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BG.2022.50 • BStGer BG.2022.50 KI-generiert

Jurisdictional Conflict Case Dismissed After Canton Withdraws Request

Geschäftsnummer BG.2022.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a jurisdictional conflict case because the requesting canton withdrew its application. The case involved two cantonal prosecutors' offices investigating separate but related theft and trespassing charges against the same individuals. The canton of Zurich initially requested that the canton of Solothurn be declared competent to prosecute the offenses, but subsequently withdrew this request before the court could rule on the matter, leading to the case's closure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Kollisionsregel Rückzug des Strafantrags zusammenhängende Straftaten Gütertrennung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision is the subject of the proceedings concerning the conflict of jurisdiction.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2022.50

Beschluss vom 24. Januar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung STA.2022.5883 gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) führt (Verfahrensakten A-8/2022/10038000, D3/1/1);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen A.

(A-8/2022/10038000) und B. (A-8/2022/10038090) wegen Verdachts des Diebstahls etc. führt;

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»)

mit Gesuch vom 27. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B.

zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);

- die OStA ZH mit Schreiben vom 21. Januar 2023 innert Frist zur allfälligen Gesuchsreplik mitteilte, dass sie ihr Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 27. Dezember 2022 zurückziehe (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist;

- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.