Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2025.76 • BStGer BG.2025.76 KI-generiert

Zurich v. Aargau: Jurisdictional Dispute Over Financial Crimes

Geschäftsnummer BG.2025.76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved a dispute over jurisdiction between the cantons of Zurich and Aargau concerning alleged financial crimes committed by an individual related to the liquidation of a company. Zurich sought to transfer the case to Aargau, arguing that the company's operations and the alleged misuse of a COVID-19 loan primarily occurred in Aargau. Aargau rejected this, citing a lack of sufficient evidence for loan fraud and pointing to Zurich as the location where some key alleged offenses occurred, particularly regarding mismanagement. The Federal Criminal Court ruled that it could not enter the dispute because the canton where the company was ultimately dissolved and declared bankrupt (Thurgau) had not been involved in the jurisdictional discussions, and there was insufficient evidence to prove that the company's registered seats in Thurgau and Zurich were fictitious.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Konkurseröffnung sachliche Unzuständigkeit Betrug zusammenhängende Straftaten ungetreue Geschäftsbesorgung Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 2 StPO
This provision dictates that if criminal prosecution authorities from different cantons cannot agree on jurisdiction, the case must be submitted to the complaint chamber of the Federal Criminal Court for a decision.
Art. 158 StGB
Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestünden Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit im Kanton Zürich.
Art. 165 StGB
Nachdem mit der Konkurseröffnung ein weiteres Delikt (Misswirtschaft nach Art. 165 StGB) mit gleicher Strafandrohung wie der Betrug vorliege, könne offenbleiben, ob dem Beschuldigten auch ein Covid-19-Kreditbetrug vorgeworfen werden könne (Verfahrensakten AG, pag.
Art. 39 Abs. 1 StPO
This article establishes that criminal authorities examine their jurisdiction ex officio and forward cases to the competent authority if necessary.
Art. 39 Abs. 2 StPO
This provision states that if multiple prosecuting authorities appear to have territorial jurisdiction, they must immediately inform each other about the essential elements of the case and strive for a swift agreement.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
This article, in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO, governs the procedure for submitting jurisdictional questions to the complaint chamber of the Federal Criminal Court.
Art. 396 Abs. 1 StPO
This article, applied analogously, likely pertains to a time limit for submitting jurisdictional questions.
Art. 14 Abs. 4 StPO
This provision concerns the determination of which authorities are authorized to represent a canton in jurisdictional dispute resolution.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision dictates that if criminal prosecution authorities from different cantons cannot agree on jurisdiction, the case must be submitted to the complaint chamber of the Federal Criminal Court for a decision.

Art. 39 Abs. 1 StPO

This article establishes that criminal authorities examine their jurisdiction ex officio and forward cases to the competent authority if necessary.

Art. 39 Abs. 2 StPO

This provision states that if multiple prosecuting authorities appear to have territorial jurisdiction, they must immediately inform each other about the essential elements of the case and strive for a swift agreement.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This article, in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO, governs the procedure for submitting jurisdictional questions to the complaint chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 165 Ziff. 1 StGB

This article defines the offense of mismanagement, which was considered in the context of determining jurisdiction.

Art. 146 Abs. 1 StGB

This article defines the offense of fraud, which was considered in the context of determining jurisdiction.

Art. 36 Abs. 1 StPO

This provision specifies the jurisdictional rules for offenses under Articles 163-171bis of the Swiss Criminal Code, including bankruptcy offenses, and points to the place of the debtor's residence, habitual abode, or registered office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This article, applied analogously, likely pertains to a time limit for submitting jurisdictional questions.

Art. 14 Abs. 4 StPO

This provision concerns the determination of which authorities are authorized to represent a canton in jurisdictional dispute resolution.

BG.2024.13

This cited court decision likely pertains to the principle that the complaint chamber does not enter into a request for jurisdiction determination before the exchange of opinions between all relevant cantons is concluded.

BG.2024.24

This cited court decision likely pertains to the principle that the complaint chamber does not enter into a request for jurisdiction determination before the exchange of opinions between all relevant cantons is concluded.

BG.2023.52

This cited court decision likely concerns the principle that the assumption of a fictitious registered office should not be made lightly and requires concrete evidence.

