Premature Claim for Pre-Trial Detention Compensation Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider a request for compensation for pre-trial detention and other disadvantages because the request was filed before the investigation was officially closed. The court reasoned that such claims can only be made after a final decision to close the proceedings, and since the applicant was aware of this procedure, their request was premature and they must bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 BStP, Art. 146 StGB, Art. 305bis StGB, Art. 122 Abs. 1 BStP, Art. 122 Abs. 3 BStP, Art. 245 Abs. 1 BStP; Premature Claim for Pre-Trial Detention Compensation Denied: The court reasoned that such claims can only be made after a final decision to close the proceedings, and since the applicant was aware of this procedure, their request was premature and they must bear the court costs.
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KI-generiertThe court did not enter a decision on the application as it was filed before the final decision in the investigation.
The court costs are imposed on the applicant because the application was not considered.
The court fee is set at Fr. 500.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BK. 2 0 08.3
Entscheid vom 20. Februar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2007 das Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstellte (Akten der Bundesanwaltschaft EAII/13/04/0112, Ordner 9, Rubrik 22);
- die Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2008 das vom Gesuchsteller am
26. Mai 2006 eingereichte Entschädigungsbegehren der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte (act. 1);
- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw.
des Ermittlungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006);
- der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über dessen Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);
- das Entschädigungsbegehren vom 26. Mai 2006 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006;
http://www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit erneut einreichen kann;
- an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund von Art. 122 Abs. 3 BStP verpflichtet ist, zum Entschädigungsgesuch einen Antrag zu stellen, und sich nicht auf die blosse Übermittlung der Akten beschränken kann;
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Bühler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.