Lawyer's Failure to Pay Costs Leads to Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant's lawyer failed to pay a required cost advance. The lawyer initiated an appeal after their request for compensation was denied, and was ordered to pay a CHF 1,000 advance within a set deadline, with failure to do so resulting in dismissal. Although the lawyer had a postal retention order, the court applied the legal fiction that the notice was delivered on the last day of the standard seven-day pick-up period, meaning the deadline was missed, leading to the dismissal.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
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KI-generiertCited to establish the timeliness of the appeal.
Cited as a basis for imposing costs on the appellant when the appeal is not entered.
Cited as a basis for imposing costs on the appellant when the appeal is not entered.
Cited for setting the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BK. 2 0 05.15
Entscheid vom 3. August 2005 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art.
100 Abs. 4 VStrR)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission das gegen A. geführte Einziehungsverfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 einstellte und die Verfahrenskosten dem Bund auferlegte (act. 1.1);
- die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Verfügung vom 9. Juni 2005 das Gesuch von A. um Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'201.35 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 VStrR abwies und ihm die Kosten des Entschädigungsverfahrens im Betrag von Fr. 530.-- auferlegte (act. 1.1);
- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
12. Juli 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fristgerecht (Art. 100 Abs. 4 VStrR; act. 1.2) Beschwerde führen liess mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'201.35 zuzusprechen (Ziff. 2), es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (exkl. MwSt) zuzusprechen (Ziff. 3);
- der Rechtsvertreter mit eingeschriebenem Brief vom 15. Juli 2005 aufgefordert wurde, bis 25. Juli 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2);
- die Post am 18. Juli 2005 dem Bundesstrafgericht Meldung erstattete, dass die Sendung noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auftrags des Empfängers voraussichtlich bis 8. August 2005 bei ihr lagere (act. 3);
- gemäss hier massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei erfolglosem Zustellversuch eine Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie aufgrund einer in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegten Abholeinladung auf der Post abgeholt wird, und im Falle des Nichtabholens die Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31, 34 E. 2.a/aa mit Hinweisen);
- die vorgenannte Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion auch dann nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen
der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE a.a.O., S. 34 f. E. 2.b; BGE 123 III 492, 493 f. E. 1);
- der Rechtsvertreter mit fristauslösenden gerichtlichen Sendungen rechnen musste, nachdem er selber das Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte, und daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen hatte, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 123 III 493);
- die eingeschriebene Sendung am Freitag, 15. Juli 2005, der Post übergeben wurde (act. 3), demnach am Samstag, 16. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten einging und die Abholeinladung gleichentags in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, womit die siebentägige Abholfrist am Freitag,
22. Juli 2005 ablief (zur Berechnung des Ablaufs der siebentägigen Abholfrist vgl. BGE 127 I 31, 35 E. 2.b, 37 E. 3.b/cc; BGE 123 III 492, 494 E. 1 [bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags]);
- gemäss der Zustellfiktion der Rechtsvertreter von A. selbst dann rechtzeitig
- mithin spätestens am 25. Juli 2005 - Kenntnis von der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses erhalten hat, wenn diese erst am Montag, 18. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten eingetroffen sein sollte;
- bis zum 25. Juli 2005 bzw. bis dato weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet noch um eine allfällige Erstreckung der Frist ersucht wurde (vgl.
Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- A. bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Paul Schaer
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.