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BK.2008.3 • BStGer BK.2008.3 KI-generiert

Premature Claim for Pre-Trial Detention Compensation Denied

Geschäftsnummer BK.2008.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider a request for compensation for pre-trial detention and other disadvantages because the request was filed before the investigation was officially closed. The court reasoned that such claims can only be made after a final decision to close the proceedings, and since the applicant was aware of this procedure, their request was premature and they must bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 122 BStP, Art. 146 StGB, Art. 305bis StGB, Art. 122 Abs. 1 BStP, Art. 122 Abs. 3 BStP, Art. 245 Abs. 1 BStP; Premature Claim for Pre-Trial Detention Compensation Denied: The court reasoned that such claims can only be made after a final decision to close the proceedings, and since the applicant was aware of this procedure, their request was premature and they must bear the court costs.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft verspätetes Asylgesuch Verhandlungsverschiebung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten begründeter Entscheid Verspätungsausschluss Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 122 BStP
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Art. 146 StGB
und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art.
Art. 305bis StGB
146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstellte (Akten der Bundesanwaltschaft EAII/13/04/0112, Ordner 9, Rubrik 22);
Art. 122 Abs. 1 BStP
The court did not enter a decision on the application as it was filed before the final decision in the investigation.
Art. 122 Abs. 3 BStP
Beschwerdekammer nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über dessen Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);
Art. 245 Abs. 1 BStP
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr.
Art. 245 Abs. 2 BStP
500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 BStP

The court did not enter a decision on the application as it was filed before the final decision in the investigation.

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the applicant because the application was not considered.

Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32

The court fee is set at Fr. 500.--.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BK. 2 0 08.3

Entscheid vom 20. Februar 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2007 das Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstellte (Akten der Bundesanwaltschaft EAII/13/04/0112, Ordner 9, Rubrik 22);

- die Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2008 das vom Gesuchsteller am

26. Mai 2006 eingereichte Entschädigungsbegehren der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte (act. 1);

- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw.

des Ermittlungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006);

- der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über dessen Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);

- das Entschädigungsbegehren vom 26. Mai 2006 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006;

http://www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit erneut einreichen kann;

- an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund von Art. 122 Abs. 3 BStP verpflichtet ist, zum Entschädigungsgesuch einen Antrag zu stellen, und sich nicht auf die blosse Übermittlung der Akten beschränken kann;

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roland Bühler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.