Jurisdiction upheld based on initiation of prosecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint challenging the jurisdiction of a prosecutor's office. The prosecutor's office had taken over cases from another canton based on the principle that where multiple offenses are committed in different locations, the jurisdiction lies with the place where the most serious offense occurred, or if penalties are equal, where prosecution began first. The court reasoned that the complaint was unfounded because the prosecutor's decision was based on the initiation of prosecution activities in their canton, which is a valid legal basis for jurisdiction under the Swiss Criminal Procedure Code, and the accused's argument about the specific location of offenses was irrelevant to this jurisdictional rule.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 34 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 40 Abs. 2 StPO; Jurisdiction upheld based on initiation of prosecution: The prosecutor's office had taken over cases from another canton based on the principle that where multiple offenses are committed in different locations, the jurisdiction lies with the place where the most serious offense occurred, or if penalties are equal, where prosecution began first. The court reasoned that the complaint was unfounded because the prosecutor's decision was based on the initiation of prosecution activities in their canton, which is a valid legal basis for jurisdiction under the Swiss Criminal Procedure Code, and the accused's argument about the specific location of offenses was irrelevant to this jurisdictional rule.
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KI-generiertCited as the basis for determining jurisdiction when multiple offenses are committed in different locations, and for the agreement of prosecution authorities on the location where the first investigative actions were taken.
Cited as the basis for the right to appeal to the Federal Criminal Court against a public prosecutor's decision on jurisdiction.
Cited in reverse to justify dismissing the appeal without a written exchange of arguments due to it being obviously unfounded.
Cited as the basis for imposing court costs on the party who lost the appeal.
Cited in conjunction with other regulations to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2019.19
Beschluss vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Kantonspolizei Aargau am 27. Dezember 2018 eine Strafanzeige gegen
A. entgegennahm; in der Folge die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Strafverfahren gegen A. wegen Drohung und übler Nachrede führte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 3);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, am
14. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen A. entgegennahm (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 6, 8);
- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom
25. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, geführte Strafverfahren gegen A. wegen Drohung und Beschimpfung übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 34 Abs. 1 StPO ausführte, erste Ermittlungshandlungen seien im Kanton Aargau erfolgt (act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, am
22. März 2019 eine Strafanzeige gegen A. entgegennahm (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 6, 8);
- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom
28. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, geführte Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 34 Abs. 1 StPO ausführte, erste Ermittlungshandlungen seien im Kanton Aargau erfolgt (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 4. April 2019 (Poststempel; die Beschwerde ist mit
3. März 2019 datiert) (sinngemäss) sowohl gegen die Übernahmeverfügung vom 25. März 2019 als auch gegen die Übernahmeverfügung vom 28. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, diese seien für nichtig zu erklären (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, am 15. April 2019 und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 16. April 2019 ihre Verfahrensakten einreichten (act. 3, 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat; wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–
37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.7 vom 19. Februar 2019 E. 1.1 m.w.H.);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, offenbleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, ein Tatort im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei weder bewiesen noch bekannt;
- der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden muss und nicht massgeblich ist, was schliesslich nachgewiesen werden kann (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2 m.w.H.);
- sich die angefochtenen Übernahmeverfügungen ausserdem nicht auf den Gerichtsstand des Tatorts stützen, sondern auf den Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten;
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- von den zurzeit in Frage kommenden Straftaten des Beschwerdeführers die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)
die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten sind; für beide die gleiche Strafe droht;
- sich die Strafverfolgungsbehörden vorliegend zulässigerweise und wie von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem am 27. Dezember 2018 und damit zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, und dieser dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist; diese demnach ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.