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BG.2024.14 • BStGer BG.2024.14 KI-generiert

Inter-Cantonal Jurisdictional Dispute Dismissed After Withdrawal

Geschäftsnummer BG.2024.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The criminal court dismissed a jurisdictional dispute where one canton's prosecution office requested another canton be designated responsible for prosecuting certain offenses. The requesting canton later withdrew its request. The court reasoned that withdrawal of the request necessitates dismissal of the proceedings and, in cases of inter-cantonal jurisdictional disputes, no court fees are generally imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Kompetenzkonfliktbeilegung Rückzug des Strafantrags Strafverfolgung formelle Verfahrenseinstellung Wegnahmerecht Rücknahme der Verwaltungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the decision not to charge a court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2024.14

Beschluss vom 23. April 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE»)

mit Gesuch vom 4. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten, eventualiter nur der A. vorgeworfenen Taten, für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg in ihrer Gesuchsantwort vom 17. April 2024 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs schloss (act. 3);

- die GStA BE mit Eingabe vom 19. April 2024 erklärte, sie ziehe ihr eingangs erwähntes Gesuch zurück (act. 5);

- diese Eingabe am 22. April 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.50 vom

24. Januar 2023; BG.2021.48 vom 7. September 2021; BG.2020.40 vom

29. September 2020);

- bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten grundsätzlich keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Ministère public du canton de Neuchâtel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.