Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK.2011.19 • BStGer BK.2011.19 KI-generiert

Allocation of Investigation Costs Post-Discontinuation

Geschäftsnummer BK.2011.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where a person's criminal investigation was discontinued, but they were still ordered to pay a portion of the investigation costs and received a partial compensation for economic losses. The individual appealed, arguing that the costs were unfairly allocated, particularly those related to surveillance and legal defense, and that their role in the alleged criminal organization was overstated. The court reasoned that while most of the appeal was unfounded, a minor adjustment was necessary regarding costs directly associated with the discontinued criminal organization charge, as these should not have been partially imposed. The court upheld the principle of cost allocation for actions that unlawfully initiated or complicated proceedings, even if no conviction resulted, provided the underlying behavior was clearly wrong and proven. Consequently, the court partially granted the appeal, reducing the amount of costs owed by the individual by a small sum.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO).;;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Einstellung des Verfahrens Kostenverlegung Verteidigungskosten strafrechtliche Anklage Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the accused when proceedings are discontinued.

Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for reducing the compensation claim of the accused.

Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO

Cited for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with BStKR for determining the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BK. 2011.19 (Nebenverfahren: BP. 2011. 38)

Beschluss vom 19. Juni 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)

Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 038 f.). In sachlicher Hinsicht erging gegenüber A. am 28. April 2004 die Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung und der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Akten BA, pag. 040 ff.) sowie am 1. September 2004 auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Akten BA, pag. 044 ff.).

B. Am 1. September 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. laufende Verfahren ein (act. 4). Sie bestimmte dabei die auf A. entfallenden Kosten der Strafuntersuchung auf Fr. 56'300.-- (Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung) und auferlegte ihm hiervon einen Drittel, ausmachend Fr. 18'766.67, zur Bezahlung (Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung).

Schliesslich sprach sie A. für wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung von Fr. 8'927.60 zu und brachte diese mit den auferlegten Verfahrenskosten zur Verrechnung (Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Ziffern 5, 6, 7 der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 seien aufzuheben.

Eventualiter seien sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung im Umfange von Fr. 13'391.30 für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigebung seines Vertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.38 vom 26. Oktober 2011 abgewiesen (act. 5).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2011 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Mit Replik vom 26. Januar 2012 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am

27. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für Teile des eingestellten Verfahrens (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom

18. Oktober 2011, E. 1.3) als auch durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene teilweise Verweigerung der beantragten Entschädigung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom

2. September 2011, E. 1.2) ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. In den vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkten der Einstellungsverfügung bestimmte die Beschwerdegegnerin den auf das nunmehr eingestellte Verfahren gegen den Beschwerdeführer entfallenden Anteil an den Gesamtkosten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin bestimmte weiter in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, der Beschwerdeführer habe einen Drittel der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu übernehmen.

Schliesslich kürzte sie den grundsätzlich anerkannten Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls um einen Drittel. Der Beschwerdeführer erhebt in seinen Eingaben gegen die genannten Anordnungen der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Einwendungen und Bestreitungen, auf die im Folgenden näher einzugehen ist.

3.

3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kostenaufstellung und -berechnung macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm diese nicht vorgängig zur Einsichtund Stellungnahme unterbreitet worden seien (u. a.

act. 1, Ziff. I.5., S. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten im Rahmen des Schlussberichts des Eidg. Untersuchungsrichters vom 7. Mai 2010 unter Angabe der Nachweise in den Akten darauf hingewiesen wurde, dass die detaillierte Aufstellung der Auslagen dem separat für jeden Beschuldigten erstellten Kostenverzeichnis zu entnehmen sei (Akten URA, pag. 24-0-704 mit Hinweis auf pag. 20-5-001 ff.). Damit ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers entkräftet, die Auslagen seien nicht belegt. Die entsprechenden Belege finden sich unter Akten BA, pag. 10895 ff. sowie unter Akten URA, pag. 20- 0-001 ff.

3.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zur Kostenaufstellung vor, dass sich die Zuordnung von Kosten der Überwachungsmassnahmen an ihn verbiete, sei er selber doch gar nie überwacht worden (siehe u. a.

act. 1, Ziff. II.6., S. 13). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass sich aus der Überwachung den Beschwerdeführer betreffende Zufallsfunde ergeben haben, deren Verwendung vom damals zuständigen Präsidenten der Beschwerdekammer genehmigt wurde (Akten BA, pag. 4733 ff. und 4742 ff.). Somit ist es auch sachgerecht, dem ehemals Beschuldigten die im Zusammenhang mit den angeordneten Überwachungsmassnahmen angefallenen Kosten (teilweise) zuzuordnen.

