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BG.2024.29 • BStGer BG.2024.29 KI-generiert

Jurisdiction Dispute Between Cantonal Prosecution Offices

Geschäftsnummer BG.2024.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a conflict of jurisdiction between two cantonal prosecution offices regarding criminal proceedings against an individual. One canton initiated proceedings for assault and violations of the Foreign Nationals Act, stemming from an incident involving a knife. The other canton began investigations for theft, trespassing, document forgery, and illegal residence, related to stolen prescription forms and their subsequent use. After an exchange of correspondence where neither canton would cede jurisdiction, the prosecution office of the canton where the theft allegedly occurred filed a request with the Federal Criminal Court to determine the competent jurisdiction. The court ruled that the canton that was first seized with the matter, based on the date of the initial criminal complaint, is responsible for initiating the proceedings to resolve such disputes. As the canton initiating the assault and residency proceedings received the initial complaint earlier, it was deemed responsible for bringing the jurisdictional issue before the court, and having failed to do so within the stipulated timeframe, its jurisdiction was confirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Strafverfolgung Urkundenfälschungsverfahren ausländische Staatsangehörige Diebstahlsermittlung Grenzstreitigkeit zwischen Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision governs the determination of jurisdiction when cantonal prosecution authorities cannot agree, and was used to decide which canton is competent.

Art. 39 Abs. 1 StPO

This provision mandates that prosecution authorities examine their jurisdiction ex officio, which is relevant to the context of determining jurisdiction.

Art. 39 Abs. 2 StPO

This provision requires cantonal prosecution authorities to inform each other and attempt to reach an agreement on jurisdiction when multiple authorities appear competent.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision is cited in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO regarding the referral of jurisdiction conflicts to the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision is cited analogously to determine the time limit for submitting a request in cases of jurisdiction conflict.

Art. 14 Abs. 4 StPO

This provision determines which authorities are authorized to represent their canton in exchanges and proceedings before the appellate chamber.

Art. 135 Abs. 2 JG/FR

This provision specifies who is authorized to represent the Canton of Fribourg in intercantonal jurisdiction conflicts.

Art. 24 lit. b EG ZSJ/BE

This provision specifies who is authorized to represent the Canton of Bern in intercantonal jurisdiction conflicts.

TPF 2019 62 E. 1

Cited for the analogous application of the 10-day period for submitting a request in jurisdiction conflict cases.

TPF 2011 94 E. 2.2

Cited for the analogous application of the 10-day period for submitting a request in jurisdiction conflict cases.

BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 483

Cited for the interpretation of 'first seized with the matter' in the context of jurisdiction.

BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 1

Cited regarding the completion of the exchange of opinions in jurisdiction conflict cases.

TPF 2011 150

Cited for the principle of establishing jurisdiction based on a canton's failure to act in resolving a conflict.

TPF 2023 130 E. 5.1

This provision states that no court fees are to be levied in intercantonal jurisdiction conflicts.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2024.29

Beschluss vom 7. November 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA BE»)

eröffnete am 16. Januar 2024 unter der Verfahrensnummer BM 24 3496 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom

14. Januar 2024, die bei der kantonalen Einsatzzentrale Bern erstattet wurde. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Februar 2024 ergibt sich, dass A. dem Opfer mit einem Küchenmesser eine Schnittverletzung am Arm beigebracht habe (vgl. kantonale Akten BE).

Am 20. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend «StA FR») unter der Verfahrensnummer F 24 1960 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts. Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 20. Februar 2024, die bei der Kantonspolizei Freiburg erstattet wurde. Aus einem Bericht des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit FNPG vom 7. Februar 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern wird ersichtlich, dass A. in die Räumlichkeiten des FNPG eingedrungen und dort leere Formulare für ärztliche Rezepte gestohlen, diese später für den Bezug von Ritalin eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet und in einer Berner Apotheke eingesetzt haben soll (kant. Akten FR, pag. 2000 ff., insb. 2014 ff.)

Am 6. März 2024 eröffnete (der StA FR zufolge) die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend ebenfalls «StA BE») unter der Verfahrensnummer EO 24 3346 COS ein Strafverfahren gegen A. wegen rechtswidrigen Aufenthalts (act. 1 S. 2).

