Broadcasting Law Violation Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was found guilty of violating a broadcasting law by a government agency and ordered to pay a fine and costs. The individual appealed, requesting the reversal of the decision and legal aid. The appellate chamber noted that it only has jurisdiction over cost decisions if a judicial review of the penalty is not requested. Since the individual persisted in seeking a judicial review of the penalty, the chamber dismissed the appeal as settled and forwarded the submissions to the original agency for their jurisdiction.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
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KI-generiertThis provision specifies that an appeal to the Federal Criminal Court can only be filed against the cost order if no judicial review of the penalty order is requested. In this case, the court notes that judicial review was requested and therefore the appeal against the cost order was not within its jurisdiction.
This provision concerns the right to legal aid. The court notes that the applicant requested legal aid and declares the proceedings concerning it as settled.
This provision states that a person affected by a penalty order can request judicial review by the criminal court within ten days of its notification, and that this request must be submitted to the authority that issued the penalty order. The court uses this to explain why the case is being forwarded to BAKOM.
This provision relates to legal aid. The court declares the proceedings concerning legal aid as settled.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BK. 2 0 11.12 N ebenver f ahren: BP. 2011. 2 1
Beschluss vom 27. Juni 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,
Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) A. mit Strafverfügung vom 26. April 2011 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) schuldig sprach, diesen zu einer Busse verurteilte und ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten auferlegte (act. 1.1);
- A. hiergegen durch seinen Vertreter mit „Rekurs“ vom 27. Mai 2011 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u. a. die Aufhebung der Strafverfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 31. Mai 2011 darauf hinwies, dass sie lediglich unter den in Art. 96 Abs. 1 VStrR genannten Voraussetzungen zur Überprüfung des Kostenerkenntnisses zuständig sei, und ihn sinngemäss aufforderte, seinen Beschwerdeantrag zu erläutern bzw. zu begründen (act. 3);
- A. in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 am Antrag auf eine materielle Überprüfung der gegen ihn ergangenen Strafverfügung festhält und u. a.
um Weiterleitung der Angelegenheit ans BAKOM ersucht (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann, wobei das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);
- bei der I. Beschwerdekammer lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde geführt werden kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
- die I. Beschwerdekammer die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem BAKOM zu übermitteln hat, nachdem der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf gerichtliche Beurteilung festhält;
- die I. Beschwerdekammer demnach das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben hat;
- aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. die ähnliche Sachlage im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.43 vom 13. Mai 2011);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren BK.2011.12 und das Nebenverfahren BP.2011.21 werden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Eingaben des Beschwerdeführers (act. 1, 1.1 und 5 sowie die dazugehörigen Briefumschläge im Original) werden zuständigkeitshalber an das BA- KOM weitergeleitet.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B.
- Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.