Jurisdiction Over Email Insult Prosecution Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal proceeding for insult was initiated against an individual based on emails sent. One cantonal prosecution office took over the case from another, asserting jurisdiction because the offense location was within its territory. The individual appealed this decision, arguing that the offense location was unproven. The court dismissed the appeal, stating that jurisdiction is determined by the current suspicion and the alleged location of the offense, which in this case was where the emails were sent and appropriately fell under the jurisdiction of the prosecuting office that took over the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 40 Abs. 2 StPO; Jurisdiction Over Email Insult Prosecution Affirmed: One cantonal prosecution office took over the case from another, asserting jurisdiction because the offense location was within its territory. The individual appealed this decision, arguing that the offense location was unproven. The court dismissed the appeal, stating that jurisdiction is determined by the current suspicion and the alleged location of the offense, which in this case was where the emails were sent and appropriately fell under the jurisdiction of the prosecuting office that took over the case.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for challenging the jurisdiction of the prosecuting authority and is directly referenced in the dispositive regarding the dismissal of the appeal.
This provision is cited for imposing court costs on the losing party, which is done in the dispositive.
These provisions are cited for setting the court fee, which is included in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2019.18
Beschluss vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen A. wegen Beschimpfung etc. ein Strafverfahren führte; die Taten mittels Versand mehrerer E-Mails begangen worden sein sollen (act. 5.1);
- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom
12. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführte Strafverfahren gegen A. übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 31 Abs. 1 StPO ausführte, der Tatort liege in ihrem Zuständigkeitsbereich (act. 1.1);
- diesbezüglich A. mit Eingabe vom 21. März 2019 (Poststempel; die Eingabe ist mit 19. März 2019 datiert) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1); aus der Eingabe nicht hinreichend deutlich hervorging, dass und weshalb A. mit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht einverstanden war, weshalb er gebeten wurde mitzuteilen, ob sich die Eingabe gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten richte, und bejahendenfalls eine begründete und handschriftlich unterzeichnete Beschwerde einzureichen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 4. April 2019 (Poststempel; die Eingabe ist mit 3. März 2019 datiert) mitteilt, dass sich seine Eingabe gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten richte, und beantragt, diese sei für nichtig zu erklären (act. 3);
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 12. April 2019 und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 16. April 2019 ihre Verfahrensakten einreichten (act. 5, 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat; wenn eine
Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–
37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.7 vom 19. Februar 2019 E. 1.1 m.w.H.);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, offenbleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlich damit begründet, ein Tatort der angeblichen Beschimpfung im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei weder bewiesen noch bekannt;
- der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden muss und nicht massgeblich ist, was schliesslich nachgewiesen werden kann (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2 m.w.H.);
- sich die Strafverfolgungsbehörden vorliegend zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem die Tathandlung (Versand E-Mails) mutmasslich vorgenommen worden ist, und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist; diese demnach ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.