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BG.2019.7 • BStGer BG.2019.7 KI-generiert

Bern Cantonal Jurisdiction in Coercion, Defamation, and False Accusation Case

Geschäftsnummer BG.2019.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The cantonal prosecutor's office took over a criminal case from another canton concerning charges of coercion, defamation, and unfair competition, while also investigating the accused for false accusation. The accused appealed, challenging the jurisdiction of the Bern cantonal authorities. The federal criminal court ruled that Bern had jurisdiction because it was investigating the most serious offense, which carried the heaviest potential penalty. Although the accused was not initially heard before the takeover, this procedural defect was deemed curable, and the appeal was dismissed as manifestly unfounded, with no court fees imposed due to the procedural issue and the accused acting on the initial legal advice.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 181 StGB, Art. 173 StGB, Art. 303 StGB, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO; Bern Cantonal Jurisdiction in Coercion, Defamation, and False Accusation Case: The accused appealed, challenging the jurisdiction of the Bern cantonal authorities. The federal criminal court ruled that Bern had jurisdiction because it was investigating the most serious offense, which carried the heaviest potential penalty. Although the accused was not initially heard before the takeover, this procedural defect was deemed curable, and the appeal was dismissed as manifestly unfounded, with no court fees imposed due to the procedural issue and the accused acting on the initial legal advice.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung strafrechtliche Nötigung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rechtsberatung unlauterer Wettbewerb Gemeindehaftung Anfechtung des Gerichtsstands (Art.41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 al. 2 StPO

Cited as the basis for the right to appeal against a jurisdictional decision to the Federal Criminal Court.

Art. 34 al. 1 StPO

Applied to determine the competent jurisdiction for multiple offenses committed in different locations, based on the offense with the heaviest penalty.

Art. 303 Abs. 1 StGB

Used to identify the offense with the heaviest penalty ('falsche Anschuldigung') which determined the competent jurisdiction.

Art. 181 StGB

Used to determine that the offenses investigated by Canton Basel-Stadt carried a lesser penalty than the offense investigated by Canton Bern.

Art. 173 Abs. 1 StGB

Used to determine that the offenses investigated by Canton Basel-Stadt carried a lesser penalty than the offense investigated by Canton Bern.

UWG

Used to determine that the offenses investigated by Canton Basel-Stadt carried a lesser penalty than the offense investigated by Canton Bern.

Art. 40 Abs. 2 StGB

Used to determine the maximum penalty for 'falsche Anschuldigung' to establish the competent jurisdiction.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited to justify the lack of a formal written exchange of arguments.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the possibility of healing a violation of the right to be heard.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2019.7

Beschluss vom 19. Februar 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernahm mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Strafverfahren des Kantons Basel-Stadt gegen

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ermittelte gegen A. wegen Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241). Die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, betraf den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB).

B. A. machte am 19. Januar 2019 eine Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; Datum Postaufgabe: 21. Januar 2019). Da die Eingabe sich nicht mit dem Gerichtsstand auseinandersetzte, gab ihm der Präsident der Beschwerdekammer am 23. Januar 2019 Frist um mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Bern richtete.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragte A. unter anderem neu, dass die angefochtene Übernahmeverfügung des Kantons Bern umgehend aufzuheben sei.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse

des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1;

BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).

Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer handelte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung vom 20. Dezember 2018 gemäss, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde einzutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer anzuhören. Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO zur Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zur Gerichtsstandsverfügung äussern, wodurch die Gehörsverletzung geheilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwägung 3).

1.3 Bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen: Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Kanton Bern ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB), worauf Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die vom Kanton Basel-Stadt untersuchten Straftatbestände sind demgegenüber mit geringerer Strafe bedroht (Art. 181 StGB Nötigung, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Art. 173 Abs. 1 StGB üble Nachrede, Geldstrafe; Höchststrafe

im UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Demnach untersucht der Kanton Bern die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Damit sind die Verfahren am Gerichtsstand im Kanton Bern zusammenzuführen. Dieser hat seine Zuständigkeit zurecht bejaht. Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen nicht darauf ein, weshalb diese örtliche Zuständigkeit unrichtig sein soll. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. obige Erwägung 1.2) wird bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen sein.

3. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung gemäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern; unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 5

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt; unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.