Federal Criminal Court: Jurisdiction over transfer from youth to adult proceedings rests with cantonal authorities.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed an appeal challenging a prosecutor's decision to transfer a case from youth to adult criminal proceedings. The court found the appeal inadmissible because, according to Swiss Criminal Procedure Code, disputes over jurisdiction between authorities within the same canton must be decided by the cantonal superior or general prosecutor's office, not the Federal Criminal Court. Therefore, the court ruled it lacked jurisdiction to hear the case and would not forward the appeal to the appropriate cantonal authority as it had already been sent there.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
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KI-generiertThis provision governs appeals against decisions on jurisdiction by public prosecutor's offices and was cited in relation to the appeal's subject matter.
This provision allows the procedural lead to decide on not entering a plea on obviously inadmissible appeals and was referenced in the reasoning leading to the dispositive.
This provision concerns the consequences of an appeal being inadmissible and was referenced in the reasoning leading to the dispositive.
This provision dictates the forwarding of submissions by a non-competent Swiss authority and was mentioned in the reasoning regarding the decision not to forward the submission.
This provision allows for not imposing court fees in cases of minimal workload and was cited in the reasoning for not charging costs.
This provision relates to court fees and was cited in the reasoning for not charging costs.
The court rejected the request for free legal aid due to the lack of prospects of success, as stated in point 4 of the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2024.57 Nebenv erf ahren: BP.2024.99
Verfügung vom 4. Oktober 2024 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille,
Beschwerdeführer
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis,
2. JUGENDGERICHT DES KANTONS WALLIS,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Der Einzelrichter hält fest, dass:
- das Jugendgericht des Kantons Wallis das Strafverfahren P1 24 1116 gegen
A. wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) führte (vgl. act. 1.2);
- das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend «StA VS»), mit Verfügung SAO 24 2594 vom 16. September 2024 übernommen wurde, weil es sich beim angeblichen minderjährigen «A.» um eine volljährige Person mit der Identität «A.1»
handle (act. 1.2);
- Rechtsanwältin Erika Antille mit Beschwerde vom 30. September 2024 namens und im Auftrag von «A. (bzw. A.1)» an das Bundesstrafgericht beantragt (act. 1):
1. Es sei auf die Beschwerde von A. vom 30.09.2024 einzutreten.
2. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 16.09.2024 bzgl. der Anerkennung ihrer Zuständigkeit aufzuheben.
3. Es sei das Strafverfahren gegen A. in die Zuständigkeit des Jugendgerichts des Kantons Wallis zurückzuweisen.
4. Die Unterzeichnete sei als amtliche Verteidigerin von A. zu ernennen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2024.1 vom 15. Januar 2024);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);
- gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
- gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand das Bundesstrafgericht zuständig ist, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können;
- gemäss Art. 40 Abs. 1 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand die Oberoder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz des Kantons zuständig ist, wenn der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig ist; dies auch bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton und in Fällen gilt, bei denen eine Partei die Zuständigkeitsfrage aufgeworfen hat (BGE 145 IV 228 E. 2.2 mit Hinweisen);
- mit der angefochtenen Verfügung über die Zuständigkeit unter Strafbehörden des gleichen Kantons entschieden wurde;
- die dagegen gerichtete Beschwerde nicht vom Bundesstrafgericht, sondern von der Oberoder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, der Beschwerdeinstanz des Kantons zu behandeln ist;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- eine nicht zuständige schweizerische Behörde eine bei dieser eingegangene Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleitet (Art. 91 Abs. 4 StPO);
- Rechtsanwältin Erika Antille zufolge die vorliegende Beschwerde mit Post vom 30. September 2024 auch dem Kantonsgericht Wallis zugestellt worden sei; der guten Ordnung halber die Beschwerde jedoch auch dem Bundesstrafgericht zugestellt werde, da nach Ansicht der StA VS letztere Gerichtsbehörde vorliegend zuständig sei, was zumindest aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 16. September 2024 der StA VS hervorgehe (act. 1 S. 4 f.);
- nachdem die Beschwerde offenbar auch zu Handen einer Behörde des Kantons Wallis der Schweizerischen Post übergeben wurde, auf eine Weiterleitung der bei der Beschwerdekammer eingegangenen Eingabe an die zuständige kantonale Behörde zu verzichten ist;
- mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 BStKR);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – soweit es nicht durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos ist – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe von Rechtsanwältin Erika Antille vom 30. September 2024 wird nicht weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Bellinzona, 4. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Erika Antille
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
- Jugendgericht des Kantons Wallis
Kopie zur Kenntnis an
- Kantonsgericht Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.