Jurisdiction Dispute Over Bankruptcy Offenses Resolved
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was initiated in one canton for bankruptcy offenses, and the authorities in that canton requested the authorities in another canton, who were investigating related offenses, to take over the entire case. The second canton initially refused but later agreed to take over the bankruptcy case. Consequently, the federal criminal court dismissed the jurisdiction conflict proceedings as moot because an agreement had been reached between the cantons.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine that no court fee should be charged in intercantonal conflicts of jurisdiction.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2026.7
Beschluss vom 4. März 2026 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ein Strafverfahren gegen
A. wegen Konkursdelikten führen und sie die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt, welche ihrerseits ein Strafverfahren gegen A. wegen u.a. Diebstahls sowie qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung führen bzw. führten, um Übernahme des erstgenannten Verfahrens ersuchten (s.
zum Ganzen Gerichtsstandsakten);
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Meinungsaustauschs eine Übernahme ablehnten (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 9. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte (act. 1);
- der Kanton Aargau damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur (gesamthaften) Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 1);
- der Kanton Basel-Stadt mit Gesuchsantwort vom 2. März 2026 erklärt, das gegen A. wegen Unterlassung der Buchführung geführte Strafverfahren zu übernehmen, und beantragt, das Gerichtsstandsverfahren als erledigt abzuschreiben, evtl. das Gesuch gutzuheissen (act. 3);
- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Basel-Stadt das Gerichtsstandsverfahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.