Federal Criminal Court dismisses untimely appeal over jurisdiction transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation for defamation was opened against an individual by the cantonal prosecution of Zug, which was later transferred to the cantonal prosecution of Aargau. The individual appealed this transfer to the Federal Criminal Court, but failed to provide a reasoned justification for the appeal within the given deadline. The court held that a non-justified appeal cannot be considered and therefore dismissed the appeal, noting that if the individual wished to challenge the jurisdiction of the investigating authority, they should have first requested a transfer of the case to the competent authority. The individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 Satz, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs.1 StPO, Art. 73 StBOG, Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO; Federal Criminal Court dismisses untimely appeal over jurisdiction transfer: The individual appealed this transfer to the Federal Criminal Court, but failed to provide a reasoned justification for the appeal within the given deadline. The court held that a non-justified appeal cannot be considered and therefore dismissed the appeal, noting that if the individual wished to challenge the jurisdiction of the investigating authority, they should have first requested a transfer of the case to the competent authority. The individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to decline jurisdiction because the appeal was not substantiated within the extended deadline.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2017.11
Beschluss vom 25. April 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON ZUG, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zug gegen A. wegen Ehrverletzung eine Strafuntersuchung eröffnete (act. 1.1);
- mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. März 2017 die Staatsanwaltschaft Baden das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 1.1);
- A. hierauf mit Schreiben vom 29. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, dass er sämtliche Vorwürfe der Ehrverletzung von sich weise (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 30. März 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung richte, nur Rügen bezüglich der Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tatvorwürfe vorgebracht werden könnten, und A. aufgefordert wurde, bis zum 7. April 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 2);
- A. innerhalb der anberaumten Frist keine Begründung einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- mit Schreiben des Gerichts vom 30. März 2017 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 7. April 2017 gesetzt wurde, um eine Begründung zu seiner Beschwerde nachzureichen;
- der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen;
- auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft Baden) anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde beantragen muss;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.