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BG.2019.5 • BStGer BG.2019.5 KI-generiert

Jurisdictional Dispute in Defamation Case: Graubünden vs. Schwyz

Geschäftsnummer BG.2019.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a conflict of jurisdiction between two cantons regarding a defamation and slander case. The initial complaint was filed in the canton of Graubünden, alleging that an individual defamed another by filing a false lawsuit and sending the document via email. While the email was received in the canton of Schwyz, the recipient later read the document in Germany. Graubünden requested that Schwyz take over the case, which Schwyz refused. The Federal Criminal Court dismissed Graubünden's request, not on the merits of the jurisdictional dispute, but because Graubünden failed to conduct a thorough investigation, specifically by not obtaining the accused's criminal record, which is essential for reliably determining jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 14 Abs. 4 StPO; Jurisdictional Dispute in Defamation Case: Graubünden vs. Schwyz: The initial complaint was filed in the canton of Graubünden, alleging that an individual defamed another by filing a false lawsuit and sending the document via email. While the email was received in the canton of Schwyz, the recipient later read the document in Germany. Graubünden requested that Schwyz take over the case, which Schwyz refused. The Federal Criminal Court dismissed Graubünden's request, not on the merits of the jurisdictional dispute, but because Graubünden failed to conduct a thorough investigation, specifically by not obtaining the accused's criminal record, which is essential for reliably determining jurisdiction.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt üble Nachrede Einreichung von Strafanzeigen Zweitwohnungsinitiative Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision is cited as the legal basis for the Federal Criminal Court's jurisdiction to decide on forum conflicts when cantonal prosecuting authorities cannot agree on jurisdiction.

Art. 39 Abs. 1 StPO

This provision is mentioned in the context of prosecuting authorities examining their jurisdiction and forwarding cases if necessary, forming part of the background for the forum conflict.

Art. 39 Abs. 2 StPO

This provision is mentioned in the context of prosecuting authorities informing each other about case details and seeking agreement when multiple authorities appear to have jurisdiction.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision is cited in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO, indicating the procedure for referring forum conflicts to the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision is referenced analogously to determine the time limit for submitting a request in forum conflict cases.

Art. 14 Abs. 4 StPO

This provision is cited to determine which authorities are competent to represent their canton in forum conflict proceedings.

Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the basis for not levying court fees in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2019.5

Beschluss vom 8. Mai 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 2. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend «StA GR») ein Strafantrag des A. gegen B. sowie weitere Beteiligte ein (Verfahrensakten StA GR, Dossier 1, act. 1). Demnach soll B.

in einer beim Landgericht München I eingereichten Klageschrift vom […] eine Vielzahl von unrichtigen und für A. massiv ehrenrührigen Behauptungen aufgestellt haben. B. soll sodann in Deutschland eine E-Mail an C. versandt haben, der die betreffende Klageschrift beigefügt gewesen sei und die C. in der Schweiz zur Kenntnis genommen habe.

B. Am 8. November 2018 vernahm die StA GR C. als Zeugen ein (Verfahrensakten StA GR, Dossier 2, act. 5). Er gab an, B. habe ihm die Klageschrift Ende März 2018 an seine Geschäfts-E-Mail-Adresse gesandt. Wo er die Klageschrift gelesen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen.

C. Am 13. November 2018 ersuchte die StA GR die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend «StA Höfe Einsiedeln») um Übernahme des Verfahrens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 1). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 16. November 2018 ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 2).

D. Auf schriftliche Nachfrage der StA GR vom 20. November 2018 (Verfahrensakten StA GR, Dossier 2, act. 6) hin schrieb C., er habe die fragliche E-Mail am 28. März 2018 um 17.01 Uhr erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Büro der D. AG in Z. (Kanton Schwyz) befunden. Am nächsten Morgen um 9.10 Uhr habe er die E-Mail informationshalber an weitere Personen weitergeleitet, was ebenfalls vom Sitz der D. AG aus geschehen sei. Aufgrund der beschriebenen Konstellation sei er sich sicher, dass er die Klageschrift vor der Weiterleitung zumindest gesichtet habe. Detailliert gelesen habe er sie am darauffolgenden Osterwochenende in Deutschland.

E. Am 20. Dezember 2018 ersuchte die StA GR die StA Höfe Einsiedeln erneut um Übernahme des Verfahrens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 3). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 erneut ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 4).

F. Am 16. Januar 2019 ersuchte die StA GR die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») um Übernahme des Verfahrens i.S. B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 5). Die OStA SZ lehnte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 6).

G. Mit Gesuch vom 29. Januar 2019 gelangt die StA GR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B.

und weiteren Beteiligten gemäss Strafantrag vom 28. September 2018 vorgeworfenen strafbaren Handlungen der üblen Nachrede und der Verleumdung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2019 beantragt die OStA SZ, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA GR am 7. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl.

zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte Person insbesondere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregisterauszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei einer anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung geführt wird (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,

S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 22. November 2018, Ziff. 6).

1.3 B. betreffend liegt kein Strafregisterauszug in den Akten. Nur schon aus diesem Grund kann eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands nicht erfolgen. Auf den sinngemäss erhobenen Vorwurf des Gesuchgegners, der Gesuchsteller habe nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, womit sich das Gesuch als verfrüht erweise, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.