BG.2018.14

This cited court decision likely addresses the criteria for determining the jurisdiction in cases of bankruptcy offenses, including the concept of a fictitious registered office.

BG.2005.32

This cited court decision likely pertains to factors indicating business activity at a registered office, such as contract signing locations.

BG.2009.5

This cited court decision likely deals with situations where jurisdiction remains at the place of bankruptcy opening due to limited information about the offenses.

BG.2011.5

This cited court decision likely discusses factors favoring jurisdiction at the place of bankruptcy opening, such as the location of documents and witnesses.

BG.2014.22

This cited court decision likely discusses factors favoring jurisdiction at the place of bankruptcy opening, such as the location of documents and witnesses.

BG.2015.23

This cited court decision likely discusses factors favoring jurisdiction at the place of bankruptcy opening, such as the location of documents and witnesses, and the non-conclusive nature of a 'c/o' address.

BG.2016.4

This cited court decision likely addresses the interpretation of registered office provisions, including 'c/o' addresses.

BG.2024.23

This cited court decision likely concerns the non-binding nature of SSK recommendations for court jurisdiction.

TPF 2023 130 E. 5.1

This cited case law indicates that no court fees are charged in intercantonal jurisdiction conflicts.

BGE 87 IV 145

This cited decision likely supports the principle that no court fees are charged in intercantonal jurisdiction conflicts.

BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f.

This cited decision likely discusses the jurisdiction in bankruptcy offenses, emphasizing the bankruptcy location and the concept of a fictitious office.

BGE 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.

This cited decision likely emphasizes the importance of expediency and the location and availability of evidence in determining jurisdiction, particularly for bankruptcy offenses.

BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300

This cited decision likely reiterates the importance of expediency and the location and availability of evidence in determining jurisdiction.

BGE 72 IV 90

This cited decision likely relates to the jurisdictional principles for bankruptcy offenses, emphasizing expediency and creditor interests.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2025.76

Beschluss vom 8. Januar 2026 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 14. Mai 2025 rapportierte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mutmasslich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates der

A. AG in Liq. begangene Vermögensdelikte. Die Kapo ZH führte u.a. aus, im Laufe der Ermittlungen gegen B., welche sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führe, habe sich gezeigt, dass B. sich trotz eines gültigen Tätigkeitsverbotes bei ca. 40 Gesellschaften als Organ ins Handelsregister habe eintragen lassen, darunter am 15. Dezember 2023 bei der

A. AG in Liq. Die beigezogenen Betreibungsregisterauszüge würden zeigen, dass die A. AG in Liq. seit Oktober 2023 einige Betreibungen habe, die aufgrund der Gläubiger auf die Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau zurückgehen würden, wo C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») einziges Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei. B. sei bei der A. AG in Liq. nach ca. zwei Monaten durch D. als Mitglied des Verwaltungsrates abgelöst worden. Da die Gesellschaft am 3. Oktober 2024 ihr Domizil in W./TG eingebüsst habe, habe das Bezirksgericht Frauenfeld die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. C. werde verdächtigt, ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben und vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht der ordnungsgemässen Führung der Geschäftsbücher nicht nachgekommen zu sein. Des Weiteren werde C. verdächtigt, den am 26. März 2020 beantragten und am 27. März 2020 von der Bank E. erhaltenen Covid-19-Kredit entgegen den Zusicherungen auf der Kreditvereinbarung missbräuchlich verwendet zu haben, indem bis am 10. August 2020 Fr. 125'000.-- bar bezogen und vom 11. Mai bis

10. Oktober 2023 Rückzahlungen von Darlehen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 12'000.-- überwiesen worden seien. Gegen C. sei zudem am

12. Mai 2025 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F. GmbH (vormals G. GmbH; nachfolgend F. GmbH) rapportiert worden, die am 12. Juni 2024 ebenfalls an B.

übertragen worden sei (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/1). Den Sachverhaltskomplex betreffend die F. GmbH zeigte die Kapo ZH der OStA ZH ferner mit Rapport vom 12. Mai 2025 an (Verfahrensakten ZH, Dossier 2, Urk. 2/1).

