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BG.2021.43 • BStGer BG.2021.43 KI-generiert

Jurisdiction over criminal proceedings remains with canton of transfer due to unclear submission.

Geschäftsnummer BG.2021.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an individual's request to have his criminal proceedings, which had been transferred from one canton to another, remain with the original canton. The court found the individual's submission unclear, not explicitly stating a desire to challenge jurisdiction but rather potentially requesting a transfer, and noted that a formal transfer procedure had not occurred. Because the individual's submission lacked specific arguments and the court deemed it necessary for a legal representative to address the matter, it decided to forward the submission to the canton now handling the case for their consideration, rather than ruling on the jurisdiction itself.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO; Jurisdiction over criminal proceedings remains with canton of transfer due to unclear submission: The court found the individual's submission unclear, not explicitly stating a desire to challenge jurisdiction but rather potentially requesting a transfer, and noted that a formal transfer procedure had not occurred. Because the individual's submission lacked specific arguments and the court deemed it necessary for a legal representative to address the matter, it decided to forward the submission to the canton now handling the case for their consideration, rather than ruling on the jurisdiction itself.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand Überstellung verurteilter Personen Strafsachen Gegenstandslosigkeit der Überstellung hängiges Verfahren Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 StPO

This article is the subject of the appeal concerning the jurisdiction, as indicated in the 'Gegenstand' section and implied by the court's decision to forward the submission to the Graubünden Public Prosecutor's Office.

Art. 41 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to explain that a submission could be understood as a request for transfer of the case to the competent authority, which aligns with the court's decision.

Art. 91 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 41 Abs. 1 StPO, suggesting it might be relevant to the transfer of a case, thus supporting the court's procedural decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BG .2021.43

Beschluss vom 2. August 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 30. Juni 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung III, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.

B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhielt am 15. Juli 2021 ein auf englisch verfasstes Schreiben von A. vom 8. Juli 2021 (Postaufgabe:

09.07.2021): Er habe die Übernahmeverfügung erhalten, sie jedoch nicht mit seinem Anwalt besprechen können. Er schreibe daher selbst. Er wünsche, dass der Kanton Luzern das Verfahren weiterführe. Er wünsche nicht, in einen anderen Kanton verlegt zu werden (act. 1).

C. Das Gericht setzte dem in der Übernahmeverfügung vom 30. Juni 2021 erwähnten Verteidiger (Rechtsanwalt B.) Frist, um sich nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Eingabe sowie zu einem allfälligen Überweisungsverfahren zu äussern (act. 2).

Der Verteidiger teilte dem Gericht mit, dass die amtliche Verteidigung durch den Kanton Luzern widerrufen worden sei und keine solche im Kanton Graubünden erfolge. Es erübrige sich daher eine Stellungnahme von seiner Seite (act. 3).

Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 29. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, A. habe keinen Verteidiger (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anerkennt eine Strafbehörde nach einem Meinungsaustausch ihre Zuständigkeit direkt mittels Verfügung, so muss sie diese in der Regel – um nicht das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen – nach einer beantragten Überweisung überprüfen und neu entscheiden. Bevor eine Verfahrenspartei den Gerichtsstand anfechten kann, muss sie bei der befassten Strafbehörde

die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Strafbehörde beantragen (TPF 2013 179).

1.2 Die dem Gericht vorliegende Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 äussert keinen klaren Beschwerdewillen. Es kann auch als Überweisungsbegehren verstanden werden, das vom Gericht an die zuständige Stelle weiterzuleiten wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO; Art. 91 Abs. 4 StPO). Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (TPF 2013 179 E. 1.2). Es gab vorliegend dem Anschein nach kein Überweisungsverfahren.

Die Eingabe enthält neben dem Antrag keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen, die das Gericht beurteilen könnte. Der Kanton Luzern gab dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bei. Dies deutet darauf hin, dass eine solche auch im Kanton Graubünden anzuordnen wäre. Es macht vorliegend Sinn, wenn sich ein allfälliger amtlicher Verteidiger zur Eingabe des Beschuldigten äussert. Auch dies spricht für die Durchführung des Überweisungsverfahrens.

1.3 Die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juli 2021 ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterzuleiten.

2. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Eingabe von A. vom 8. Juli 2021 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden zugeleitet.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Graubünden (unter Beilage des Originals von act. 1 mitsamt Beilagen)

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage einer Kopie von act. 1 mitsamt Beilagen)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.