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BG.2020.40 • BStGer BG.2020.40 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Sexual Assault Case Dismissed

Geschäftsnummer BG.2020.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Criminal Court's Review Chamber dismissed a jurisdictional dispute between two cantons regarding criminal proceedings. One canton had requested the other be declared responsible for prosecuting an individual accused of sexual assault on a minor, but subsequently withdrew its request after reaching an agreement with the other canton to each retain their respective cases. The Chamber closed the proceedings due to the withdrawal and waived any court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung Einstellung wegen Körperverletzung Kompetenzkonfliktbeilegung Einstellung des Verfahrens Ausstandsbegehren Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision is mentioned as the subject of the case, a conflict of jurisdiction, but it is not explicitly cited in the dispositive orders. The dispositive orders only state that the proceedings are discontinued due to withdrawal of the request and that no court fees will be charged.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BG .2020.40

Beschluss vom 29. September 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Beschwerdekammer am 10. September 2020, für ihr Strafverfahren gegen A. wegen Schändung den Kanton Bern als zuständig zu erklären. A. soll am 9. November 2019 in einem Wartehäuschen des Bahnhofs Basel sexuelle Handlungen an einer stark betrunkenen Minderjährigen verübt haben. Der Kanton Bern untersuchte seinerseits einen Vorfall vom 14. Juli 2020 auf einem Parkplatz in Z. (BE). A. soll dabei B. mit einem Messer angegriffen haben. Anschliessend sei es, unter Beteiligung von C., zu einer Schlägerei gekommen.

Am 24. September 2020 teilte der Kanton Basel-Stadt der Beschwerdekammer mit, sich mit dem Kanton Bern dahingehend geeinigt zu haben, dass jeder Kanton sein Verfahren behalte. Er zog daher sein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands zurück.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Zufolge des Rückzuges des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020 ist das vorliegende Gerichtsstandsverfahren entsprechend abzuschreiben.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie des Schreibens des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.