B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA Baden») um Übernahme des gegen C. geführten Verfahrens. Ihr Gesuch begründete die OStA ZH damit, dass C. u.a. vorgeworfen werde, einen Covid-19-Kreditbetrug in Zusammenhang mit der A. AG in Liq.

begangen zu haben. Von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten handle es sich beim Kreditbetrug um das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) vom 1. Juli 2020 sei vereinbart worden, dass für die Zuständigkeit beim Covid-19-Kreditbetrug auf den Ort der Unterzeichnung und subsidiär auf den Wohnort abgestellt werde. Der Covid-19-Kreditantrag sei in Z./AG unterzeichnet worden und auch der Wohnort von C. befinde sich im Kanton Aargau (Verfahrensakten AG, pag. 3 ff.).

C. Daraufhin ersuchte die StA Baden am 6. Juni 2025 die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten AG, pag. 1 f.). Die KStA AG lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mit der Begründung ab, es würden keine genügenden Hinweise bestehen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines Covid-19-Kreditbetrugs erlauben würden. Auch im Rapport der Kapo ZH sei festgehalten worden, dass die gemachte Umsatzangabe möglich bzw. plausibel erscheine. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorliege. Im Lichte der diesbezüglich verschärften bundesgerichtlichen Praxis im Entscheid 6B_262/2024 dürfe eine wirtschaftliche Betroffenheit nicht leichtfertig angenommen werden, sondern bedürfe einer seriösen und vertieften Überprüfung. Aufgrund der Ausführungen der OStA ZH zu den Bargeldbezügen und möglichen Darlehensgewährungen könne es deshalb einzig noch um die Frage eines allfälligen Verwendungsmissbrauchs gehen. Der erhaltene Covid-19-Kredit sei nach Bezug bzw. Erhalt während Monaten auf dem Geschäftskonto der A. AG in Liq. bei der Bank E. verblieben (mindestens bis Mitte Juni 2020) und mit den Kreditmitteln seien diverse geschäftliche Rechnungen beglichen worden. Zutreffend sei zwar, dass es verschiedentlich zu Barbezügen gekommen sei, diese seien jedoch zeitlich relativ weit gestreut und würden kein geplantes «Verschwindenlassen» des Covid-19-Kredits nahelegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. Juni 2021 bis mindestens 21. September 2023 monatliche Rückzahlungen geleistet habe, spreche ebenfalls gegen ein geplantes missbräuchliches Verwenden des Kredits. Damit fehle es am Tatverdacht in Bezug auf einen Betrug und in Betracht käme einzig eine Widerhandlung nach Covid-19-SBüV oder Covid-19-SBüG betreffend der allfälligen Darlehensgewährung. Da es sich dabei um eine Übertretung handle, sei sie für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht relevant. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestünden Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit im Kanton Zürich. Dem Beschuldigten

werde eine Schädigung der Gesellschaft vorgeworfen, weil er auf diverse eingehende Betreibungen nicht reagiert und keine Bilanzdeponierung vorgenommen und so die Gesellschaft weiter geschädigt habe. Die A. AG in Liq.

habe ab dem 3. Juli 2023 ihren Sitz in Y./ZH gehabt, bis dieser am 13. Februar 2024 in den Kanton Thurgau verlegt worden sei. Einziges Organ vom

3. Juli 2023 bis zum 12. Dezember 2023 – also im Zeitpunkt der Sitznahme im Kanton Zürich – sei C. gewesen. Schwerpunktmässig sei es erst dann zu regelmässigen, unbezahlten Betreibungen gekommen, als die Firma ihren Sitz in Y./ZH gehabt habe. Die überwiegende Mehrheit der in Z./AG gegen die A. AG in Liq. eingegangenen Betreibungen habe der Beschuldigte noch begleichen können. Ebenso bestehe betreffend die F. GmbH kein genügender Tatverdacht. Die Kapo ZH spekuliere lediglich, ob eine Buchhaltung geführt worden sei und dies sei – soweit erkennbar – nicht abgeklärt worden.

Der Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Zeitraum der Organstellung des Beschuldigten drei unbezahlte Betreibungen in relativ geringem Umfang eingegangen seien (Verfahrensakten AG, pag. 7 ff.).

