Jurisdictional Dispute Over Sexual Assault Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Criminal Court's Review Chamber dismissed a jurisdictional dispute between two cantons regarding criminal proceedings. One canton had requested the other be declared responsible for prosecuting an individual accused of sexual assault on a minor, but subsequently withdrew its request after reaching an agreement with the other canton to each retain their respective cases. The Chamber closed the proceedings due to the withdrawal and waived any court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis provision is mentioned as the subject of the case, a conflict of jurisdiction, but it is not explicitly cited in the dispositive orders. The dispositive orders only state that the proceedings are discontinued due to withdrawal of the request and that no court fees will be charged.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2020.40
Beschluss vom 29. September 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Beschwerdekammer am 10. September 2020, für ihr Strafverfahren gegen A. wegen Schändung den Kanton Bern als zuständig zu erklären. A. soll am 9. November 2019 in einem Wartehäuschen des Bahnhofs Basel sexuelle Handlungen an einer stark betrunkenen Minderjährigen verübt haben. Der Kanton Bern untersuchte seinerseits einen Vorfall vom 14. Juli 2020 auf einem Parkplatz in Z. (BE). A. soll dabei B. mit einem Messer angegriffen haben. Anschliessend sei es, unter Beteiligung von C., zu einer Schlägerei gekommen.
Am 24. September 2020 teilte der Kanton Basel-Stadt der Beschwerdekammer mit, sich mit dem Kanton Bern dahingehend geeinigt zu haben, dass jeder Kanton sein Verfahren behalte. Er zog daher sein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands zurück.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Zufolge des Rückzuges des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020 ist das vorliegende Gerichtsstandsverfahren entsprechend abzuschreiben.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie des Schreibens des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.