Cantonal Prosecution Venue Dispute Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves an individual appealing a decision by one cantonal prosecution service to take over an investigation from another. The individual was facing separate investigations for various offenses, including illegal entry and theft, in different cantons. The court dismissed the appeal, finding that the cantons had properly agreed on the venue for prosecution according to Swiss criminal procedure, specifically by consolidating the cases in the canton where the earliest criminal acts occurred. The court also noted that the appellant's arguments were largely irrelevant to the venue dispute.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis provision is the subject of the appeal concerning the jurisdiction of the public prosecutor's offices.
This provision is cited in the context of concluding the appeal proceedings without written arguments due to the appeal being obviously unfounded.
This provision relates to the entitlement to compensation for expenses, which is denied in this case.
This provision relates to the entitlement to compensation for expenses, which is denied in this case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2017.32
Beschluss vom 6. Oktober 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., zurzeit im Regionalgefängnis, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON BASEL-STADT, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen rechtswidriger Einreise und Ladendiebstahls vom
13. September 2017 (Verfahren VT.2017.15032);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen Diebstahls begangen in einer Abdankungshalle in Arth am 1. Juli 2017 ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. führt (Verfahren SUI 2017 3072);
- A. am 14. September 2017 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen (abzüglich 2 Tagen Untersuchungshaft) im Gefängnis Uznach (St. Gallen)
angetreten hat für Strafbefehle des Untersuchungsamtes Uznach vom
18. Juli 2017 (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt) sowie vom 19. Juli 2017 (versuchte Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Übernahmeverfügung vom 19. September 2017 das baselstädtische Verfahren übernahm (act. 1.1);
- gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona erhoben werden kann;
- A. ebendies mit Schreiben vom 20. September 2017 unternahm (act. 1);
- die Beschwerde im Wesentlichen beantragt, die Übernahmeverfügung sei aufzuheben, da er in Basel zu Unrecht beschuldigt werde, in St. Gallen misshandelt worden sei, er in der Schweiz ein politischer Gefangener sei und an ihm die Schweizer Staatsgewalten eine Vielzahl an Delikten verübt hätten (act. 1, 3; weiterhin act. 6 Eingabe vom 3. Oktober 2017).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013 m.w.H.; KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 N. 3);
- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt letztlich offen bleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Ausführungen ohne Bezug zur Gerichtsstandsfrage erhebt (vgl. act. 2, 3, 6);
- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem am 1. Juli 2017 und damit zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- der auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- folglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weshalb ein Schriftenwechsel unterbleibt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung der Übernahmeverfügung folgte und davon auszugehen ist, dass er im Wissen um den richtigen Weg diesen auch eingeschlagen hätte (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.2), ihm daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind;
- kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.