D. Am 16. Juli 2025 nahm die OStA ZH beim Stadtammannund Betreibungsamt Uster Abklärungen zum Zeitpunkt der Entstehung der darin bezeichneten Forderungen vor (Verfahrensakten AG, pag. 10 ff.). In der Folge gelangte die OStA ZH mit Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und machte geltend, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit rasch und summarisch festgelegt werden sollte. Es könne vom ersuchenden Kanton nicht verlangt werden, vertieft abzuklären, ob die vom Beschuldigten im Covid-19-Kreditantrag angegebene Umsatzangabe effektiv korrekt gewesen sei und ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorgelegen habe, zumal der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau befunden habe und dort der Kreditantrag unterzeichnet worden sei. Die Vornahme solcher vertieften Abklärungen würde die Durchführung einer Untersuchung bedeuten und dem Kanton könnte vorgehalten werden, sich durch die Ermittlungen eingelassen zu haben. Die Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt Fr. 125'000.-- seien innerhalb von weniger als vier Monaten seit der Kreditauszahlung vom

27. März 2020 erfolgt und der erste Bezug in Höhe von Fr. 13'000.-- habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Innerhalb von weniger als vier Monaten, nachdem dem Beschuldigten Fr. 130'000.-- als Covid-19-Kredit gewährt worden sei, habe er Fr. 125'000.-- bar bezogen. Die vom Beschuldigten getätigten Barbezüge in Teilbeträgen würden klar auf eine Planung hindeuten.

Ein gestaffelter Bargeldbetrug (recte: Bargeldbezug) falle im Gegensatz zu einem oder zwei grossen Bargeldbezügen nicht sofort auf. Ebenso sei die

Gewährung des Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- widerrechtlich. Dass der Beschuldigte diesen zumindest teilweise zurückbezahlt habe, ändere daran nichts. Aus den vom Stadtammannund Betreibungsamt Uster eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sämtliche Forderungen und damit die Schädigungen zu Zeitpunkten entstanden seien, als sich der Unternehmenssitz im Kanton Aargau befunden habe. Ein Schwerpunkt der Untätigkeit des Beschuldigten liege somit im Kanton Aargau (Verfahrensakten AG, pag. 30 ff.).

E. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. August 2025 ab und verwies auf die Eingabe der KStA AG vom

9. Juli 2025. Ergänzend führte die OStA AG aus, es habe ein Rückzahlungswille bestanden. Aus den Kontoauszügen der A. AG in Liq. gehe hervor, dass der Covid-19-Kredit (Fr. 130'000.--) in regelmässigen Tranchen von Fr. 2'000.-- (ab 23. Juni 2021 bis am 20. Oktober 2023) bis auf einen Betrag von Fr. 72'000.-- abbezahlt worden sei. Es liege auch kein planmässiges Verschwindenlassen der Kreditmittel vor. Aus den Bankbelegen sei ersichtlich, dass schon vor der Kreditgewährung regelmässig grössere Bargeldbezüge erfolgt seien, wobei nicht abgeklärt worden sei, wofür die Beträge eingesetzt worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. April und dem 10. August 2020 Fr. 125'000.-- von den Fr. 130'000.-- bar bezogen und verschwinden lassen habe. In diesem Zeitraum sei es auch zu Zahlungseingängen von mehr als Fr. 400'000.-- gekommen und diverse Bargeldbezüge dürften auch auf Mittel aus diesen Eingängen zurückzuführen sein. Es seien zudem diverse Bezahlungen direkt ab dem Konto erfolgt. Das Firmenkonto sei in einer Gesamtbetrachtung unauffällig und weise ein völlig normales Verhältnis von Barbezügen, Banküberweisungen und Zahlungseingängen auf. Vereinzelte Bargeldbezüge vermöchten daher einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen.