B. Mit Schreiben von 11. März 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, weil das am schwersten wiegende Delikt, das

A. vorgeworfen werde, der Diebstahl, im Kanton Freiburg begangen worden sei und dort verfolgt werde. Die StA FR lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 26. März 2024 ab mit dem Hinweis darauf, dass der Diebstahl von drei Rezeptformularen, der in Freiburg begangen worden sei, geringfügig sei.

Ausserdem werde A. vorgeworfen, sich in Bern der Verwendung gefälschter Urkunden schuldig gemacht zu haben. Es sei nicht bekannt, wo er die Rezepte gefälscht haben könnte, weshalb auf deren Verwendung in Bern

abzustellen sei. Sie ersuchte mit demselben Schreiben die GStA BE um Übernahme dieses Verfahrens durch den Kanton Bern (Akten des Austauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

C. Mit Schreiben vom 27. März 2024 wies die GStA BE das Übernahmeersuchen der StA FR ab und ersuchte ihrerseits abermals um Übernahme durch die StA FR. Gemäss des Grundsatzes in dubio pro duriore sei in Freiburg nicht von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen und für die Urkundenfälschung gebe es im Kanton Bern keinen Anknüpfungspunkt, zumal es beim Fälscher nicht auf die Verwendung der Urkunde, sondern auf den Ort ankomme, an dem er die Fälschung begangen habe (Akten des Austauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

D. Im darauffolgenden weiteren Austausch zwischen der GStA BE und der StA FR mit Schreiben der GStA BE vom 2. April, der stellvertretenden Generalstaatsanwältin FR («stv. GStA FR») vom 5. April 2024, der GStA BE vom 12. April 2024, der stv. GStA FR vom 19. April 2024, der GStA BE vom

29. April 2024, der stv. GStA FR vom 14. Mai 2024, der GStA BE vom 16. Mai 2024 hielten beide Kantone an ihren Positionen fest. Strittig blieb die Geringfügigkeit des Diebstahls im Kanton Freiburg sowie der Tatort der Urkundenfälschung bzw. die Relevanz der Verwendung der gefälschten Urkunden (vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.). Schliesslich blieb es bei einer Meinungsverschiedenheit ob der Frage, welcher der beiden Kantone das Bundesstrafgericht zur Festlegung des Gerichtsstandes anzurufen verpflichtet ist (vgl.

kant. Akten FR, insb. pag. 5017 ff.).

E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 ersuchte die stv. GStA FR beim Bundesstrafgericht um Bestimmung des Gerichtsstands und stellte den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 7. Juni 2024 beantragt die GStA BE, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei der Kanton Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (act. 3). Das Gericht hat die Gesuchsantwort der StA FR am 11. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Die StA FR hat sich darauf nicht mehr vernehmen lassen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg ist unter Vorbehalt einer Delegation grundsätzlich berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).

1.3 Die Parteien haben vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch mit mehreren Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.

1.4 Gemäss klarer gesetzlicher Anordnung in Art. 40 Abs. 2 StPO ist derjenige Kanton zur Anrufung des Bundesstrafgerichts verpflichtet, der zuerst mit der Sache befasst war. Die Formulierung «zuerst mit der Sache befasst war»

lehnt sich an das forum praeventionis an. Das Gesuch ist von derjenigen Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat resp.

von Verfolgungshandlungen, z.B. i.S. einer eingegangenen Strafanzeige, betroffen ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,

S. 483). Das ist vorliegend unstreitig der Kanton Bern, der mit der Entgegennahme der Strafanzeige vom 14. Januar 2024 mehr als einen Monat vor dem Kanton Freiburg Verfahrenshandlungen vornahm (vgl. oben Lit. A). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchsgegners gewesen, nach dem Meinungsaustausch, der keine Einigung ergab, unverzüglich, d.h.

gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die Beschwerdekammer zu gelangen. Nur wenn es streitig wäre, welcher Kanton zuerst mit der Sache befasst war, würde der Kanton in Frage kommen, der den Meinungsaustausch eröffnet hat. Das ist in casu nicht der Fall. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der Meinungsaustausch erst mit dem letzten Schreiben der GStA BE vom 16. Mai 2024 an die stv. GStA FR oder bereits früher abgeschlossen war (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 1). Jedenfalls ist der Gesuchsgegner als erstbefasster Kanton seiner Pflicht nicht nachgekommen und er hat auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen (vgl. TPF 2011 150).

2. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A.

zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.