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BG.2017.25 • BStGer BG.2017.25 KI-generiert

Federal Court Dismisses Complaint on Reopened Investigation Delegation

Geschäftsnummer BG.2017.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a complaint regarding the Federal Prosecutor's Office's decision to re-open and delegate a criminal investigation concerning explosives and property damage to a cantonal prosecutor's office. The court found that the complaint was inadmissible because the re-opening of an investigation is not appealable, and the complainant failed to provide any arguments for why the federal jurisdiction should be maintained over the cantonal one. The court also denied the request for free legal aid due to the hopelessness of the case and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Schlagwörter

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Wiedereröffnung der Untersuchung Strafanzeige Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Ausstand des Staatsanwalts unentgeltliche Rechtspflege Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 al. 1 StPO

Applied to impose court costs on the appellant.

Art. 393 al. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against decisions and procedural actions of the Federal Prosecutor's Office.

Art. 20 al. 1 lit. b StPO

Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO regarding the admissibility of the appeal.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited as a basis for the admissibility of the appeal.

Art. 315 Abs. 1 StPO

Cited to characterize the appealed decision as a resumption of the investigation.

Art. 25 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO regarding the delegation of a criminal case to the canton.

Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 StPO regarding the delegation of a criminal case to the canton.

Art. 315 Abs. 2 StPO

Cited to state that the resumption of proceedings is not appealable by law.

Art. 73 StBOG

Applied in conjunction with the BStKR to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummern: B G.2017.25, BP.2017.43, BP.2017.44

Beschluss vom 19. September 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2012 die Strafuntersuchung SV.11.0140 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der Sachbeschädigung eröffnete, in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und sistierte (vgl. act. 1.1, S. 1);

- die Behörden der Kantone St. Gallen und Thurgau Ermittlungen in dieser Sache tätigten, welche zur Eruierung der mutmasslichen Täterschaft führten (vgl. act. 1.1, S. 1);

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen diesbezüglich am 23. Januar 2015 beim Bezirksgericht Kreuzlingen u. a. gegen A. Anklage erhob (vgl. act. 1, Ziff. II.4,

S. 2);

- das Hauptverfahren bis dato hängig ist;

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 7. August 2017 die Bundesanwaltschaft ersuchte, das Verfahren SV.11.0140 möglichst rasch nachträglich den Behörden des Kantons Thurgau zur Untersuchung und Beurteilung zu delegieren (act. 1.4, 4.2);

- die Bundesanwaltschaft am selben Tag verfügte, das Verfahren SV.11.0140 werde wieder anhand genommen und an die Staatsanwaltschaft Bischofszell delegiert (act. 1.1);

- der vor Bezirksgericht Kreuzlingen beschuldigte A. hiergegen mit Beschwerde vom 17. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Bundesanwaltschaft verlangt;

- er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht;

- die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 4);

- A. die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik (act. 5)

ungenutzt verstreichen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Wiederanhandnahme der Untersuchung im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StPO und um eine Delegation einer Strafsache an den Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO handelt;

- die Wiederanhandnahme von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (Art. 315 Abs. 2 StPO);

- sich die Kritik des Beschwerdeführers an der verfügenden Bundesanwaltschaft hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Delegation darin erschöpft, diese habe die Delegation aufgrund falscher Kenntnisse über den Sachstand erlassen (act. 1, Ziff. III.6, S. 5) und den involvierten Beschuldigten das rechtliche Gehör nicht gewährt (act. 1, Ziff. III.4, S. 5);

- die Bundesanwaltschaft das bei ihr sistierte Verfahren bis dato gegen unbekannte Täterschaft geführt hatte, weshalb sie vor einer Delegation dieses Verfahrens an die kantonale Behörde auch keine beschuldigten Personen anzuhören hatte;

- der Bundesanwaltschaft am 7. August 2017 die der Staatsanwaltschaft Bischofszell vorliegenden Tatbestandsakten vorgelegt wurden (vgl. act. 1.4, 4.2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie die Delegation der bei ihr hängigen Untersuchung aufgrund falscher Kenntnisse über den Sachstand erlassen haben soll;

- der Beschwerdeführer kein einziges Argument vorbringt, weshalb die Zuständigkeit zur Führung der Strafsache weiterhin bei der Bundesanwaltschaft verbleiben soll;

- der Beschwerdeführer seine Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden (vgl. act. 1, Ziff. III.1-III.3 und III.5, S. 3 ff.) gegebenenfalls dem kantonalen Sachrichter zu unterbreiten hat, diese an der grundsätzlichen Rechtmässigkeit des Vorgehens der Bundesanwaltschaft jedoch nichts ändert;

- die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,

E. 2.3.2);

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Bauer

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Bezirksgericht Kreuzlingen

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.