Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2017.6 • BStGer BG.2017.6 KI-generiert

Attorney's Fee Dispute Over Official Representation

Geschäftsnummer BG.2017.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney sought compensation for legal services rendered to a defendant in a criminal case, but the cantonal prosecutors denied the request, stating that the defendant already had official legal representation. The attorney then appealed to the Federal Criminal Court, challenging the prosecutors' decisions and requesting the appointment of official counsel. The court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the prosecutors' decisions did not constitute a ruling on jurisdiction and the attorney's request for official representation was thus deemed ungrounded. The court also ordered the attorney to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltshonorar Bestellung eines Rechtsbeistands anwaltlicher Interessenkonflikt Gesuch um Ernennung Gutachterentschädigung Gebührenüberforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 41 Abs. 2 StPO
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Art. 37 Abs. 1 StBOG
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz (Bundesgerichtsbarkeit) oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 39 Abs. 2 StPO
- die Parteien sich gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art.
Art. 41 Abs. 2 Satz
2 StPO) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO
- die Parteien sich gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO);
Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
- die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur Beschwerde führen kann, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO);
Art. 390 Abs. 2 StPO
Used to not enter into the appeal because it is manifestly inadmissible.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to not enter into the appeal because it is manifestly inadmissible.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to set the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2017.6, B P.2017. 7

Beschluss vom 17. Februar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., vertreten durch Advokat Andreas Noll, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Advokat Andreas Noll bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit Schreiben vom 24. Januar 2017 beantragte, ihm sei für seine Bemühungen in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis 24. Juni 2016 im Strafverfahren i.S. A. ein Honorar gemäss Aufstellung zuzusprechen (act. 1.15);

- ihm die StA BS mit Schreiben vom 30. Januar 2017 insbesondere mitteilte, der Beschuldigte sei im vom Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren durch Advokat B. amtlich verteidigt gewesen und es habe weder Anlass noch gesetzliche Grundlage bestanden, dem Beschuldigten einen zusätzlichen Verteidiger zu bestellen (act. 1.17);

- Advokat Andreas Noll in der Folge offenbar mit dem gleichen Antrag an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") gelangte;

- die StA BL am 2. Februar 2017 insbesondere verfügte, dass auf das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen vom

13. Mai 2016 bis 24. Juni 2016 im vom Kanton Basel-Stadt geführten Verfahren nicht eingetreten werde (act. 1.18);

- Advokat Andreas Noll am 14. Februar 2017 über die Zustellplattform Priva- Sphere Secure Messaging eine Eingabe betreffend Beschwerde i.S. A. an die Empfängeradresse "egov@bstger.ch" machte, die als Nachrichten-Komponent u.a. eine Abgabequittung vom 13. Februar 2017 für eine Eingabe betreffend Beschwerde i.S. A. an die Empfängeradresse "info@bstger.ch" enthielt;

- Advokat Andreas Noll mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, datierend vom 13. Februar 2017, insbesondere beantragt, es sei die Verfügung der StA BS vom 30. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars an die StA BS zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung der StA BL vom 2. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars an die StA BL zurückzuweisen; für den Fall des Unterliegens sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Frage, ob die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, datierend vom 13. Februar 2017, formund fristgerecht erfolgt ist, offen gelassen werden kann, da sie sich ohnehin als offensichtlich unzulässig erweist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz (Bundesgerichtsbarkeit) oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Parteien sich gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO);

- offensichtlich weder das Schreiben der StA BS vom 30. Januar 2017 (act. 1.17) noch die Verfügung betr. Entschädigung (Nichteintreten) der StA BL vom 2. Februar 2017 (act. 1.18) eine Entscheidung über den Gerichtsstand im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO darstellen;

- die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur Beschwerde führen kann, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO);

- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- das Gesuch um amtliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Andreas Noll

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.