Appeal Clarification Denied: Fee Order Stands
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on a request for clarification of a prior decision that granted an appeal concerning the denial of a release request and ordered the applicant's legal fees to be paid. The court found that the prior decision's operative part was clear and not ambiguous, incomplete, or contradictory, which are the grounds for explanation or correction under the law. Therefore, the request for clarification was not entered into, and no court costs were assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 OG, Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 245 BStP, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 1 SGG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG; Appeal Clarification Denied: Fee Order Stands: The court found that the prior decision's operative part was clear and not ambiguous, incomplete, or contradictory, which are the grounds for explanation or correction under the law. Therefore, the request for clarification was not entered into, and no court costs were assessed.
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KI-generiertCited to explain the conditions under which a decision can be clarified or corrected, and then used to dismiss the request for clarification because these conditions were not met.
Cited as the basis for not levying court costs for the present decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BH . 2005.44
Entscheid vom 30. November 2005 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
Gesuchsgegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Erläuterungsgesuch für den Entscheid BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 145 OG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer mit Entscheid BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 eine Beschwerde von A. (nachfolgend „A.“) betreffend die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs guthiess, keine Kosten erhob und die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) verpflichtete,
A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen;
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 10. November 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der vorerwähnte Entscheid sei in Bezug auf die Kosten zu erläutern (act. 1);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 OG auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vorgenommen wird, wenn der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch steht oder er Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält;
- Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv des Entscheids ist, und Erwägungen der Erläuterung nur unterliegen, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Erwägungen ermittelt werden kann (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51, 53 E. 1);
- die Gesuchstellerin nicht geltend macht, das Dispositiv des Entscheids sei mangelhaft im Sinne des Art. 145 Abs. 1 OG oder aus sich heraus nicht verständlich, weshalb auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist;
- für den vorliegenden Entscheid keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG);
- die Gesuchstellerin im Übrigen durch blossen Verzicht auf eine Vernehmlassung ihre Parteistellung nicht verliert und bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozessund Kostenrisiko trägt (BGE 123 V 159 E. 4b);
- sie dem Kostenrisiko vielmehr nur durch explizite Anerkennung der Beschwerde entgehen kann.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 1. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.