Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BH.2012.2 • BStGer BH.2012.2 KI-generiert

Drug Trafficker Denied Early Sentence Start Amid Collusion Fears

Geschäftsnummer BH.2012.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, facing charges of drug trafficking and qualified money laundering, sought early commencement of their sentence while awaiting trial. The court denied this request, finding a significant risk of collusion based on the individual's inconsistent statements during the investigation, their central role in the alleged criminal organization, and their potential to influence co-accused and witnesses. The court determined that granting early sentence commencement would jeopardize the investigation's goals and the integrity of evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 236 StPO, Art. 260ter StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Drug Trafficker Denied Early Sentence Start Amid Collusion Fears: The court denied this request, finding a significant risk of collusion based on the individual's inconsistent statements during the investigation, their central role in the alleged criminal organization, and their potential to influence co-accused and witnesses. The court determined that granting early sentence commencement would jeopardize the investigation's goals and the integrity of evidence.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Strafurteil Kollusionsgefahr Geldwäschereiuntersuchung qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 al. 1 StPO

Cited to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of his appeal.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with the Regulation on Costs to determine the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG to determine the court fee.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited analogously to determine the compensation for the official defense counsel in the appeal proceedings.

Art. 21 Abs. 2 BStKR

Cited to order the Federal Criminal Court's cashier to compensate the official defense counsel.

Art. 21 Abs. 3 BStKR

Cited to order the appellant to reimburse the Federal Criminal Court's cashier for the compensation paid to the official defense counsel.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BH . 2012.2

Beschluss vom 13. März 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vorzeitiger Strafund Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom

3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), sowie wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). A. wurde diesbezüglich am 22. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert und befindet sich seither hier in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihm den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen (Akten BA, pag. 06-01-02-00310 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wies die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch ab (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, ihm sei der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen, unter Kostenfolge (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 3):

1. Die Beschwerde (…) sei abzuweisen.

2. Eventualiter, falls dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt gewährt werden sollte, seien die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen insoweit einzuschränken, als dem Beschwerdeführer keine Hafturlaube und keine auswärtigen Arbeiten gewährt werden. Ferner seien einund ausgehende Briefsendungen, einund ausgehende Telefonate an/für bzw. des Beschwerdeführers, sowie Besuche des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft zu überwachen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in einer anderen Justizvollzugsanstalt als die Mitbeteiligten bzw. Mitbeschuldigten B., C., D., E.,

F. und G. unterzubringen. Falls dies nicht möglich ist, sei dem Beschwerdeführer der Kontakt zu den genannten Personen zu verbieten.

3. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

In seiner Replik vom 16. Februar 2012 ersucht A. um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge (act. 4). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am

17. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der gegen ihn geführten Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der angefochtenen Verfügung verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die von diesem beantragte Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 StPO N. 17). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Diskussion Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO).

Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270

E. 3.2.1 S. 277).

Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungsund Sicherheitshaft (siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1236; HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 14 und 18). Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011, E. 2.3).

2.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zu verweigern. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (siehe hierzu u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 4.2). Solche können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2 f. S. 23 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012, E. 3.3).

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend das Bestehen einer Kollusionsgefahr. Insbesondere wirft er der Beschwerdegegnerin vor, keine konkreten Indizien anzuführen, welche eine solche zu begründen vermöchten (siehe act. 1, S. 4 oben; act. 4, S. 4). Insgesamt erscheine im heutigen Zeit-

punkt eine Vereitelung oder Gefährdung des Untersuchungszwecks durch eine Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug ausgeschlossen (act. 1, S. 6).

Die Einwände und Bestreitungen des Beschwerdeführers gehen vorliegend jedoch fehl. Die Beschwerdegegnerin begründet sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerdeantwort (hier auch untermauert durch zahlreiche präzise Hinweise auf die Akten) ausführlich sowohl das Vorliegen einer abstrakten Kollusionsmöglichkeit als auch das Vorliegen konkreter Indizien, welche für die Annahme einer erheblichen Verdunkelungsgefahr sprechen.

2.4 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, zusammen mit weiteren Personen in den Jahren 2004 und 2005 die Einfuhr von mehreren 100 kg Kokain in die Schweiz veranlasst zu haben. Er habe die Betäubungsmittel zuvor beschafft bzw. erlangt und diese anschliessend in Verkehr gebracht.