3.3 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die vorgenommene Überbindung der Kosten für die amtliche Verteidigung an seine Adresse als unzulässig; diese verstosse gegen Art. 426 Abs. 1 StPO (siehe act. 1, Ziff. I.5.,

S. 4; act. 1, Ziff. II.7., S. 14). Er verkennt hierbei, dass sich bei einer Einstellung des Verfahrens die Pflicht zur Rückerstattung eines Teils der Kosten der amtlichen Verteidigung auf Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO sowie auf Art. 21 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) stützt (siehe hierzu schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom 14. März 2012, E. 2.2). Aus Art. 426 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts anderes abzuleiten, zumal es sich bei Satz 2 dieser Bestimmung lediglich um eine unechte Ausnahme handelt (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 14).

3.4 Nach dem Gesagten lässt sich an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufstellung der Kosten als solcher nichts bemängeln. Nachfolgend zu überprüfen bleiben u. a. die Zuweisung eines Anteils von 1/34 an den nicht direkt einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Kosten an den Beschwerdeführer sowie die gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgte Auflage der Kosten zu dessen Lasten.

4.

4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gegen den Beschwerdeführer im tatverdächtigen Zeitraum der schwerwiegende Verdacht vorgelegen habe, zusammen mit anderen Mitgliedern der B. an einer Anstiftung zur Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe zum weiteren Kreis der um den Hauptbeschuldigten C.

herum bestehenden Kerngruppe gehört, welche wiederholt Straftaten begangen und dadurch die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung ausgelöst habe. Angesichts der nicht unwesentlichen Rolle des Beschwerdeführers im Verfahren rechtfertige es sich, ihm einen Anteil von 1/34 der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrensauslagen zuzuweisen (act. 4, Rz. 90).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe dieser Kerngruppe nicht angehört, weshalb die auf ihn entfallende Quote zu hoch ausgefallen sei (vgl. u. a. act. 1, Ziff. II.1., S. 5; act. 1, Ziff. II.6., S. 13).

Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch an der Sache vorbei.

So bezeichnete bereits die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "zum weiteren Kreis der Kerngruppe" gehörend, und nicht als einen der

Hauptbeschuldigten. In einer einen dieser Hauptbeschuldigten betreffenden Einstellungsverfügungen wies die Beschwerdegegnerin dem vormals Beschuldigten einen Anteil von 3/34 an den nicht direkt zuzuordnenden Verfahrensauslagen zu (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom

18. Oktober 2011, E. 2.2.2), was belegt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Überbindung der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrenskosten an die einzelnen Beschuldigten deren Bedeutung im Verfahren Rechnung getragen hat. Angesichts dieser Tatsache sowie des Umstandes, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nebst Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation noch weitere Vorwürfe erhoben wurden, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Quote von 1/34 an den nicht direkt zuzuordnenden Verfahrenskosten nicht verletzt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kostenauflage zu seinen Lasten. Ein diese Verfügung rechtfertigendes rechtswidriges Verhalten seinerseits sei nicht nachgewiesen (act. 14, Ziff. 3, S. 2); die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung (act. 1, Ziff. II.2., S. 8).

5.2

5.2.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er "rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Regelung übernahm der Gesetzgeber bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1326). Diese bleibt daher für ihre Auslegung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.1;

Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.5 vom 24. August 2011,

E. 2.1).

5.2.2 Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung eines Strafverfahrens

verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 151 E. 2.1 und zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2;

Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.87 vom 23. Januar 2012,

E. 3.1).

5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers einzig mit dessen Anstiftung zur Körperverletzung des D. (act. 4, Rz. 84). Den anderen Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung betreffend (Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation) sah sie ausdrücklich von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer ab (act. 4, Rz. 85). Den von den Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen zum Vorwurf der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation fehlt es dementsprechend unter dem Gesichtspunkt der gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vorgenommenen Kostenauflage grundsätzlich an Relevanz. Im Verlaufe der Untersuchung schliesslich hat der Beschwerdeführer mehrfach eingestanden und bestätigt, dass er E. dazu angestiftet habe, D. eine Körperverletzung beizufügen (vgl. Akten BA, pag. 6364, 8557 ff., 8576 ff., 8588 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006).

