Jurisdictional Conflict over Fraud and Forgery Case Resolved
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a conflict of jurisdiction filed by one canton's prosecution office requesting another canton's prosecution office, or alternatively a third canton's prosecution office, to handle a criminal case involving fraud and document forgery. The accused canton's prosecution office agreed to assume jurisdiction after reviewing the case and acknowledging that the offense likely occurred within its territory, aligning with a prior judgment. Consequently, the court deemed the jurisdictional conflict moot and closed the proceedings without levying any court fees.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertThe case involved a conflict of jurisdiction between cantons, which is governed by this article.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2024.67
Beschluss vom 17. Februar 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe datiert vom 11. November 2024 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung unterbreitete (act. 1); sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Bern, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2);
- mit Schreiben vom 18. November 2024 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsgegner 1) und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gesuchsgegners 2) zur Gesuchsantwort eingeladen wurden (act. 2);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 22. November 2024 mitteilte, sie verzichte auf eine Stellungnahme, und auf die Ausführungen in der bisherigen Gerichtsstandskorrespondenz verwies (act. 3);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. November 2024 erklärte, sie habe vom Inhalt des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. November 2024 leider erst im Zusammenhang mit dem Gesuch des Kantons Zürich vom 11. November 2024 Kenntnis erhalten und die betreffenden Ausführungen des Kantons Bern würden überzeugen; sie weiter ausführte, es dürfte nach Einsicht in die Anklageschrift, die zum inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. November 2024 geführt habe, auch vorliegend von einem Ausführungsort am damaligen Arbeitsplatz des Beschuldigten in Z./AG auszugehen sein (act. 4);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau abschliessend erklärte, die Zuständigkeit des Kantons Aargau werde entsprechend anerkannt (act. 4);
- beide Gesuchsantworten mit Schreiben vom 27. November 2024 allen Seiten zur Kenntnis gebracht wurden (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchsgegners 1 gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.