Jurisdictional Dispute Over Thefts Resolved Between Cantons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal criminal court administrative court closed a jurisdictional dispute between two cantons regarding a suspect accused of multiple thefts. Initially, the cantons disagreed on which should prosecute the case, with one claiming the suspect committed the first offenses in its territory and the other disputing this. However, after the suspect was placed in pre-trial detention in the first canton and the case was brought before the federal court, the second canton acknowledged its jurisdiction, leading the court to close the proceedings without imposing fees.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs conflicts of jurisdiction, which is the subject matter of the case, and is implicitly referenced by the factual background as the legal basis for the court's involvement.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2025.32
Beschluss vom 28. Mai 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. A. wurde verdächtigt, zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 13. Januar 2025 in den Kantonen Zug und Aargau insgesamt 14-mal delinquiert zu haben, wobei ihm hauptsächlich Diebstähle (deren 12, teilweise versucht)
vorgeworfen wurden. Die ersten beiden Diebstähle soll er am 21. Dezember 2024 in Z./ZG verübt haben und diesbezüglich sei auch die erste Strafuntersuchung angehoben worden. A. befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Aargau (act. 1; Ordner 1 StA Rheinfelden-Laufenburg Register 6).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 11. Februar 2025 die erste Gerichtsstandsanfrage, die innerkantonal erfolgte. Die Staatsanwaltschaft Zug gelangte am 28. Februar 2025 an die erstgenannte Staatsanwaltschaft. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Zug (Schreiben vom 9. und 12. Mai 2025) erzielte ebenfalls keine Einigung (Ordner 1 Register 3; act. 1.1).
B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau rief am 14. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Sie beantragt, der Kanton Zug sei als zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 20. Mai 2025).
Nachdem das Gericht am 21. Mai 2025 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Zug aufgenommen hatte, anerkannte diese ihre Zuständigkeit mit Eingabe vom gleichen Tag (act. 4, 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Gerichtsstandsverfahren ist zufolge Anerkennung des Kantons Zug seiner Zuständigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, mit separater Zusendung sämtlicher Verfahrensakten
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.