Jurisdiction Transfer in Embezzlement Case Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed the decision of the cantonal prosecutor's office to transfer his case to another canton. The court found that the appeal was valid for the defendant but not for a related company, as the company was not directly affected by the decision. The court reasoned that the decision of which canton's prosecutor's office has jurisdiction is determined by the most severe alleged offense, and since embezzlement carries a heavier potential penalty than a traffic violation, the case should proceed in the canton where the embezzlement allegedly occurred. Therefore, the court upheld the transfer of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 40 Abs. 2 StPO; Jurisdiction Transfer in Embezzlement Case Upheld: The court found that the appeal was valid for the defendant but not for a related company, as the company was not directly affected by the decision. The court reasoned that the decision of which canton's prosecutor's office has jurisdiction is determined by the most severe alleged offense, and since embezzlement carries a heavier potential penalty than a traffic violation, the case should proceed in the canton where the embezzlement allegedly occurred. Therefore, the court upheld the transfer of the case.
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KI-generiertCited to establish the right to appeal the decision on jurisdiction and the legal standing of the appellant.
Cited as the legal basis for determining jurisdiction based on the most severely punishable offense when multiple offenses are committed in different locations.
Cited to establish the general principle of who can lodge an appeal based on having a legally protected interest.
Cited to define the appellant A. as a party (i.e., the accused) in the criminal investigation, thereby legitimizing his appeal.
Cited in conjunction with Art. 382 Abs. 1 StPO to explain why the B. GmbH lacks legal standing to appeal, as it did not demonstrate direct impact on its rights.
Cited indirectly (in reverse) to explain why no written exchange of arguments was conducted, as the appeal was deemed clearly unfounded.
Cited regarding the court's scope of review ('Kognition') in relation to healing a violation of the right to be heard.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2019.43–44
Beschluss vom 17. September 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. GMBH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Die Kantonspolizei Obwalden rapportierte am 18. Juni 2019 gegen A. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden. A. soll am 19. April 2019, 14.00 Uhr, auf der Brünigstrasse in Fahrtrichtung Luzern gemäss Aufzeichnung der Geschwindigkeitsmessanlage (Lasergerät) mit einem "Ferrari 488 Spider"
(Farbe: gelb) mit 126km/h statt mit 80km/h gefahren sein (nach Abzug der Gerätetoleranz von 4km/h). Die Staatsanwaltschaft Obwalden eröffnete am
27. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit. Sie zog die Videoaufnahmen der Tunnelüberwachungen bei und liess sich die Aufnahmen der Raststätte D. edieren. Darauf sei A. zu erkennen, wie er aus dem obigen Fahrzeug aussteige.
B. Die C. AG stellte am 6. August 2019 Strafanzeige bei der Zuger Polizei gegen A. wegen Veruntreuung. Er habe demnach ein neues Fahrzeug "Ferrari California T" (Farbe: nero daytona) vom 11. Juli 2015 bis 10. Juli 2019 geleast, es indes nach Vertragsablauf nicht retourniert und auch die letzten zwei Leasingraten nicht bezahlt. Die Kantonspolizei Luzern stellte das Fahrzeug am 6. August 2019 in Z. (LU) sicher.
C. Der Kanton Luzern übernahm am 8. August 2019 das Strafverfahren vom Kanton Zug, da der vermutliche Tatort im Kanton Luzern sei. Die Staatsanwaltschaft Luzern beschlagnahmte das Fahrzeug "Ferrari California T" am
9. August 2019. Am 27. August 2019 übernahm er das Strafverfahren gegen
A. vom Kanton Obwalden, da das schwerste Delikt (Veruntreuung) mutmasslich in Z. (LU) verübt worden sei.
D. A. und die B. GmbH gelangten gegen die Übernahme des Verfahrens vom Kanton Obwalden (Übernahmeverfügung vom 27. August 2019) mit Eingabe vom 9. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen in der Hauptsache:
1. Die Verfügung ist aufzuheben.
2. Die angebliche Verkehrsregelverletzung ist durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zu führen.
Das Gericht holte am 10. September 2019 die Verfahrensakten ein (act. 2 bis 4).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1;
BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer handelte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung vom 27. August 2019 gemäss, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde einzutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer anzuhören. Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO zur Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zur Gerichtsstandsverfügung äussern, wodurch die Gehörsverletzung geheilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwägung 3).
1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Hingegen ist die B. GmbH weder beschuldigt noch hat sie sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist lediglich Halterin des mutmasslich zu schnell gefahrenen "Ferrari 488 Spider" und, wie von ihr vorgebracht, dessen Eigentümerin. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass oder wie sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen wäre (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO) noch ist dies vorliegend ersichtlich. Damit ist die B. GmbH nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde von A. ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das fragliche Fahrzeug gar nicht geführt. Er sei ferienbedingt im Ausland gewesen und habe erst am 5. August 2019 in die Schweiz zurückkehren sollen. Es lägen keinerlei Beweismittel vor, die den Beschwerdeführer belasten würden. Der bereits vier Monate zurückliegende Vorfall hätte durch die Staatsanwaltschaft längst eingestellt werden können. Eine Zusammenlegung sei unnötig, unzweckmässig und auch nicht erforderlich. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine Veruntreuung zu Lasten der C. AG im Kanton Luzern. Ihre Strafanzeige sei willkürlich. Stelle somit die Veruntreuung keine Basis für eine Strafverfolgung dar und sei das Strafverfahren wegen der Verkehrsregelverletzung einzustellen, so erübrige sich eine Zusammenlegung der Verfahren. Die Übernahmeverfügung sei rechtswidrig und aufzuheben (act. 1).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).
2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 90 Abs. 2 SVG), eine Veruntreuung jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Veruntreuung somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers stellt auch den Begehungsort der mutmasslichen Veruntreuung in
Z. (LU) nicht in Frage. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich vorliegend somit im Kanton Luzern. Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorbringen des Beschuldigten und Beschwerdeführers zum fehlenden Tatverdacht und zur fehlenden Schuld gehen an der Sache vorbei: Die Eröffnungen der Strafuntersuchungen waren nicht von vornherein haltlos. Was ihm letztlich nachgewiesen werden kann, ist für die vorliegende Gerichtsstandsfrage nicht wesentlich. Selbst eine Einstellungsverfügung wäre durch die zuständige Behörde zu erlassen. Die Rügen gehen somit fehl. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung gemäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Josef Schaller
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).