No Formal Discontinuation of Proceedings Bars Compensation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal entity requested compensation and satisfaction for damages incurred during a criminal investigation that was ultimately dropped. The court found that no formal decision to discontinue the proceedings had been issued, which is a prerequisite for a claim for compensation under the relevant statute. Therefore, the court did not enter into the merits of the request and ordered the applicant to pay court fees.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP);;Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the right to compensation for disadvantages suffered by the accused if the proceedings are discontinued.
This provision governs the imposition of court costs on the party that loses the case before the Federal Criminal Court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BK. 2 0 05.20
Entscheid vom 12. Januar 2006 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Hunziker,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“)
am 22. März 1999 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die durch A. vertretenen verantwortlichen Organe der B. SA wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) eröffnete (Akten BA, BA/020/99/ BKM/LP/I [alt] / EAI/1/99/0008 [neu],
S. 3);
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juli 1999 die Voruntersuchung eröffnete (Akten URA, VU.1999.1, Allgemeine Verfahrensakten, S. 52);
- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 16. Juli 2003 – es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses Datum nicht korrekt ist – die Voruntersuchung schloss und den Schlussbericht in Aussicht stellte (Akten URA, VU.1999.1, Allgemeine Verfahrensakten, S. 64);
- das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft am 16. November 2003 den Schlussbericht zustellte und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzutreten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138);
- die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt am 24. März 2004 mitteilte, sie trete von der Strafverfolgung zurück und gewärtige die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes (Akten BA, BA/020/99/BKM/ LP/I [alt] / EAI/1/99/0008 [neu], Reg. 8, Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2004);
- A. am 13. September 2004 an die Bundesanwaltschaft gelangt und sinngemäss verlangt, es seien ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 115'806.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 14. November 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte, beantragt, A. sei für seine Verteidigung angemessen zu entschädigen und die ausgewiesenen Auslagen seien ihm zu ersetzen, im Übrigen sei das Gesuch abzulehnen (act. 2);
- die Parteien im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen festhalten (act. 6 und 8);
- dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten ist (Art. 122 Abs. 1 BStP);
- Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch folglich die Einstellung des Verfahrens ist;
- die Kompetenz zur Einstellung des Verfahrens am 1. April 2004 vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft überging (vgl. Art. 120 Abs. 1 BStP in der Fassung vor und nach dem 1. April 2004; BÄNZI- GER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 266);
- im vorliegenden Fall weder vom Untersuchungsrichteramt als der bis zum
1. April 2004 zuständigen Amtsstelle noch von der Bundesanwaltschaft als der seither zuständigen Behörde eine formelle Einstellungsverfügung erlassen wurde;
- auf das Gesuch folglich mangels formeller Einstellung nicht eingetreten werden kann;
- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- der anwaltlich vertretene A. trotz der offensichtlich mangelnden Eintretensvoraussetzung ein Entschädigungsgesuch stellte, weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat;
- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerichtet wird;
- es A. im Übrigen unbenommen ist, nach dem allfälligen Erlass einer Einstellungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft erneut einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, wobei die einzelnen Posten allerdings detailliert zu begründen und belegen sind.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 12. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Bruno Hunziker
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.