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BK.2011.12 • BStGer BK.2011.12 KI-generiert

Broadcasting Law Violation Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer BK.2011.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was found guilty of violating a broadcasting law by a government agency and ordered to pay a fine and costs. The individual appealed, requesting the reversal of the decision and legal aid. The appellate chamber noted that it only has jurisdiction over cost decisions if a judicial review of the penalty is not requested. Since the individual persisted in seeking a judicial review of the penalty, the chamber dismissed the appeal as settled and forwarded the submissions to the original agency for their jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Prozessrecht Medienrecht strafrechtliche Sanktion unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 VStrR

This provision specifies that an appeal to the Federal Criminal Court can only be filed against the cost order if no judicial review of the penalty order is requested. In this case, the court notes that judicial review was requested and therefore the appeal against the cost order was not within its jurisdiction.

Art. 29 Abs. 3 BV

This provision concerns the right to legal aid. The court notes that the applicant requested legal aid and declares the proceedings concerning it as settled.

Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR

This provision states that a person affected by a penalty order can request judicial review by the criminal court within ten days of its notification, and that this request must be submitted to the authority that issued the penalty order. The court uses this to explain why the case is being forwarded to BAKOM.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid. The court declares the proceedings concerning legal aid as settled.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BK. 2 0 11.12 N ebenver f ahren: BP. 2011. 2 1

Beschluss vom 27. Juni 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) A. mit Strafverfügung vom 26. April 2011 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) schuldig sprach, diesen zu einer Busse verurteilte und ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten auferlegte (act. 1.1);

- A. hiergegen durch seinen Vertreter mit „Rekurs“ vom 27. Mai 2011 an die

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u. a. die Aufhebung der Strafverfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 31. Mai 2011 darauf hinwies, dass sie lediglich unter den in Art. 96 Abs. 1 VStrR genannten Voraussetzungen zur Überprüfung des Kostenerkenntnisses zuständig sei, und ihn sinngemäss aufforderte, seinen Beschwerdeantrag zu erläutern bzw. zu begründen (act. 3);

- A. in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 am Antrag auf eine materielle Überprüfung der gegen ihn ergangenen Strafverfügung festhält und u. a.

um Weiterleitung der Angelegenheit ans BAKOM ersucht (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann, wobei das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);

- bei der I. Beschwerdekammer lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde geführt werden kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- die I. Beschwerdekammer die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem BAKOM zu übermitteln hat, nachdem der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf gerichtliche Beurteilung festhält;

- die I. Beschwerdekammer demnach das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben hat;

- aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. die ähnliche Sachlage im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.43 vom 13. Mai 2011);

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren BK.2011.12 und das Nebenverfahren BP.2011.21 werden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers (act. 1, 1.1 und 5 sowie die dazugehörigen Briefumschläge im Original) werden zuständigkeitshalber an das BA- KOM weitergeleitet.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B.

- Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.