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BH.2005.19 • BStGer BH.2005.19 KI-generiert

Fugitive's Appeal of Extradition Warrant Declared Moot

Geschäftsnummer BH.2005.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A fugitive was arrested in Switzerland based on a German arrest warrant for fraud and other offenses. The Swiss Federal Office of Justice ordered provisional extradition detention, and subsequently, an extradition arrest warrant was issued when the fugitive did not consent to simplified extradition. The fugitive appealed this warrant, seeking legal assistance, the release of seized items, a stay of proceedings until a decision on the German arrest warrant, and provisional release. During a hearing, the fugitive withdrew his appeal, leading the court to declare the proceedings moot and order the fugitive to bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 i.V.m, Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 54 Abs. 1 IRSG, Art. 21 Abs. 1 IRSG, Art. 245 BStP, Art. 156 Abs. 1 OG; Fugitive's Appeal of Extradition Warrant Declared Moot: The Swiss Federal Office of Justice ordered provisional extradition detention, and subsequently, an extradition arrest warrant was issued when the fugitive did not consent to simplified extradition. The fugitive appealed this warrant, seeking legal assistance, the release of seized items, a stay of proceedings until a decision on the German arrest warrant, and provisional release. During a hearing, the fugitive withdrew his appeal, leading the court to declare the proceedings moot and order the fugitive to bear the costs.

Schlagwörter

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Auslieferungshaftbefehl Haftentlassung Sistierung des Verfahrens Betrug Abschiebung Leitverfahren Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 245 BStP

Cited in the dispositive for imposing costs on the appellant.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited in the dispositive for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BH . 2005.19

Sitzung vom 20. Juli 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A.

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt und Erwägungen:

1. Das Amtsgericht Bielefeld/D erliess am 28. Juli 2004 in einem Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs, der falschen Anschuldigung und der Drohung einen Haftbefehl infolge Fluchtgefahr (act. 8.5). In der Folge wurde A. von Interpol Wiesbaden/D international zur Fahndung ausgeschrieben und in der Schweiz am 5. November 2004 im RIPOL erfasst.

Gestützt darauf ordnete das Bundesamt für Justiz am 28. Juni 2005 die provisorische Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an (act. 8.2), nachdem A. gleichentags von der Stadtpolizei Luzern angehalten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Befragung zugeführt worden war (act. 8.3). Dabei erklärte er sich mit der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland gemäss Art. 54 Abs. 1 IRSG nicht einverstanden. Das Bundesamt für Justiz erliess hierauf am 29. Juni 2005 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl im Sinne von Art. 47 ff. IRSG (act. 8.6). Gleichzeitig ordnete es an, dass die bei der Festnahme erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten des Verfolgten während des ganzen Auslieferungshaftverfahrens aufrechterhalten bleibt. Mit Gesuch vom 7. Juli 2005 an das Bundesamt für Justiz ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland (act.

8.11).

2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Eingang: 11. Juli 2005) reichte A. (nachfolgend „Beschwerdeführer“) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2005 ein (act. 1 und 1.2). Er beantragte, es sei ihm gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren beizuordnen (Ziff. 1), die bei der Festnahme sichergestellten Gegenstände seien ihm zur freien Verfügung während der Dauer der Haft zu belassen (Ziff. 2), das Auslieferungshaftverfahren sei zu sistieren, bis in Deutschland rechtskräftig über seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 entschieden worden sei (Ziff. 3), und er sei für die Dauer der Sistierung des Auslieferungsverfahrens unter näher bezeichneten Auflagen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Ziff. 3.a).

Mit Datum vom 7., 8., 10., 11., 13. und 14. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und Anträge bei der Beschwerdekammer ein (act. 6, 7, 9, 10, 13 und 13.1).

Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 8).

3. Am 20. Juli 2005 wurde eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt (act. 15). Der Beschwerdeführer wurde zur Person und zur Sache befragt, und beide Parteien hielten je einen Parteivortrag. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf Gelegenheit zu einem Schlusswort gegeben; im Anschluss daran erklärte er den Rückzug der Beschwerde zu Protokoll.

4. Gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG) und es ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.