansprache Verwirkung Beschlagnahme des Fahrzeugs Herausgabe des Eigentums Strafuntersuchung Dauer der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 434 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the claim of compensation for damages suffered by third parties due to procedural actions and as the legal ground for the claim being forfeited due to failure to file within the deadline.

Art. 433 Abs. 2 StPO

Cited as applicable in so far as the third party must request, specify, and substantiate the claim for compensation from the criminal authority.

Art. 393 ff. StPO

Cited as the procedural basis for filing the appeal against the decision of the Attorney General's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as a prerequisite for lodging an appeal, requiring a legally protected interest in the annulment or amendment of the contested decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing the court costs on the losing party.

Art. 73 StBOG

Cited as the legal basis for setting the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR

Cited as the legal basis for determining the amount of the court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BK.2011.26

Beschluss vom 15. Juni 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 18. August 2011 setzte die Bundesanwaltschaft A. eine Frist bis zum 12. September 2011 zur Bezifferung und zum Nachweis einer eventuellen Entschädigungsbzw. Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO, weil ein Fahrzeug von A. über längere Zeit in einem Strafverfahren, das unter anderem gegen den ehemaligen Ehemann von A. geführt wurde, beschlagnahmt gewesen war (act. 2.2). A.

wandte sich darauf an C., den Verteidiger des ehemaligen Ehemanns von

A. im genannten Strafverfahren, und schickte diesem die Unterlagen zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung. Dieser teilte ihr ein paar Tage später mit, sie sei nicht seine Mandantin (act. 2.4, S. 1), worauf A. sofort mit ihrem ehemaligen Ehemann Kontakt aufnahm und diesem alle Formulare und Unterlagen zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung überbrachte, nachdem er darum gebeten und A. zugesagt hatte, er werde einen Anwalt finden, der für sie die Entschädigung verlangen werde (act. 2.4, S. 2 f.). In der Folge verstrich die von der Bundesanwaltschaft angesetzte Frist zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung, ohne dass eine solche Forderung bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden wäre.

B. Erst mit Eingabe vom 2. November 2011 (act. 2.4) reichte A. der Bundesanwaltschaft einen Kostenvoranschlag einer Garage B. ein, gemäss welchem am zur Frage stehenden Fahrzeug Standschäden im Betrag von insgesamt Fr. 19'361.90 behoben werden sollten (act. 2.4, Beilage 2). A. legte in der Eingabe ausserdem dar, weshalb die von der Bundesanwaltschaft zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung angesetzte Frist nicht eingehalten worden sei. Mit Verfügung vom 11. November 2011 (act. 2.5)

wies die Bundesanwaltschaft die Entschädigungsforderung von A. vollumfänglich ab.

C. Mit Schreiben vom 28. November 2011 (act. 1), welches als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist, reichte A. innert Frist bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Unterlagen ein, darunter eine Bestätigung der Garage B. betreffend der Korrektheit des Kostenvoranschlages (act. 1.1, Beilage 2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 (act. 2) leitete die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeschrift und die Beilagen an das hiesige Gericht weiter, verwies auf die angefochtene Verfügung und verzichtete vorerst auf weitere Ausführungen. Die A. angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt. Sie reichte jedoch am 25. Januar 2012 (act. 11) und am 27. Februar 2012 (act. 12) weitere

Eingaben ein, machte darin aber keine weiteren Ausführungen materieller Art. Auf die Einholung einer Duplik wurde deshalb verzichtet.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden rechtlichen Ausführungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Verfügungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Rechtsverletzungen, unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden (Art. 393ff StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;

SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Als durch die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs in der Strafuntersuchung gegen ihren ehemaligen Ehemann und andere Beschuldigte betroffene Dritte ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung (act. 2.5) in dem Sinne beschwert, als dadurch ihr Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO von der Bundesanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 18. November 2011 zugestellt worden (act. 3). Mit der an die Bundesanwaltschaft adressierten Beschwerdeschrift vom 28. November 2011 wurde die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist dabei sinngemäss anwendbar, was bedeutet, dass der Schadenersatz beantragende Dritte die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft ist diese auch für den Entscheid über den Ersatzanspruch des Dritten zuständig und somit "Strafbehörde"

im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO. Die Ansprüche sind verwirkt, wenn der Dritte Gelegenheit hatte, seine Ersatzansprüche anzumelden, und eine Anmeldung nicht erfolgt ist (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1831 analog).

2.2 Wie der Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist, setzte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2011 eine Frist bis zum 12. September 2011 an, um ihren eventuellen Schaden anzumelden und zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin beauftragte darauf gemäss ihren Ausführungen den Verteidiger des ehemaligen Ehemanns bzw. diesen selber mit der Anmeldung der Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft. Eine solche Anmeldung erfolgte jedoch innert der von der Bundesanwaltschaft gesetzten Frist nicht, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO dem Staat gegenüber verwirkt sind. Unter diesen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, ihren ehemaligen Ehemann oder einen von diesem eventuell beauftragten Vertreter für die Nachteile der entstandenen Säumnis haftpflichtrechtlich ins Recht zu fassen.

2.3 Die Bundesanwaltschaft ist auf die in der Folge verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin trotz eingetretener Verwirkung der Ansprüche eingetreten und hat diese materiell behandelt. Dabei hat sie in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Schäden um solche handelt, welche nicht als eigentliche Standschäden einzustufen sind, sondern als Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug, welche auch ohne die Beschlagnahme notwendig geworden wären, bzw. um redundante Arbeiten, welche bereits durch die Bundesanwaltschaft erledigt worden waren (act. 2.8). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben B. vom 22. November 2011, in welchem dieser bemerkt, dass man nach über 7 Jahren die Bremsscheiben schleifen müsse. Es ist also offenbar der Zeitablauf, der das Schleifen erforderlich macht, und nicht die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht gebraucht wurde. Ausser-

dem weist die Bundesanwaltschaft mit entsprechenden Unterlagen nach, dass der Wert des Fahrzeuges während der Zeit der Beschlagnahme eher zuals abgenommen hat, und dieser dadurch eher ein Gewinn als ein Verlust entstanden ist (act. 2.6 und 2.7). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entschädigungsforderung auch materiell hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht bereits aufgrund der Säumnis der Beschwerdeführerin verwirkt wäre.

2.4 Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr wird angesichts des Umfanges der Sache festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist diese Gebühr der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wird mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

Bellinzona, 18. Juni 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.,

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.