Ebenso seien vor Kreditbeantragung Darlehen an den Beschuldigten (Fr. 35'000.-- am 18. Februar 2020) gewährt worden. Auch wenn nach der Auszahlung des Kredites ein weiteres Darlehen an den Beschuldigten erfolgt sei, sei dieses gemäss den Bestimmungen für den Covid-19-Kredit zwar unzulässig gewesen, es handle sich dabei jedoch nur um eine für den Gerichtsstand unwesentliche Übertretung. Die Gesellschaft habe nach Covid-19-Kreditgewährung regelmässige und nachvollziehbare Einkommen und Ausgaben erzielt, und der Überschuss der Belastungen sei auch in den Jahren nach der Kreditvergabe nicht markant angestiegen. In diesem Sinne habe die Kapo ZH festgehalten, dass die Umsatzangabe plausibel erscheine. Es seien weiterhin Löhne und Lieferanten bezahlt und regelmässig höhere Einnahmen aus der offensichtlich aktiven Geschäftstätigkeit erzielt

worden. Dies auch noch Jahre nach der Auszahlung des Kredites. Die Forderungen, die zu Betreibungen geführt hätten, seien provisorische Rechnungen gewesen oder seien erst nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden. Nicht jeder Geschäftsführer, der einen Covid-19-Kredit beantrage und erst Jahre später nicht alle Forderungen begleichen könne, habe sich des Kreditbetruges schuldig gemacht. Die regelmässige Abzahlung des Kredites und die weitere, aktive und nachvollziehbare Geschäftstätigkeit über mehrere Jahre würden keinen Tatverdacht begründen. Ab dem 3. Juli 2023 habe die Gesellschaft ihren Sitz in Zürich gehabt. Diverse Forderungen, die in Betreibung gesetzt worden seien und die schliesslich zur Überschuldung geführt hätten, seien nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden (Verfahrensakten AG, pag. 37 ff.).

F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 gelangte die OStA ZH an die OStA AG und ersuchte um Verfahrensübernahme mit der Begründung, dass gemäss dem Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 die Vorund Endorgane getrennt verfolgt würden, sofern keine Hinweise auf eine Mittäterschaft vorliegen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Über die bereits aufgelöste A. AG in Liq. sei am 26. Juni 2025 der Konkurs eröffnet worden, womit dem Beschuldigten Misswirtschaft etc. vorgeworfen werde. Die vorgenommenen Abklärungen beim Betreibungsamt Uster hätten ergeben, dass sämtliche Forderungen, welche im Betreibungsregister in Uster eingetragen (und nicht gelöscht) worden seien, vor der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden seien. Die Entstehung der Forderungen und damit die Überschuldung seien erfolgt als der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau gewesen sei. Da aufgrund der Forderung der H. AG der Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten und den Einstellplatz weiterhin bestanden habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit in den Büroräumlichkeiten in X./AG fortgeführt habe und es sich bei der Adresse in Y./ZH lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe. Nachdem mit der Konkurseröffnung ein weiteres Delikt (Misswirtschaft nach Art. 165 StGB) mit gleicher Strafandrohung wie der Betrug vorliege, könne offenbleiben, ob dem Beschuldigten auch ein Covid-19-Kreditbetrug vorgeworfen werden könne (Verfahrensakten AG, pag. 40 ff.).

G. Das Übernahmeersuchen vom 7. Oktober 2025 lehnte die OStA AG mit Schreiben vom 11. November 2025 ab und machte geltend, dass die Ermittlungen gegen den Beschuldigten zuerst im Kanton Zürich angehoben worden seien. Die von der SSK empfohlene getrennte Verfolgung von Vorund Endorgan bei Konkursdelikten sei nicht einschlägig, da auch bei getrennter

Verfolgung das forum praeventionis im Kanton Zürich liege. Bei Konkursdelikten liege der Gerichtsstand nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel am Konkursort. Die A. AG in Liq. habe ihren Sitz vom

3. Juli 2023 bis 13. Februar 2024 an der […]-Strasse, Y./ZH, c/o I. GmbH, gehabt. C. sei zwischen dem 3. Juli 2023 und dem 12. Dezember 2023 einziger Verwaltungsrat und damit verantwortliches Organ gewesen. Der blosse Verweis auf die Betreibung und Mietzinsausstände der Vermieterin im Aargau für den Büroraum und Einstellplatz in Z./AG der Monate November 2023 bis Februar 2024 sowie die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 würde als Nachweis für einen rein fiktiven Sitz in Y./ZH nicht ausreichen. Es wäre auch denkbar, dass der Büroraum in Z./AG nicht mehr genutzt worden und es deshalb zu den Mietzinsausfällen gekommen sei. Wo die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien, sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. Das Untätigbleiben trotz Betreibungen sei auch geschehen, als die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton Zürich gehabt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Gläubiger offene Forderungen erst mehrere Wochen bis Monate nach Fälligkeit in Betreibung setzten (Verfahrensakten AG, pag. 44 ff.).

