Jurisdiction over Theft Case Affirmed in Thurgau Despite Bias Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a prosecutor's decision to take over a theft investigation, arguing the case should remain in Zurich due to concerns about bias in Thurgau. The court dismissed the appeal, finding that the alleged crime occurred in Thurgau, establishing it as the proper venue. The court clarified that concerns about bias should be addressed through recusal proceedings, not by challenging jurisdiction under the article cited.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 38 Abs. 1 StPO; Jurisdiction over Theft Case Affirmed in Thurgau Despite Bias Concerns: The court dismissed the appeal, finding that the alleged crime occurred in Thurgau, establishing it as the proper venue. The court clarified that concerns about bias should be addressed through recusal proceedings, not by challenging jurisdiction under the article cited.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the right to appeal against a decision on venue made by the prosecuting authorities.
Used to waive the written proceedings.
Referred to in the reasoning to establish the general rule for determining the place of jurisdiction based on the place of the act.
Cited in the reasoning regarding exceptions to the ordinary place of jurisdiction, but not used for the final order.
Mentioned in the reasoning concerning recusal proceedings, but not applied in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2019.30
Beschluss vom 29. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 13. Mai 2019 das bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete Verfahren gegen B. wegen Diebstahls übernommen hat (act. 1.1);
- gegen die Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2019 der mutmassliche Anzeigeerstatter im Strafverfahren gegen B., A. mit (undatierter) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Angelegenheit sei in Zürich zu beurteilen, weil B. in Frauenfeld sehr einflussreich sei und befürchtet werden müsse, dass ein voreingenommenes Urteil in dieser Sache gefällt werde (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigenen Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen hat; gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, offenbleiben kann, da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist;
- gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten davon auszugehen ist, dass der angezeigte Diebstahl im Kanton Thurgau verübt sein soll;
- somit davon auszugehen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einigten, an dem die Tathandlung gemäss Anzeige vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- vom ordentlichen Gerichtsstand aus persönlichen Gründen oder wenn sonstige triftige Gründe vorliegen, abgewichen werden kann (Art. 38 Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;
- die allfällige Befangenheit von Strafverfolgungsbehörden keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;
- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind;
- damit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.