Angesichts dieses Umstandes ist der Sachverhalt, gestützt auf welchen sich die Beschwerdegegnerin zur Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten stützte, unbestritten. Auf Weiterungen bezüglich der Verwertbarkeit anderweitiger Beweismittel braucht daher an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden. Das vom Beschwerdeführer zugegebene Verhalten stellt zumindest eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Art. 28 ff. ZGB (siehe hierzu act. 4, Rz. 80) und eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR dar. Dieses Verhalten bewirkte die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund

zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eingestellten – Untersuchung, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.10 vom 20. Februar 2006, E. 32).

5.4 Unter act. 4, Rz. 83 f. listet die Beschwerdegegnerin schliesslich die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durchgeführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen auf. Ihre diesbezügliche Beurteilung der Bedeutung der vorgenannten Untersuchungshandlungen führt sie zum Schluss, dass die entsprechenden Abklärungen rund 1/3 aller in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer angefallenen Aufwendungen und Auslagen verursacht hätten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. unangemessen gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich im ganzen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin bzw. vor dem Eidg. Untersuchungsrichter nie zum Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung geäussert (act. 1, Ziff. II.5., S. 11).

Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Sachverhaltskomplex durch die Bundesanwaltschaft bzw. den Eidg. Untersuchungsrichter mehrfach einvernommen wurde, er aber seine Aussage konsequent verweigert bzw. lediglich seine vor den Strafbehörden des Kantons Thurgau gemachten Aussagen bestätigt hat (siehe u. a. Akten BA, pag. 6364, 6384 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006). Davon, dass mit ihm keine Einvernahmen zum Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durchgeführt worden seien bzw. kein entsprechender Aufwand entstanden sei, kann keine Rede sein. Der pauschal erhobene Einwand des Beschwerdeführers, der Einbezug des vormals durch den Kanton Thurgau geführten Verfahrens betreffend Anstiftung zur Körperverletzung sei im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO unnötig gewesen und daher verbiete sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer prinzipiell (so act. 1, Ziff. II.3., S. 8), erweist sich angesichts des aus Art. 18 Abs. 2 BStP abzuleitenden Grundsatzes der Verfahrenseinheit (vgl. heute Art. 29 StPO) als unhaltbar. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Ermittlungen zum Verdacht der kriminellen Organisation keine zentrale Rolle zukam (vgl. oben stehende E. 4.2), sowie den aktenkundigen Ermittlungshandlungen der Strafbehörden des Bundes zum Verdacht der Anstiftung zur Körperverletzung erscheint die Auferlegung von 1/3 der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten ebenfalls angemessen.

5.5 Der einzige Punkt der angefochtenen Verfügung, welcher zu Kritik berechtigt, ist die pauschale Auferlegung von 1/3 sowohl der direkt als auch der

nicht direkt zurechenbaren Kosten und Auslagen. In act. 4, Rz. 88 werden die direkt dem Beschwerdeführer zurechenbaren Kosten (Auslagen für die Beschlagnahme des Fahrzeuges etc.) auf Fr. 855.-- bestimmt. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers erfolgte aber lediglich im Hinblick auf den seinerzeit gegen ihn bestehenden Verdacht der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Akten BA, pag. 1330 ff.). Gemäss den oben stehenden Ausführungen sind die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (siehe E. 5.3). Durch die mittels angefochtener Verfügung vorgenommene Kostenauflage wurden dem Beschwerdeführer aber auch ein 1/3 dieser direkt zurechenbaren Auslagen auferlegt (vgl. act. 4, Ziff. 5 und 6 des Dispositivs). Der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag ist daher um Fr. 285.-- (1/3 von Fr. 855.--) zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

6. Was die gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Kürzung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers um 1/3 angeht, so erweist sich diese ebenso als rechtmässig, nachdem eine teilweise Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Entscheid betreffend teilweise Verweigerung der geltend gemachten Entschädigung grundsätzlich präjudiziert (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom

15. Juli 2011, E. 3.1 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und es ist in Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag um Fr. 285.-- auf neu Fr. 18'481.67 zu reduzieren. Der nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsbzw. Rückerstattungsansprüche zur Bezahlung verbleibende Betrag gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beträgt neu Fr. 9'554.--. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, der eine vollständige Aufhebung der Kostenauflage sowie die Ausrichtung der ganzen von ihm anbegehrten Entschädigung verlangt hat, so wird der angefochtene Entscheid durch den vorliegenden Beschluss nur unwesentlich abgeändert. Dem Beschwerdeführer sind daher gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Kosten des vorliegenden Be-

schwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR) und sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die gemäss Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden neu bestimmt auf Fr. 18'481.67.

Die nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsund Rückerstattungsansprüche vom Beschwerdeführer zu bezahlende Restschuld gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beträgt neu Fr. 9'554.--.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 20. Juni 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Claude Hentz

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.