Premature Claim for Pre-trial Detention Compensation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a request for compensation for pre-trial detention because the request was filed before the investigation was officially closed, and such compensation can only be sought after the proceedings have been definitively terminated. Although the investigating authority had invited the applicant to submit compensation claims prior to the closure, the court found this premature action to be contrary to established legal practice, rendering the request inadmissible. However, no court fees were charged due to the applicant's premature submission being initiated by the investigating authority, and the applicant was informed they could resubmit their claim once the investigation concluded.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the compensation claim regarding pre-trial detention and other disadvantages.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BK. 2 0 06.8
Entscheid vom 27. Juli 2006 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin nach Abschluss der Voruntersuchung mit Verfügung vom 14. Juli 2006 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), einstellte und die Kosten des Verfahrens dem Bund auferlegte (act. 2.1);
- die Gesuchsgegnerin mit gleicher Verfügung das vom Gesuchsteller am
6. Juli 2006 eingereichte (teilweise) Entschädigungsbegehren unter Beilage der Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte;
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen einer Vernehmlassung (Art. 122 Abs. 3 und 4 BStP) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet wird;
- sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Mai 2006 im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 122 BStP Frist ansetzte, um „allfällige Begehren um Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile einzureichen“, worauf dieser innert erstreckter Frist Antrag auf Entschädigung von Fr. 4'200.-- für eine ausgestandene Untersuchungshaft von 42 Tagen stellte;
- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermittlungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2), weshalb die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin unverständlich erscheint;
- das Entschädigungsbegehren vom 6. Juli 2006 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der Beschwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006; www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;
- angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller sein Gesuch verfrüht einreichte, weil er dazu von der Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist;
- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit (vollständig) erneut einreichen kann;
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Martin Schmutz
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.