Misappropriation of Cello Bow: Jurisdiction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was initiated against an individual for misappropriation after they allegedly took a lost cello bow and attempted to sell it. While one canton's prosecution office transferred the case to another, the individual appealed, questioning the jurisdiction. The court upheld the jurisdiction of the prosecution office where the act occurred, finding the appeal unfounded because the authorities had appropriately agreed on the place of jurisdiction as stipulated by law.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThe prosecution authorities legitimately agreed on the place where the offense was committed, which also corresponds to the legal venue.
Reason for not returning the unsigned appeal to the appellant for signature due to the circumstances.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2018.31
Beschluss vom 4. September 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell (Kanton Thurgau) gegen A. eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung bzw. Nichtanzeigen eines Fundes führt;
- A. dabei vorgeworfen wird, am 4. Mai 2018 am Bahnhof in Z. einen auf einer Wartebank vergessenen Cello-Bogen an sich genommen und diesen in der Folge in einem Musikgeschäft in St. Gallen zu verkaufen versucht habe (act. 2 und 2.3);
- in der Folge das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnete;
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom
18. Juli 2018 das sankt-gallische Verfahren übernommen hat (act. 2.1);
- die Übernahmeverfügung am 30. Juli 2018 an A. verschickt wurde (vgl. Poststempel Briefumschlag zu act. 2.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell gelangte und geltend machte, er wisse nicht, worum es hier gehe und wegen welcher unrechtmässiger Aneignung er bestraft werden solle; er zudem um Zustellung der Akten ersuchte (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schreiben vom 14. August 2018 A.
den Sachverhalt schilderte, der ihm vorgeworfen wird und ihn darauf hinwies, dass mit einer Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung nur die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde gerügt werden könne; A. mit nämlichem Schreiben eine 10-tägige Frist angesetzt wurde, um gegenüber der Staatsanwaltschaft Bischofszell zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte; A.
schliesslich gebeten wurde, sich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell zu melden, um einen Termin für die Akteneinsicht an deren Amtssitz zu vereinbaren (act. 2.3);
- A. sich jedoch innert der ihm angesetzten Frist bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht mehr gemeldet habe, sodass letztere mit Schreiben vom
31. August 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Übernahmeverfügung – zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (vgl.
zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.32 vom 6. Oktober 2017 m.w.H.);
- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt bzw.
ob die Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell als Wiedererwägungsgesuch von dieser hätte entgegen genommen werden müssen, offen bleiben kann, da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. August 2018 Ausführungen ohne Bezug zur Gerichtsstandsfrage macht;
- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einigten, an dem die Tathandlung vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- die Beschwerde somit ohnehin offensichtlich als unbegründet abzuweisen ist;
- unter diesen Umständen davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.