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BG.2017.36 • BStGer BG.2017.36 KI-generiert

Jurisdiction dispute over threats and defamation charges.

Geschäftsnummer BG.2017.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation for threats and defamation was initiated in Zurich. The Zurich prosecutor's office requested transfer of the case to Glarus, asserting the accused stated the relevant actions occurred at his residence in Glarus. The Glarus prosecutor's office accepted the transfer, but the accused appealed, denying he stated the acts occurred in Glarus and requesting full access to case files. The Federal Criminal Court denied the request for file access, holding that the relevant documents had already been provided and the accused's denial was contradicted by the interview transcript, thus upholding the jurisdiction of Glarus.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Drohung üble Nachrede Hauptwohnsitz Strafakten Zuständigkeitsfragen Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision establishes the right to appeal the decision on jurisdiction to the Federal Criminal Court within 10 days.

Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO

This provision defines the primary jurisdiction as the place where the offense was committed, which is central to the dispute over the correct jurisdiction.

Art. 40 Abs. 3 StPO

This provision allows for a deviation from the statutory jurisdiction under specific circumstances, which was considered but ultimately not applied in this case.

Art. 92 StPO

This provision provided the legal basis for extending the deadline for submitting the appeal response.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the appellant in this outcome.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR

These provisions are cited for setting the court fee for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2017.36

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GLARUS,

2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führte (act. 8.1.1 ff.);

- mit Schreiben vom 14. November 2017 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Verfahrensübernahme ersuchte (act. 8.1.5); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Gerichtsstandsanfrage sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 durch die Kantonspolizei Zürich ausgesagt, die relevanten Handlungen – nämlich das Versenden von Nachrichten mit drohenden und rufschädigenden Inhalten via Facebook-Messenger – von seinem Wohnort aus in Z. (GL) getätigt zu haben (act. 8.1.5);

- am 20. November 2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Übernahme des im Kanton Zürich gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 8.1.6 = act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe nie ausgesagt, der Tatort sei in Z. (GL); A. zudem umfassende Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Strafakten beantragt, da ihm diese bislang verweigert worden sei (act. 1);

- in der Folge die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufforderte, sich zur Frage der Akteneinsicht zu äussern und eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sie sich zur Frage der Akteneinsicht jedoch nur insofern äussert, als sie grundsätzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer bislang keine volle Einsicht in die Verfahrensakten hatte (act. 5); sie der Beschwerdekammer gleichwohl sämtliche Verfahrensakten zukommen liess;

- auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sie mit Bezug auf die Akteneinsicht ausführt, A. seien am 15. November 2017 sämtliche für die Klärung der Gerichtsstandsfrage relevanten Akten zugestellt worden, so insbesondere auch das

Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A. vom 1. November 2017 (act. 8; vgl. auch Beilagenverzeichnis);

- die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die ihr eingereichten Verfahrensakten am 16. Januar 2018 zurückschickte, da nicht auszuschliessen war, dass sich darunter Aktenstücke befanden, die dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9);

- A. und den jeweiligen Staatsanwaltschaften wechselseitig die Beschwerdeantworten am 16. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 11);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über einen Gerichtsstand innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen seiner Auffassung – die der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gewährte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich Art. 92 StPO, beruht;

- nach dieser Bestimmung die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken können;

- die innerhalb der gestützt auf Art. 92 StPO erstreckten Frist eingereichte Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich daher als fristgerecht gilt und nicht aus dem Recht zu weisen ist;

- ferner auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers darüber insofern nicht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu befinden ist, soweit sich dieses auf die Akten des Strafverfahrens bezieht; hinsichtlich der gerichtsstandsrelevanten Akten festzuhalten ist, dass diese dem Beschwerdeführer bereits am 15. November 2017 zugestellt worden sind; mithin das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti

commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichtsständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);

- der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2017 den Tatort Z. im Kanton Glarus anerkannte (act. 8.1.4, S. 3);

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, den Tatort in Z. anerkannt zu haben;

- dem Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2017 – wie bereits ausgeführt – diesbezüglich Gegenteiliges zu entnehmen ist; das Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer zwar nicht unterzeichnet wurde, für die Begründung des Gerichtsstands jedoch ohne Weiteres auf die darin gemachten Aussagen abgestellt werden kann;

- damit kein triftiger Grund gegeben ist, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.