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BG.2017.12 • BStGer BG.2017.12 KI-generiert

Dismissal of Challenge to Criminal Investigation Transfer

Geschäftsnummer BG.2017.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint challenging the transfer of a criminal investigation from one canton's prosecution office to another. The complainant had been notified that their appeal must specifically address the transfer issue, not the underlying criminal charges, and was given a deadline to provide a reasoned submission. As the complainant failed to submit a reasoned appeal within the extended deadline, the court found it was not properly substantiated and therefore refused to hear the case, noting that any challenge to jurisdiction must first be made with the prosecuting authority.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 Satz, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 1 i.V.m, Art. 12 StPO, Art. 428 Abs.1 StPO; Dismissal of Challenge to Criminal Investigation Transfer: The complainant had been notified that their appeal must specifically address the transfer issue, not the underlying criminal charges, and was given a deadline to provide a reasoned submission. As the complainant failed to submit a reasoned appeal within the extended deadline, the court found it was not properly substantiated and therefore refused to hear the case, noting that any challenge to jurisdiction must first be made with the prosecuting authority.

Schlagwörter

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Strafanzeige Gegenstandslosigkeit der Überstellung Beweisübernahme Kompetenzkonfliktbeilegung strafweise Versetzung im Dienst Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Abs. 2 StPO
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Art. 385 Abs. 2 Satz
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
Art. 41 Abs. 1 StPO
anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung der Strafuntersuchung an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde beantragen muss;
Art. 301 Abs. 1 i.V.m
- das angerufene Gericht für die vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen die vorgenannten Gesellschaften nicht zuständig ist und allfällige Strafanzeigen schriftlich oder mündlich bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde zu stellen sind (Art. 301 Abs.
Art. 12 StPO
Art. 428 Abs.1 StPO
The appellant must bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Art. 73 StBOG
200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO
The appeal was not entered because the appellant failed to submit a reasoned appeal within the extended deadline.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO

The appeal was not entered because the appellant failed to submit a reasoned appeal within the extended deadline.

Art. 428 Abs.1 StPO

The appellant must bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2017.12

Beschluss vom 27. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SCHWYZ,

2. KANTON ZUG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. wegen Misswirtschaft etc.

eine Strafuntersuchung eröffnete (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 26. Juli 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 1.2);

- A. gegen die Übernahmeverfügung vom 26. Juli 2016 (versendet am

22. Februar 2017; empfangen am 2. März 2017) mit Beschwerde vom

10. März 2017 fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, dass er sämtliche Vorwürfe von sich weise und zudem um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die B. AG und C. ersuchte (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 13. März 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung richte, nur Rügen gegen die Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tatvorwürfe vorgebracht werden könnten, und A. aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 24. März 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 2);

- A. innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Begründung einreichte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- mit Schreiben des Gerichts vom 13. März 2017 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 24. März 2017 angesetzt wurde, um eine Begründung zu seiner Beschwerde nachzureichen;

- der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz)

anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung der Strafuntersuchung an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde beantragen muss;

- das angerufene Gericht für die vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen die vorgenannten Gesellschaften nicht zuständig ist und allfällige Strafanzeigen schriftlich oder mündlich bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde zu stellen sind (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.