Jurisdictional Challenge Dismissed as Premature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a criminal suspect's appeal challenging the jurisdiction of a prosecutor's office. The suspect had appealed a decision by one canton's prosecutor's office to take over a case already being investigated by another canton's authority. The court held that the suspect's initial appeal was premature because they had not first formally requested the prosecutor's office to transfer the case, as required by law, before escalating the matter to a higher court. Therefore, the court could not rule on the jurisdictional dispute itself.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to require the complainant to first request the transfer of proceedings to the competent authority before appealing.
Cited in relation to the appeal possibility and the requirement for the appeal to be filed within 10 days.
Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO regarding the timeframe for appeal.
Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO regarding the timeframe for appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2017.23
Beschluss vom 21. August 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Untersuchungsamt Uznach gegen A. wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) etc. ein Strafverfahren führte (act. 2 und 5);
- die Staatsanwaltschaft March gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft March mit Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017 das durch das Untersuchungsamt Uznach geführte Strafverfahren gegen A.
übernahm; sie zur Begründung ausführte, dass bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. hängig sei (act. 2);
- gegen die Übernahmeverfügung A. mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1); der Beschwerde nicht zu entnehmen war, dass und weshalb er mit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft March nicht einverstanden war (s. act. 3);
- A. mit Schreiben vom 3. August 2017 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft March richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 3);
- A. mit Antwortschreiben vom 11. August 2017 an seiner Beschwerde festhielt und zur Begründung erklärte, das Verfahren sei „inzwischen verjährt und von der Staatsanwaltschaft March eingestellt“ worden; er abschliessend betonte, er könne vom zuständigen Staatsanwalt nicht erwarten, unvoreingenommen und/oder unparteiisch behandelt zu werden (act. 4);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);
- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichtsstand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Gerichtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Behörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 StPO N. 3);
- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.8 vom 19. Mai 2016, BG.2013.19 vom 30. Juli 2013; KUHN, a.a.O.);
- der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit begründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei (act. 2); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher Gesetzesbestimmung er die Übernahme verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;
- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerdegegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2, zum Teil als Wiedererwägungsgesuch zur Übernahmeverfügung vom
21. Juli 2017, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);
- bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017 kein Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann;
- angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 21. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.