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BG.2025.32 • BStGer BG.2025.32 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Thefts Resolved Between Cantons

Geschäftsnummer BG.2025.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The federal criminal court administrative court closed a jurisdictional dispute between two cantons regarding a suspect accused of multiple thefts. Initially, the cantons disagreed on which should prosecute the case, with one claiming the suspect committed the first offenses in its territory and the other disputing this. However, after the suspect was placed in pre-trial detention in the first canton and the case was brought before the federal court, the second canton acknowledged its jurisdiction, leading the court to close the proceedings without imposing fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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übrige Straftaten Kompetenzkonfliktbeilegung bestrittene Forderung administrative Versorgung gestohlene Sache Verwaltungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision governs conflicts of jurisdiction, which is the subject matter of the case, and is implicitly referenced by the factual background as the legal basis for the court's involvement.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BG .2025.32

Beschluss vom 28. Mai 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A. wurde verdächtigt, zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 13. Januar 2025 in den Kantonen Zug und Aargau insgesamt 14-mal delinquiert zu haben, wobei ihm hauptsächlich Diebstähle (deren 12, teilweise versucht)

vorgeworfen wurden. Die ersten beiden Diebstähle soll er am 21. Dezember 2024 in Z./ZG verübt haben und diesbezüglich sei auch die erste Strafuntersuchung angehoben worden. A. befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Aargau (act. 1; Ordner 1 StA Rheinfelden-Laufenburg Register 6).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 11. Februar 2025 die erste Gerichtsstandsanfrage, die innerkantonal erfolgte. Die Staatsanwaltschaft Zug gelangte am 28. Februar 2025 an die erstgenannte Staatsanwaltschaft. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Zug (Schreiben vom 9. und 12. Mai 2025) erzielte ebenfalls keine Einigung (Ordner 1 Register 3; act. 1.1).

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau rief am 14. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Sie beantragt, der Kanton Zug sei als zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 20. Mai 2025).

Nachdem das Gericht am 21. Mai 2025 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Zug aufgenommen hatte, anerkannte diese ihre Zuständigkeit mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 4, 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Gerichtsstandsverfahren ist zufolge Anerkennung des Kantons Zug seiner Zuständigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, mit separater Zusendung sämtlicher Verfahrensakten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.