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BK.2005.19 • BStGer BK.2005.19 KI-generiert

Gambling Machine Operator Wins Appeal Against Costs for Malfunctioning Slot Machine

Geschäftsnummer BK.2005.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A gambling machine operator appealed the imposition of administrative penalties and costs after a criminal investigation into a malfunctioning slot machine was discontinued. The court overturned the imposition of costs, finding that while the operator was aware the machine was not functioning and failed to repair it, this inaction did not rise to the level of behavior that would warrant opening a criminal investigation, thus lacking the necessary causal link for cost attribution.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Abs. 1 VStrR, Art. 95 Abs. 2 VStrR, Art. 95 VStrR, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 41 Abs. 1 OR; Gambling Machine Operator Wins Appeal Against Costs for Malfunctioning Slot Machine: The court overturned the imposition of costs, finding that while the operator was aware the machine was not functioning and failed to repair it, this inaction did not rise to the level of behavior that would warrant opening a criminal investigation, thus lacking the necessary causal link for cost attribution.

Schlagwörter

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Kostenauflage Wiederherstellungskosten Verwaltungskosten Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe strafrechtliche Sanktion Beschwerde gegen Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 VStrR

Cited to establish the admissibility of the appeal against the cost order when the proceedings were discontinued.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Determines cost liability in appeal proceedings before the Federal Criminal Court of Appeals.

Art. 156 Abs. 1 OG

Governs who bears court costs in appeal proceedings, generally the losing party.

Art. 156 Abs. 2 OG

States that the Confederation generally shall not be charged with costs.

Art. 159 Abs. 2 OG

Obliges the losing party to compensate the winning party for necessary costs in appeal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BK. 2 0 05.19

Entscheid vom 12. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) verfügte am 3. Oktober 2005 was folgt (act. 1.1):

„1. Das gegen A. geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, begangen durch das Aufstellen eines abgeänderten Geldspielautomaten des Typs „Gold Rush 25“ zum Zweck des Betriebs im Zeitraum von Mitte Dezember 2002 bis 29. Januar 2003 im B. in Schaffhausen wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- gehen zulasten von A.

3. […]“

B. Gegen diesen Entscheid gelangt A. (nachfolgend „A.“) mit Eingabe vom

3. November 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die kostenpflichtige Aufhebung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2005, wobei die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- dem Bund aufzuerlegen seien (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 verweist die ESBK auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie die eingereichten Verfahrensakten (act. 5).

Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. am 30. November 2005 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Oktober 2005 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Mit Postaufgabe der begründeten Beschwerde am 3. November 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – mithin an die zuständige Behörde – ist die Beschwerdefrist gewahrt (act. 1 und 1.1). Der Beschwerdeführer ist überdies durch die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren des Bundes nach der Bundesstrafprozessordnung darf eine Kostenauflage gemäss Art. 95 VStrR keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 ff. N. 17 f.).

Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334

E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168

E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 ff. N. 17 ff.;

PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 2.2). Der adäquate Kausalzusammenhang ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung

des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Freilich kommt eine Kostentragung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.5 vom 18. April 2005 E. 2.4.1 m.w.H.).

2.2 Ein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine wesentliche Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hätte, ist weder behauptet, noch ersichtlich. Demgegenüber wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verursachen des Verwaltungsstrafverfahrens vor (act. 1.1, S. 3 f.). Die Stichhaltigkeit dieses Vorwurfs ist nachfolgend zu prüfen.

2.3 Aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Wirt abgeschlossen „Aufstell-Vereinbarung“ ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Automaten auf seine Kosten betriebsbereit aufzustellen (act. 5.4,

S. 406). Der Beschwerdeführer räumt ein, kurz nach der Installation des Spielautomaten in der eingangs erwähnten Lokalität – mithin Mitte Dezember 2002 – vom Wirt kontaktiert und über die mangelnde Funktionstüchtigkeit des Automaten informiert worden zu sein. Er habe daraufhin nichts unternommen, obwohl er für dessen Wartung zuständig gewesen wäre (act. 5.4, S. 405). Der Automat verblieb in der Folge in nicht betriebsbereitem Zustand in der Lokalität und wurde schliesslich anlässlich einer Kontrolle der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2003 daselbst beschlagnahmt. Aufgrund diverser Unregelmässigkeiten am Spielautomaten selbst wurde in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (act. 5.5). Indessen war das dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeworfene Verhalten – d.h. dem Wirt keinen funktionstüchtigen Spielautomaten zur Verfügung zu stellen und diesen überdies nach entsprechender Rüge nicht zu reparieren – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Folglich scheitert eine Kostenauferlegung auf den Beschwerdeführer schon am mangelnden adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb auf die Prüfung der anderen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2005 aufzuheben.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- trägt folglich die Eidgenossenschaft.

3.

3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach trägt die Gerichtskosten in der Regel die vor Bundesstrafgericht unterliegende Partei (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG).

Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist demselben zurückzuerstatten.

3.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 146). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

In Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfanges des vorliegenden Falles erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2005 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- trägt die Eidgenossenschaft.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 13. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernard Rambert

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.