Die heute vorliegenden Ermittlungsergebnisse und insbesondere konkrete belastende Aussagen von mehreren mutmasslichen Mittätern begründen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum für die Einfuhr von mindestens vier Kokainlieferungen von jeweils deutlich über

100 kg verantwortlich zeichnete.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (siehe act. 3, S. 3), anerkannte der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahmen vom

11. bzw. 12. Januar 2012 praktisch keinen der ihm gemachten Vorhalte (Akten BA, pag. 13-02-00-00825 ff., pag. 13-02-00-00866 ff.). Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer seine Beteiligung bzw. seinen Einfluss auf die ihm zur Last gelegten Handlungen ganz oder aber er versuchte zumindest, seine Rolle auf ein Mindestmass zu reduzieren. Abweichungen zwischen den Vorhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers gab es insbesondere in Bezug auf die in die Schweiz gelangten Kokainmengen als auch auf die genaue Rolle und die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Davon, dass der Beschwerdeführer – wie er selber geltend macht – grundsätzlich geständig sein soll (act. 1, S. 3) bzw. es seinerseits überhaupt an einem Kollusionsinteresse fehlen solle (act. 1, S. 4), kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Vor allem die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Mitbeteiligten werden angesichts dieser Ausgangslage im Rahmen des allenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens von zentraler Bedeutung sein. Ebenso fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass einige Mitbeschuldigte noch gar nicht verhaftet sind, lediglich eine Kollusion zu Gunsten dieser Mitbeschuldigten, nicht jedoch zu Gunsten des

Beschwerdeführers bewirken könne (act. 1, S. 4). Sollten die Strafverfolgungsbehörden dieser Personen doch noch habhaft werden, so könnte der Beschwerdeführer durch gezielte Kollusionshandlungen in Bezug auf diese Personen ohne weiteres und in unerwünschter Weise auf das spätere Untersuchungsergebnis einwirken. Weiter scheint auch der Beschwerdeführer selber nicht zu bestreiten, dass er seine Aussagen im Verlaufe der Strafuntersuchung laufend den ihm offen gelegten Ermittlungsergebnissen oder den Aussagen von Mitbeteiligten anpasste (siehe act. 1, S. 5).

Vorliegend bestehen nicht nur abstrakte Kollusionsmöglichkeiten, wie sie auch der Beschwerdeführer selber einzuräumen scheint (act. 1, S. 5; act. 4,

S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin führte auch verschiedene Umstände an, welche nach oben erwähnter Rechtsprechung (E. 2.2) konkrete Indizien zur Begründung einer Kollusionsgefahr darstellen. So kann anhand des bisher vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten kollusiven Aussageverhaltens auf seine grundsätzliche Kollusionsbereitschaft geschlossen werden. Die ihm zur Last gelegte zentrale Stellung bei der Einfuhr der inkriminierten Betäubungsmittel und seine hierbei gegenüber den Mitbeteiligten erteilten Weisungen lassen konkret auf eine grundsätzliche Möglichkeit der Einflussnahme auf eben diese Mitbeteiligten schliessen. Umso mehr verstärkt werden entsprechende Befürchtungen durch die Aussage der Auskunftsperson C., welcher unter anderem auch explizit in Bezug auf den Beschwerdeführer einräumte, im Falle einer Konfrontationseinvernahme Angst vor Repressalien gegenüber seiner Familie zu haben (Akten BA, pag. 12-05-00-00242 unten). Diesbezüglich zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer mit der ebenfalls beschuldigten und derzeit zur Verhaftung ausgeschriebenen H. im deliktsrelevanten Zeitraum offenbar eine Liebesbeziehung pflegte. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass die vorliegende Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist und daher an die Annahme einer Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Angesichts jedoch der zentralen Beweisbedeutung der einer möglichen Beeinflussung durch den Beschwerdeführer ausgesetzten Aussagen sowie der Schwere der untersuchten Straftaten, beging die Beschwerdegegnerin mit ihrer Annahme einer die Bewilligung eines vorzeitigen Strafantrittes entgegen stehenden Kollusionsgefahr keine Rechtsverletzung. Ein vorzeitiger, mit zusätzlichen Auflagen und Einschränkungen ausgestalteter Strafvollzug im Sinne des von der Beschwerdegegnerin gestellten Eventualantrags erscheint unzweckmässig.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

3.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Inhaftierung Rechtsanwalt Adrian Blättler als amtlicher Verteidiger beigegeben (act. 1.3). Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (vgl. hierzu u. a.

den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011,

E. 10.1). Die Bundesstrafgerichtskasse hat vorliegend den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 21 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse jedoch vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. März 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Blättler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).