Jurisdiction over Train Robbery: Wallis vs. Bern
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a conflict of jurisdiction regarding a robbery that occurred on a train. The victim reported the incident in the canton of Bern, and initial investigations, including reviewing train schedules and witness statements, suggested the crime likely took place in the canton of Wallis. The court determined that the primary jurisdiction lies with the canton where the crime was committed, or where the consequences of the crime are felt. Given the evidence indicating the robbery occurred within the canton of Wallis, the court ruled that the authorities in Wallis are responsible for the prosecution and judgment of the unknown perpetrators.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis provision is the legal basis for determining the jurisdiction of the authorities based on the place where the offense was committed or where the result of the offense occurred.
This provision states that no court costs are to be levied in this specific type of proceeding.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2017.24
Beschluss vom 4. September 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. An seinem Wohnort Z. (BE) erstattete A. am 30. Mai 2017 Strafanzeige wegen Raubes und wurde dazu einvernommen. Die Einvernahme von B. als Auskunftsperson fand am 1. Juni 2017 ebenfalls in Z. (BE) statt.
Der Geschädigte A. reiste mit seinem Kollegen B. am Montag, 29. Mai 2017, im Zug von Milano Centrale nach Bern. Der Zug hielt an einem A. unbekannten Bahnhof und er stieg aus, um zu rauchen. Da näherten sich ihm zwei männliche Personen und forderten von ihm mit einem Messer Geld. Weil A.
kein Geld auf sich trug, entwendete ihm die unbekannte Täterschaft die Armbanduhr. Der Geschädigte kehrte geschockt in den abfahrbereiten Zug zurück. Er weckte seinen schlafenden Kollegen und berichtete ihm den Vorfall (Einvernahmen A., S. 2 f und B., S. 3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eröffnete am 6. Juni 2017 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Raubes. Am gleichen Tag forderte sie von der BLS Netz AG die Videoaufzeichnungen des Bahnhofes Spiez vom 29. Mai 2017 von 13.50 Uhr bis 14.05 Uhr ein. Von der Videoüberwachung liegt eine CD in den Untersuchungsakten.
B. Der Kanton Bern leitete mit Anfrage vom 19. Juni 2017 den Meinungsaustausch mit dem Kanton Wallis ein (act. 1.1). Dieser führte zu keiner Einigung (act. 1.2 bis 1.7) – die letzte ablehnende Antwort des Kantons Wallis erfolgte am 8. August 2017 (act. 1.8).
C. Am 17. August 2017 gelangte der Kanton Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt das Gesuch, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung der unbekannten Täterschaft wegen Raubes für zuständig zu erklären (act. 1 S. 1).
Der Kanton Wallis verzichtete am 24. August 2017 auf eine Stellungnahme, was dem Kanton Bern gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton Wallis bringt vor, dass vorliegend weder Tatort noch Täterschaft bekannt seien. Die Tat habe sich gemäss der einen Person 45 Minuten und gemäss der anderen Person 60 Minuten vor Bern ereignet. Es könne demnach nicht genau gesagt werden, die Tat habe sich im Kanton Wallis ereignet. Womöglich habe sie sich noch in Italien oder erst im Kanton Bern ereignet. Seien Handlungsort und Täterschaft unbekannt und stünden wie vorliegend mehrere Gerichtsstände zur Diskussion, so sei diejenige Behörde zuständig, bei welcher zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei vorliegend der Ort der Strafanzeige, mithin der Kanton Bern.
Die Berner Behörden hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, die Videoaufnahmen alleine könnten den Bahnhof Spiez nicht ausschliessen. Es wären tatortrelevante Abklärungen an den verschiedenen möglichen Tatorten oder Ortsschauen vorzunehmen gewesen (act. 1.6, 1.2, 1.4).
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 58 m.w.H.).
Er befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H).
2.4 Die fragliche Zugsverbindung Mailand-Bern verkehrte gemäss dem effektiven SBB-Fahrplan für Montag, 29. Mai 2017, wie folgt (vgl. act. 1.10):
Domodossola ab 12.53 (Simplontunnel)
Brig an 13.19 Brig ab 13.22 Visp an 13.28 Visp ab 13.30 (Lötschbergtunnel)
Spiez an 13.55 Spiez ab 13.57 Thun an 14:05 Thun ab 14.08 Bern an 14.30
Unstrittig geht es um einen Raub und es entspricht auch den Aussagen der Beteiligten, dass die Tat circa 45 Minuten (A.) bis 60 Minuten (B.) vor Bern stattfand. Die Tat ereignete sich mithin circa zwischen 13.30 Uhr (B.) und
13.45 Uhr (A.).
Der Zug hat während der fraglichen Strecke nur an den obigen Haltestellen angehalten. Das Zeitfenster, mehr als 30 Minuten nach Domodossola, macht den Tatort Italien unwahrscheinlich. B. war sich zudem sicher, dass sich die Tat in der Schweiz ereignete habe: Er erklärte dies einerseits mit der Landschaft und andererseits weil er bis zur Tat geschlafen habe und hernach den Bahnhof Domodossola nie gesehen habe (Einvernahme B. vom 1. Juni 2017, S. 3 f.). Gemäss Videoaufzeichnung kam der Reisezug in Spiez auf Gleis 3 um 13.55 Uhr an, Abfahrt rund zwei Minuten später. Ca. 14.02 Uhr erreicht der Zug aus der Gegenrichtung dasselbe Gleis. Die Aufzeichnung zeigt direkt nur einen Abgang mit dessen Perronumfeld und einen Teil der Unterführung mit dem untersten Teil der Gegentreppe, die ausserhalb des Bilds auf dasselbe Perron zurückführt. Die Videoüberwachung Spiez zeigt keine Hinweise auf eine Straftat. Ebenso wenig sind darauf Personen ersichtlich, die der Täterbeschreibung in den Akten entsprechen. Der effektive SBB-Fahrplan, verbunden mit den Aussagen aus den Einvernahmen, deuten auf einen Tatort Visp hin, zumal auch der Kanton Wallis aus den Videoaufnahmen keine konkreten Indizien auf den Tatort Spiez ableitet. Die Aussage von B. deckt sich nämlich mit dem effektiven Fahrplan, mit einer minimalen Abweichung von zwei Minuten. Die Zeitangaben von A. hingegen können als solche nicht stimmen, befand sich der Zug doch um 13.45 Uhr im Lötschbergtunnel.
2.5 Somit muss die Tat vermutlich in Visp, allenfalls in Brig, nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls im Kanton Wallis ausgeführt worden sein. Damit ist nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton Wallis berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft wegen Raubes vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. In der vorliegenden Konstellation ist es am Kanton Wallis, gegebenenfalls anhand weiterer Erkenntnisse, die innerkantonal nach Gerichtsstandsund Organisationsrecht zuständige Behörde zu bestimmen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft wegen Raubes vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.