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BG.2017.37 • BStGer BG.2017.37 KI-generiert

Canton v. Canton: Jurisdictional Dispute Over Theft Prosecution Resolved

Geschäftsnummer BG.2017.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A conflict arose between two cantons regarding jurisdiction over criminal proceedings, specifically concerning an individual involved in a series of thefts across multiple cantons. One canton initially requested the other to take over the prosecution of the accused. While the other canton agreed to assume jurisdiction for one part of the case, it initially refused to take on the entirety, leading to a jurisdictional dispute. However, before the federal court could rule, the canton that had initially refused acknowledged its jurisdiction, rendering the federal court's intervention unnecessary and leading to the case being closed without further action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Kollisionsregel Strafverfolgung Zivilrechtsstreitigkeit Grenzstreitigkeit zwischen Staaten Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 StPO

Used to state that no costs are to be levied in this proceeding.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2017.37

Beschluss vom 4. Januar 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON BERN, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

– sich in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg eine Serie von Diebstählen ereigneten; die Kantonspolizei Bern am 10. März 2017 in Z. eine Kontrolle durchführte und dabei ein Fahrzeug der Marke KIA anhielt; die beiden Insassen flüchten konnten; ab dem Fahrzeug die DNA-Spuren von A. und B. sowie Deliktsgut aus mehreren Diebstählen sichergestellt werden konnte (act. 1 S. 2);

– der Kanton Tessin ein Verfahren gegen A. wegen eines Einbruchdeliktes in

Y. vom 5. Juli 2013 führt;

– am 18. Oktober 2017 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. ersuchte;

– der Kanton Tessin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 das Verfahren gegen A. übernahm, er die Übernahme des Verfahrens gegen B. mangels Zuständigkeit jedoch ablehnte;

– der folgende Meinungsaustausch zwischen den beiden Kantonen zu keiner Einigung führte, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme des Kantons Tessin am 13. November 2017 erging (act. 1.3–1.6);

– die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte;

– der Kanton Bern damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären;

– der Kanton Tessin mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtete und seine Zuständigkeit für das Verfahren gegen B. anerkannte (act. 3);

– im Kanton Tessin ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht;

– das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

– in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Tessin als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.