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BG.2019.27 • BStGer BG.2019.27 KI-generiert

Late Appeal Dismissed by Federal Criminal Court

Geschäftsnummer BG.2019.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court declined to hear an appeal concerning the venue for a criminal proceeding. The court found that the appeal was filed more than ten days after the relevant decision was made, violating the statutory deadline. Consequently, the court did not consider the merits of the case and imposed the costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Late Appeal Dismissed by Federal Criminal Court: The court found that the appeal was filed more than ten days after the relevant decision was made, violating the statutory deadline. Consequently, the court did not consider the merits of the case and imposed the costs on the appellant.

Schlagwörter

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Strafanzeige gesetzliche Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ausstandsverfahren Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO

Cited as the basis for the appellate chamber's jurisdiction over disputes regarding the competence of public prosecutors' offices.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO to establish the appellate chamber's jurisdiction over disputes concerning prosecutorial competence.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural rule requiring a complaint to be substantiated, which was not met by the appellant.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural rule outlining the requirements for substantiating a complaint, which was not met by the appellant.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited regarding the possibility of returning a complaint for rectification, which was deemed unnecessary in this case due to the untimeliness of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 73 StBOG

Cited for the determination of the court fee.

Art. 5 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited for the determination of the court fee.

Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited for the determination of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2019.27

Beschluss vom 22. Mai 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, GENERALSTAATSAN- WALTSCHAFT,

2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom 10. April 2019 das bisher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, geführte Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz übernahm (act. 1.2);

- A. dagegen mit undatierter Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob (act. 1);

- A. seiner Beschwerde das Orientierungsschreiben der Fürsprecherin B. vom

14. Mai 2019 und die Kopie der angefochtenen Übernahmeverfügung des Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 beilegte (act. 1.1);

- Fürsprecherin B. in ihrem Orientierungsschreiben dem Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 erklärte, dass Rechtsanwalt C. als sein Verteidiger eine allfällige Beschwerde erheben müsste; sie davon ausgehe, dass dieser die Verfügung vor ihr erhalten habe; sie abschliessend festhielt, die ihr per B-Post zugestellte Verfügungskopie habe wohl lediglich der Kenntnisnahme gedient (act. 1.1);

- das Obergericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Beilagen zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- das Obergericht in seinem Übermittlungsschreiben festhielt, die Beschwerde sei am 20. Mai 2019 bei ihnen eingegangen (act. 2);

- auf Nachfrage die Staatsanwaltschaft Bischofszell unter Beilage der entsprechenden Sendungsverfolgung erklärte, die angefochtene Übernahmeverfügung vom 10. April 2019 sei Rechtsanwalt C. (Verteidiger des Beschwerdeführers) am 11. April 2019 eröffnet worden (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent-

scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde (s.o.); unter diesen Umständen von einer Rückweisung der nicht begründeten Beschwerde zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO abgesehen werden kann;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.