H. Daraufhin gelangte die OStA ZH am 19. November 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

I. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 vernehmen, mit welchem sie sinngemäss die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 3). Die Vernehmlassung der OStA AG wurde der OStA ZH am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,

S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

2.

2.1 Dem Beschuldigten werden u.a. Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB betreffend die A. AG in Liq. und Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit vorgeworfen, wobei diese Tatbestände einen gleich hohen Strafrahmen aufweisen und zugleich die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen.

2.2

2.2.1 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).

2.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Soweit Konkursund Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstreckung (als eines Bestandteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schützen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Gerichtsstand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohnoder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Besteht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 39 f. N. 113, im Wesentlichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, a.a.O.,

S. 295 ff., 301, 310 ff.).

2.2.3 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024

E. 3.3.1). Der Gerichtsstand des Konkursortes ist als Fiktion des Begehungsoder Erfolgsortes entstanden, und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen ist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel abzustellen (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4).

In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäftstätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwaltungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf welche die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe

wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutet gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse»)

hatte, noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (zum Ganzen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2;

BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2).

2.3

2.3.1 Die A. AG in Liq. hatte nach der Gründung im Jahr 2015 ihren Sitz in Z./AG und verlegte diesen am 3. Juli 2023 an folgende Adresse «c/o I. GmbH, […]- Strasse, Y./ZH». Am 24. Januar 2024 wurde der Sitz an die […]- Strasse, W./TG, verlegt (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/2 und 1/3). Über die Gesellschaft wurde am 26. Juni 2025 im Kanton Thurgau der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt (vgl. online Handelsregisterauszug […], besucht am 30. Dezember 2025). Somit befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO am Konkursort, d.h. im Kanton Thurgau.

2.3.2 Der Gesuchsteller stützte sein Übernahmeersuchen im Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner u.a. auf den Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 betreffend die interkantonale Zuständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreiterei. Ob diese vorliegend einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben, da sie für das Gericht nicht bindend sind. Bei den Empfehlungen der SSK handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern sollen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4;

BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei den vom Gesuchsteller zitierten Empfehlungen der SSK lediglich um einen Entwurf handelt, der bis dato keinen Eingang in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen (file:///C:/Users/U80842411/Downloads/20251120_Empfehlungen%20Gerichtsstand_0%20(1).pdf, besucht am 30. Dezember 2025) fand.

2.3.3 Vom ordentlichen Gerichtsstand könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise bei Vorliegen eines fiktiven Sitzes abgewichen werden. Darauf beruft sich auch der Gesuchsteller. Hinweise, dass der Sitz im Kanton Thurgau

(und im Übrigen auch der Sitz im Kanton Zürich) fiktiv wäre, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Diesbezüglich wurden bisher keine Abklärungen getroffen. Namentlich wurde nicht abgeklärt, ob die Gesellschaft bis zum Verlust des Domizils im Kanton Thurgau über Büroräumlichkeiten verfügte und/oder ob es allenfalls Postumleitungsaufträge gab. Der Gesuchsteller schliesst auf einen fiktiven Sitz aus dem Umstand, dass es für die Büroräumlichkeiten im Kanton Aargau für die Zeit von November 2023 bis Februar 2024 Mietzinsausstände gab und die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 in Betreibung gesetzt wurde. Dies reicht für die Annahme eines fiktiven Sitzes jedoch nicht aus.

2.4 Nach dem Gesagten kann vorliegend eine Zuständigkeit des Kantons Thurgau nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Kanton Thurgau fand jedoch kein Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum allfälligen Covid-19-Kreditbetrug.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.